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Konflikte mit fremden Rechten

Die Parodie benutzt ein Werk und fügt diesem einen neuen Inhalt hinzu - einen Komischen. Die Karikatur tut das Gleiche mit dem Bildnis einer Person. Das kann gestalterisch, aber auch literarisch geschehen. Parodien sind natürlich auch in dem Bereich der Musik zu Hause. Auch eine Marke kann parodiert werden. Die verwendeten Inhalte können geschützt sein. Außerdem kann ein Werk zum Zweck des Pastiches benutzt werden. Ein Pastiche erlaubt zustimmungsfrei nicht nur eine stilistische Nachahmung, sondern auch „die urheberrechtlich relevante Übernahme fremder Werke oder Werkteile“. Während Parodie und Karikatur eine humoristische und verspottenden Komponente erfordern, kann diese Auseinandersetzung beim Pastiche auch einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten, etwa als Hommage. Dann stellt sich die Frage, ob und wie weit die Benutzung erlaubt ist. Parodie, Karikatur und Pastiche stehen als Kunstformen gem. Art 5 Abs. 3 GG unter dem Schutz von Kunst- und Meinungsfreiheit und sind außerdem in § 51a UrhG geregelt.

Es gibt auch über Parodie und Karikatur hinaus viele Möglichkeiten, andere Inhalte, Ideen und anderes Wissen zu verwenden. Die Freiheit der Kunst verschafft Autoren und Kunstschaffenden einen Freiraum, den diese benötigen. Die Kreation muss oft auf Vorhandenem aufbauen, wenn nicht jeder das Rad neu erfinden soll. Kultureller Fortschritt findet seinen besten Nährboden in einem reichen Repertoire. Das insgesamt verfügbare Repertoire wird aber durch verschiedene Gesetze eingeschränkt, Gesetze, die dem Schutz des Urhebers oder dritter Personen oder Organisationen, die Träger bestimmter Rechte sind, dienen sollen. Manche Rechte, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sind nicht explizit gesetzlich geregelt und ergeben sich direkt aus den Grundrechten.

Beziehungen zu einem anderen Werk und dessen Urheber werden im Urheberrecht selbst geregelt. Wenn Personen Gegenstand des Werkes sind, gilt (oder für) Bildnisse das KUG und ansonsten gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Wirtschaftliche Schutzrechte finden sich im Markenrecht, im Geschmacksmusterrecht und im Patentrecht. Auch das Eigentum kann eine Rolle spielen.

Urheberrecht

Bei der Verwendung fremder Werke ist das Urheberrecht zu beachten. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob ein Urheberrecht überhaupt besteht (siehe Public Domain). Ist dies der Fall, kommt es darauf an, in welchem Umfang das fremde Werk verwendet wird.

Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist das Urheberrecht des Bearbeiters gemäß § 23 UrhG. Die Verwertung einer Bearbeitung ist nur mit der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes erlaubt, in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen (z.B. Bauwerke und Verfilmungen) betrifft dies sogar schon die Herstellung einer Bearbeitung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die bloße Herstellung einer Bearbeitung in allen anderen Fällen erlaubt ist, im Gegensatz zum Herstellen von Kopien, welche gemäß § 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht) dem Urheber vorbehalten ist (Ausnahmen finden sich in den §§ 44a ff. UrhG).

Gemäß § 3 UrhG erhält aber auch der Bearbeiter ein eigenes Urheberrecht an dem Teil, den er hinzugefügt hat. Das bedeutet, der Urheber des als Vorlage verwendeten Werkes darf die Bearbeitung nicht ohne der Zustimmung des Bearbeiters verwerten. Übersetzungen sind Bearbeitungen. Will man die Übersetzung eines Buches verlegen, braucht man die Rechte des Autors und des Übersetzers.

Wenn das Werk genügend Abstand zu dem als Vorlage benutzten Werk aufweist, so dass dessen Charakterzüge weit genug in den Hintergrund treten und gegenüber der neuen Inhalts- und Formgebung "verblassen", ist es frei von den Urheberrechten des vorbestehenden Werkes. Das Gesetz spricht in diesem Fall von einer "freien Benutzung", § 24 UrhG. Besonderheiten bestehen für die Kunstform der Parodie, Karikatur und Pastiche. Obwohl diese ihrem Wesen nach eine Bearbeitung sind, sind sie gemäß § 51a UrhG nicht zustimmungsbedürftig. Das Werk, das eine Auseinandersetzung mit als Vorlage benutzten Werk darstellt und entweder ein humoristisches Element hinzufügt oder einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthält, ist gemäß § 51a UrhG frei von der Zustimmung des Originalurhebers.

