Karikaturen in einem Computerspiel
Frage: Darf ich Karikaturen oder Zeichnungen von Persönlichkeiten oder Politikern in Computer-Spielen benutzen?
Gibt es bestimmte Voraussetzungen dafür?
Ist das unterschiedlich in verschiedenen Ländern?
Antwort:Die Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten. Der unter Juristen weit verbreitete Satz "Es kommt darauf an" kommt hier besonders zum tragen.
In diesem Fall steht nicht das Urheberrecht sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vordergrund. Genau genommen geht es um das Recht am eigenen Bild, welches Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Die Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe von Abbildungen von Menschen ist in den §§ 22 ff. KUG. Grundsätzlich bedüften sie die Zustimmung des Abgebildeten. Bei Prominenten gibt es jedoch eine Ausnahme in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Danach ist die öffentliche Wiedergabe ihrer Abbildungen zulässig, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Eine Karikatur ist eine Form der Satire. Satire ist als eine Form der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) grundsätzlich zulässig. Ganz besonders Personen des öffentlichen Lebens müssen Satire über sich ergehen lassen, vor allem natürlich Politiker. Politische Satire ist so alt wie die Zivilisation selbst.
Allerdings muss eine Karikatur tatsächlich auch in einem satirischen Zusammenhang stehen. Es genügt nicht, einfach nur die Bildnisse von Prominenten zu karikieren und dann beliebig in einem Computerspiel zu verwenden. Zum Beispiel könnte man nicht Karikaturen von Fussballspielern anfertigen und diese dann in einem Fussballspiel verwenden, ohne dass die Verwendung in einem satirischen Kontext steht. Denn auf diese Weise würden die Persönlichkeiten der Fussballspieler lediglich ausgenutzt, um mit deren Bekanntheit den Absatz des Spiels zu steigern. Es würde jedoch die berechtigten Interesssen der Fussballspieler verletzen, wenn deren Bekanntheit allein zu Werbezwecken instrumentalisert würde (§ 23 Abs. 2 KUG).
Die Prinzipien, nach denen sich die Verwendung von Karikaturen richtet, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 30.09.2003 - Az. VI ZR 89/02, anschaulich wieder gegeben. Wir empfehlen, diese Entscheidung zu studieren, sie enthält nützliche Hinweise, welche Grundsätze zu beachten sind.
Ohne satirischen Zusammenhang ist eine Verwendung von Abbildern Prominenter in Computerspielen grundsätzlich von deren Zustimmung abhängig. Denn in diesen Fällen, die in keiner Relation zur Meinungsfreiheit stehen, liefe die Verwendung nur auf eine kommerzielle Verwertung der jeweiligen Persönlichkeit hinaus. Das erfordert jedoch der Zustimmung des Betroffenen, der eine Lizenz sicherlich nicht kostenlos erteilen wird. Ohne Zustimmung droht die Geltendmachung von Unterlassungs- und Geldersatzansprüchen.
Es ist also erforderlich, dass man sich über die karikierten Prominenten in dem Spiel lustig macht und eine Verbindung mit deren Leben oder mit der Rolle in der Gesellschaft, die sie spielen, herstellt und nicht bloß als Mittel zum Zweck der Absatzsteigerung verwendet. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Prominenten einfach nur komisch aussehen, sie müssen Gegenstand einer Satire sein.
Diese Grundsätze dürften in der europäischen Union in dieser oder ähnlicher Form Anwendung finden, denn die Meinungsfreiheit ist in Art. 11 der Grundrechtscharta geschützt. Auch Art. 19 der internationalen Menschenrechtserklärung schützt die Meinungsfreiheit. Generell dürften in den meisten westlich geprägten Demokratien die oben genanten Grundsätze zur Anwendung kommen. Diese Frage kann jedoch hier nicht im Detail für jedes Land geklärt werden, das würde den Rahmen des Formats dieser Webseite sprengen.
Berlin, 13. März 2021.