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§ 13 UrhG - Anerkennung der Urheberschaft


Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.


I. Überblick

Mit dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft setzt das UrhG das Kapitel der Urheberpersönlichkeitsrechte fort (zum Urheberpersönlichkeitsrecht siehe die Kommentierung zu § 12 UrhG). Die Anerkennung der Urheberschaft ist ein elementares Instrument für den Autor, sein inneres Band zu seinem geistigen Kind auch nach außen hin aufrechtzuerhalten und Versuche, es zu beschädigen, erfolgreich abzuwehren. Es richtet sich gegen Anmaßungen, mit denen andere Personen sein Werk für sich beanspruchen wollen, sowie gegen Bemühungen, die wahre Urheberschaft zu unterdrücken. Neben dem Anspruch auf Anerkennung seiner Leistung steht es dem Urheber auch frei, anonym zu bleiben und die Nennung seines Namens zu verbieten.

Die Vorschrift stellt einen wichtigen Anknüpfungspunkt für weitere Normen des UrhG dar. Die Urheberbezeichnung bildet die Grundlage für die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG). Sie hat zudem erheblichen Einfluss auf die Schutzdauer eines Werkes (vgl. § 66 UrhG). § 39 UrhG enthält eine spezielle Regelung für den Bereich der Nutzungsrechtsverträge, aus welcher gleichzeitig der dispositive Charakter des Urheberpersönlichkeitsrechts hervorgeht. § 63 UrhG konkretisiert und sichert den Anspruch des Urhebers auf die ihm gebührende Anerkennung.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft weist zwei unterschiedliche Schutzrichtungen auf. Zum einen erwachsen aus ihm Ansprüche, die auf ein positives Tun – die Anerkennung bzw. Namensnennung – gerichtet sind. Zum anderen folgt aus dem Recht, im Zusammenhang mit der eigenen oder fremden Leistung nicht genannt zu werden, ein auf Unterlassung oder Beseitigung gerichtetes Abwehrrecht.

Schließlich eröffnet das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft Gestaltungsspielraum, indem es dem Urheber die freie Wahl lässt, unter welcher Bezeichnung er in Erscheinung treten will. Er kann bestimmen, dass auf dem Werk sein wahrer Name, ein Pseudonym, ein Künstlerzeichen oder gar keine Urheberbezeichnung angebracht wird (Dreyer in HK-UrhR § 13 Rn. 23).