Einschränkungen ergeben sich auch in den weiteren Fällen der Beteiligung mehrerer Urheber an einem Werk. Bei der Miturheberschaft (§ 8 UrhG) und der Werkverbindung (§ 9 UrhG) ist die Einwilligung aller Beteiligten erforderlich, anders als bei der Bearbeitung besteht jedoch die Besonderheit, dass die Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen nicht verweigert werden darf (siehe die Kommentierungen zu §§ 8 und 9 UrhG).

Leistungsschutzrechte

Ebenfalls zu beachten sind die so genannten Leistungsschutzrechte. Sie lassen sich in echte Leistungsschutzrechte und unechte Leistungsschutzrechte unterscheiden. Den echten Leistungsschutzrechten liegt eine mehr oder weniger individuelle Leistung zugrunde. Das sind Interpretationen von Werken, wie das Singen, Spielen, Vortragen oder Aufführen. Oder Interpretationen der Wirklichkeit, wie die Aufnahme des Kameramanns oder des Tonleiters. Die unechten Leistungsschutzrechte werden auch als Investitionsschutzrechte bezeichnet und schützen - wie diese Bezeichnung verrät - die bloße wirtschaftliche Investition eines Verlegers oder Herausgebers bestimmter, im Gesetz aufgezählter Medienerzeugnisse. Das sind Bild- und Tonträger, Datenbanken, Fernsehsendungen und neuerdings auch trotz heftigen Wiederstandes der Urheber und weiter Teile der Gesellschaft: Presseerzeugnisse (Regelung trat am 1. August 2013 in Kraft, zur aktuellen Kritik hier).

Persönlichkeitsrechte

Zu beachten sind auch die Persönlichkeitsrechte der vom Werk erfassten oder sonst betroffenen Personen. Dem Abgebildeten steht das Recht am eigenen Bild zu. Bei Sprachaufnahmen ist das Recht am eigenen Wort zu berücksichtigen. Auch die Ehre eines von einem Werk mit beleidigendem Inhalt Betroffenen kann verletzt sein. Dies ermöglicht ihm die Veröffentlichung oder sonstige Verwertung zu verbieten. Personen, deren Abbildung oder Stimme in das Werk Eingang gefunden haben, können sich auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen.

Das Recht am eigenen Bild ist gesetzlich in §§ 22 ff. KUG geregelt. Grundsätzlich kann der Abgebildete sich auf dieses Recht berufen und die Veröffentlichung seines Abbildes, zu dem er seine Zustimmung nicht erteilt hat, verbieten. Insbesondere Fotografen sollten daher darauf achten, möglichst vor einer Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Dies gilt jedoch nicht für jede Abbildung von Personen. § 22 KUG setzt ein Personenbildnis voraus, das ist die Darstellung einer oder mehrerer Personen, die die äußere Erscheinung der Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (Gerstenberg/ Götting in Schricker § 60/§ 22 KUG Rn. 4). Abbildungen von bloßen Körperteilen oder des Körpers ohne Kopf verletzen somit in der Regel nicht das Recht am eigenen Bild, denn in diesen Fällen wird die Person für Dritte nicht erkennbar sein. Personen, die nur im Hintergrund als bloßes Beiwerk einer Landschafts- oder Straßenszene zu sehen sind, können ebenfalls kein Recht am eigenen Bild geltend machen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Das KUG schränkt das Persönlichkeitsrecht zusätzlich für sog. Personen der Zeitgeschichte ein. Prominente Personen aus Politik, Film, Musik oder sonstigen Bereichen können sind grundsätzlich nicht auf das Recht am eigenen Bild berufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Jedoch ist ihr Persönlichkeitsrecht durch Abbildungen, die unter Verletzung ihrer Privatsphäre entstanden sind, verletzt. Für Personen, die nur einen begrenzten Zeitraum in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten, gelten die Einschränkungen des KUG nur, solange an diesen ein öffentliches Interesse besteht. Erlaubt sind schließlich Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient und dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG). Diese Bestimmung trägt der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) Rechnung.

Abbildungen von Personen können auch in literarischer Form erfolgen. In diesen Fällen ist das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber der Kunstfreiheit des Autors abzuwägen. Je höher der Grad der Verfremdung durch den Einsatz künstlerischer Mittel ist, also eher den Charakter eines Romans statt den einer Berichterstattung erreicht, desto mehr tritt der Persönlichkeitsschutz zurück und kann einer Veröffentlichung nicht im Wege stehen. Auch hier gilt, dass Personen des öffentlichen Lebens sich grundsätzlich weit mehr gefallen lassen müssen, als Privatpersonen, und nur im Kernbereich ihrer eigenen Privatsphäre geschützt sind.

Designrechte

Designrechte sind insbesondere im Bereich der angewandten Kunst zu berücksichtigen. Das Designrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht und gilt daher nur für industrielle oder handwerkliche Erzeugnisse. Eine Benutzungshandlung i.S.d. § 38 DesignG liegt deshalb nur vor, wenn das entlehnte Design ebenfalls in ein industrielles oder handwerkliches Erzeugnis einfließt. Zwar hat der BGH (Urteil vom 7. April 2011, I ZR 56/09 - ICE) entschieden, dass auch die Abbildung eines Musters nach § 38 Abs. 2 DesignG (früher: Geschmacksmustergesetz) geschützt ist. In dem Fall ging es jedoch um die Verwendung in einem Werbekatalog, die zudem den Eindruck erweckte, dass der Herausgeber des Katalogs an der Entwicklung des abgebildeten ICE 3 beteiligt gewesen sei. Dass dadurch die gewerblichen Interessen des Designinhabers berüht werden, bedarf keiner näheren Ausführung. Ein solcher Interessenkonflikt tritt nicht bei einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Design auf. Zudem kann sich der Autor auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen, wogegen bei einer gewerblichen Nutzung lediglich wirtschaftliche Interessen einander gegenüberstehen, ein Fall, in dem normalerweise die Interessen des Designinhabers überwiegen (vgl. mit Hinblick auf Art. 5 GG jedoch auch die Entscheidung des BVerfG - 1 BvR 426/02 - Benetton). Für Kreative gilt daher: alltägliche Gebrauchsgegenstände wie Möbel, technische Geräte, Fortbewegungsmittel oder sonst erdenkliche Produkte können in der Regel bedenkenlos fotografiert, gemalt oder in sonstiger Weise abgebildet werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Produkt selbst Urheberrechtsschutz genießt. Auch wenn dies der Fall ist, wird nicht selten eine freie Benutzung in Betracht kommen (siehe oben), insbesondere, wenn die künstlerische Auseinandersetzung im Vordergrund steht. Die Freiheit der Kunst hat in der Interessenabwägung gegenüber wirtschaftlichen Interessen im Normalfall stets ein stärkeres Gewicht. Eine Auseinandersetzung mit alltäglichen Gebrauchsgegenständen ist für die künstlerische und wissenschaftliche Arbeit selbstverständlich und unvermeidlich. Sie zu verbieten, würde den Kernbereich der entsprechenden Grundrechte verletzen.

Der Schutzbereich des Designs beginnt jedoch dort, wo die Gestaltung in ein neues Erzeugnis bzw. ein Produkt einfließt (siehe § 38 DesignG). Als Erzeugnis gilt jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand einschließlich Verpackungen, grafischer Symbole und typographischer Schriftzeichen (Art. 3b GGV; § 1 Nr. 2 DesignG). Als Benutzung gelten insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, der Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.

Gemäß Art. 20 GGV sowie § 40 DesignG führen darüber hinaus

  • Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken vorgenommen werden,
  • Handlungen zu Versuchszwecken sowie
  • Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder Lehre, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs vereinbar sind, die normale Verwertung des Musters nicht beeinträchtigen und die Quelle angegeben wird,

nicht zur Verletzung eines Designrechts (Bulling / Langöhrig / Hellwig / Müller, Designschutz in Deutschland und Europa mit USA, Japan, China und Korea, 4. Auflage 2018, IX. Wirkung des Designs, Rn. 281).

Das Gesetz unterscheidet zwischen eingetragenem (max. 25 Jahre Schutzdauer) und nicht eingetragenem Design (3 Jahre Schutzdauer).

Markenrecht

Das Verhältnis von Urheberrecht und Markenrecht ist durch die unterschiedlichen Schutzrichtungen der beiden Rechtsgebiete bestimmt. Das Urheberrecht schützt das Werk als Ausdruck der kreativen Schöpfungskraft des Urhebers. Die kreative Leistung selbst ist der Grund des Rechtsschutzes. Marken werden dagegen nicht um ihrer selbst willen geschützt, sie dienen vielmehr dem Zweck, von Unternehmen angebotene Produkte und Dienstleistungen zu identifizieren und auf diese Weise von anderen Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt zu unterscheiden. Wird eine Marke in einer Weise verwendet, bei der eine Verwechslung von Waren oder Dienstleistungen ausgeschlossen ist, so entzieht sich diese Verwendung folglich dem Schutzbereich des Markenrechts. Der Maler, welcher ein Gemälde von einer Coca-Cola Flasche anfertigt, und dieses dann in einer Galerie ausstellt, hat das Markenrecht daher nicht verletzt. Benutzt er dieselbe Abbildung, um sie auf T-Shirts zu drucken und diese zu verkaufen, so hat er das Markenrecht verletzt (§ 14 MarkenG). Markenrechte können also überall dort relevant werden, wo durch ihren Gebrauch die Gefahr einer Herkunftsverwirrung entstehen kann. Darauf ist besonders bei Werktiteln zu achten. Bei Werken der angewandten Kunst sind Markenrechte naturgemäß zu beachten. Umstritten ist die Fallgruppe der Markenparodie, bei der bekannte Marken geändert werden und ihnen ein kritischer oder satirischer Inhalt beigemengt wird. Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Verwendung des „Bild“-Logos auf einer satirischen Postkarte „Bild dir keine Meinung“ (ZUM-RD 1999, 90 ff.) oder ein Aufkleber mit BMW-Emblem und Inschrift „Bumms Mal Wieder“ (BGH GRUR 1986, 759). Es gibt Stimmen, die in derartigen Fällen eine Markenrechtsverletzung bejahen, wenn durch die parodische oder satirische Benutzung nur die hohe Bekanntheit der Marken für den Absatz eigener Produkte ausgenutzt werde, denn dann fehle es an einer Rechtfertigung (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 174). Die Rechtsprechung dagegen ist relativ großzügig und lehnt in der Regel eine Markenrechtsverletzung ab. Dem ist zuzustimmen, denn obgleich es zutrifft, dass die Bekanntheit der verwendeten Marken oft bewusst ausgenutzt wird, so ist dennoch unverkennbar, dass eine Herkunftsverwirrung ausgeschossen ist. Der Verbraucher wird ohne weiteres erkennen, dass die kritische oder satirische Auseinandersetzung nicht von dem betroffenen Markeninhaber selbst stammt. Zudem stehen die Kritik und Satire unter dem Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit, welche in der Regel Vorrang vor rein wirtschaftlichen Interessen des Markenrechtsinhabers haben.

Eigentum

Das Eigentum birgt gelegentlich Konfliktpotential für den Urheber. Das liegt auf der Hand, wenn der Künstler eine fremde Sache für die Herstellung seines Werkes verwendet, wie zum Beispiel eine Hauswand. Nicht mehr so leicht nachzuvollziehen ist die Berufung auf Eigentumsrechte, wenn fremdes Eigentum nur das Objekt der Darstellung im Werk ist, also in ihm lediglich abgebildet wird. Die Rechtsprechung hat bedauerlicherweise die Monopolisierung bloßer Objektdarstellungen ermöglicht. Diese nicht zu rechtfertigende Einschränkung der künstlerischen Freiheit zugunsten bloßer Vermögensinteressen sollte wenigstens bekannt sein, um böse Überraschungen zu vermeiden. Respekt verdient diese Enwicklung jedoch nicht!

Bislang gilt dies nur für Darstellungen nicht beweglicher Sachen, also von Häusern und Grundstücken, die nicht von der sogenannten Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) gedeckt sind. Entscheidend ist, ob für die Darstellung das fremde Grundstück betreten wird. Der Bundesgerichtshof hatte diesen Konflikt das erste Mal in seiner Entscheidung "Schloss Tegel" aus dem Jahre 1975 im Sinne der Eigentümer entschieden. Am 17. Dezember 2010 bestätigte das Gericht seine Rechtsprechung in der Entscheidung "Preußische Schlösser und Gärten". In diesem Fall ging es um Fotos, die unter anderem in dem im öffentlichen Eigentum stehenden und öffentlich zugänglichen Park Sanssouci in Potsdam angefertigt wurden. Der Park ist Teil des Weltkulturerbes und wird ensprechend von der UNESCO gelistet. Der Park selbst und sämtliche Bauten sind nach der Wertung des Urheberrechts gemeinfrei (siehe Public Domain). Trotzdem behält der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall die Verwertung von Fotos der Zustimmung des Grundstückseigentümer vor - in diesem Fall eine staatliche Institution - eine völlig überflüssige und äußerst fragwürdige Einschränkung der verfassungsrechlich garantierten Kunstfreiheit (Art 5 Abs. 3 GG).