II. Anerkennung der Urheberschaft

a) Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in Satz 1 geregelt. Das Recht auf Namensnennung in Satz 2 wird nur als Unterfall aufgefasst. Die Hauptbedeutung hat es im Bereich der Abwehr fremder Angriffe auf die Urheberschaft (Dietz in Schricker § 13 Rn. 8). Angriffe sind das Abstreiten der Urheberschaft, die fälschliche Bezeichnung eines anderen als Urheber, die bewusste Anmaßung der Urheberschaft (Plagiat), die Missachtung der vom Urheber gewählten Anonymität durch die Offenbarung der Identität sowie die Bezeichnung des Urhebers als solchen, obwohl das Werk in einer entstellten Form dargeboten wird, die nicht vom Urheber stammt. Das Recht auf Anerkennung entfaltet seine Wirkung im Zusammenhang mit dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe des Werkes. Des Weiteren werden von ihm die Werbung oder sonstige Ankündigungen, die sich auf die Verwertung beziehen, umfasst (Dietz in Schricker § 13 Rn. 8). Es bestehen jedoch keine Ansprüche gegenüber Personen, welche das Werk weder einer Verwertung (§§ 15 ff. UrhG) zuführen noch von einer Schrankenbestimmung (§§ 44a ff. UrhG) Gebrauch machen wollen. Deshalb kann der Autor eines anonym veröffentlichten Werkes mit Hilfe des Urheberrechts die Enthüllung seiner Person durch beliebige Dritte nicht verhindern (Rehbinder, ZUM 1991, 228). b) Die Ausübung seines Bestimmungsrechts, das Werk unter seinem bürgerlichen Namen, einem Künstlernamen, einem Künstlerzeichen, einem Pseudonym oder anonym zu veröffentlichen, bindet den Urheber nicht. Er kann seine Entscheidung jederzeit ändern und sich zu einem Anonym veröffentlichten Werk bekennen, er kann den Namen ändern, ja sogar sich von einem unter seinem Namen veröffentlichten Werk distanzieren und die Urheberschaft leugnen. Das Recht auf Anerkennung der Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG), Miturheber (§ 8 UrhG) und Bearbeiter i.S.d. § 3 UrhG steht jedem Beteiligten gesondert zu. Jeder kann bei der Veröffentlichung von dem anderen die Anerkennung seiner Urheberschaft verlangen. c) Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft steht in einem engen Zusammenhang mit dem Entstellungsverbot des § 14 UrhG, denn neben dem Recht, Verunstaltungen seiner Arbeit entgegenzutreten kann der Urheber es auch verhindern, mit einer verzerrten Darstellungsform seines Werkes in Verbindung gebracht zu werden. Der Schutz gegen Entstellungen wird somit flankiert, denn während § 14 UrhG sich gegen die Veränderung des Werkes selbst richtet, kann der Urheber durch § 13 UrhG auch vereiteln, dass ihm die fremde Leistung zugerechnet wird. Das Recht auf Anerkennung wandelt sich um in ein Recht auf Distanzierung. Wie bei allen Urheberpersönlichkeitsrechten ist ein konkreter Werkbezug erforderlich, sodass der Anwendungsbereich nur soweit reicht, wie die fremde Leistung mit einem eigenen Werk in Verbindung steht. Mit dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft kann der Autor deshalb nicht dagegen vorgehen, dass ihm ein gänzlich aus fremder Feder stammendes Werk zugeschrieben wird. An dieser Stelle greift jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht dank seiner Auffangfunktion ein. Daher können Fälschungen, die nicht an ein konkretes Werk des Urhebers angelehnt sind, sondern z.B. nur seinen Stil imitieren und das auf diese Weise entstandene neue Werk als das seine ausgeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgewehrt werden. Fälschungen, die nicht nur in Anlehnung an das Gesamtwerk eines Künstlers frei erfunden, sondern durch das genaue oder teilweise Kopieren konkreter Werkstücke angefertigt worden sind, kann der Urheber jedoch mit Hilfe des § 13 UrhG abwehren. Sein Interesse richtet sich auch hier nicht auf Anerkennung, sondern auf die Aufdeckung, dass das Fälschungsexemplar, dem seines geistiges Werk zugrunde liegt, nicht von seiner Hand stammt; deshalb gebührt ihm das Recht, die Fälschung als solche zu entlarven (Bullinger, Kunstwerkfälschung und Urheberpersönlichkeitsrecht, S. 60). In dem Fall muss der Urheber nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgreifen, denn sein eigenes Werk ist diesmal direkt betroffen.

III. Bestimmung der Urheberbezeichnung

Das Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnung bezieht sich auf das Werk in seiner körperlichen oder verkörperten Form. Es betrifft das Original, soweit dies in körperlicher Form existiert, sowie Vervielfältigungsstücke. Der Urheber kann bestimmen, ob und wie das Werk zu bezeichnen ist. Die Nichtanbringung der Urheberbezeichnung bedeutet nicht zwangsläufig eine anonyme Veröffentlichung, denn die Urheberschaft kann sich auch auf andere Weise ergeben (Dietz in Schricker § 13 Rn. 14), etwa aus dem Titel einer Ausstellung, in welcher die unsignierten Werke angeboten werden. Waren Urheber verbundener Werke, Miturheber oder Bearbeiter i.S.d. § 3 UrhG an der Kreation des Werkes beteiligt, so entscheidet jeder Beteiligte für sich, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk versehen wird. Beteiligte, die keinen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet haben, haben kein Recht, namentlich genannt zu werden. Das sind z.B. Gehilfen, Produzenten oder Personen, die lediglich die Idee für ein Werk geliefert haben. Wer an dem Werk mitgearbeitet hat, dabei aber nach genaue Anweisungen des Urhebers vorging, die ihm keinen eigenen Gestaltungsspielraum ließen, ist selbst nicht schöpferisch tätig geworden.

IV. Vertragliche Ausgestaltung

a) Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft einschließlich des Rechts auf Bestimmung der Urheberbezeichnung kann vertraglich modifiziert werden. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 UrhG. Die Grenze der Vertragsgestaltung bildet der unantastbare Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts. Dies lässt sich anhand des Beispiels der Ghostwriterabrede erläutern. Der Ghostwriter verpflichtet sich gegenüber dem Besteller eines Werkes, seine Urheberschaft nicht preiszugeben. Stattdessen gibt sich der Besteller als Urheber aus. Der Ghostwriter kann jedoch nicht verpflichtet werden, auf gezieltes Nachfragen zu lügen und seine Urheberschaft zu verleugnen (Dreyer in HK-UrhR § 13 Rn. 11). Dies würde den unantastbaren Kernbereich seines Urheberrechts verletzen. b) Vertragliche Einschränkungen des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft haben eine große praktische Bedeutung. Aufgrund der heutigen weit verbreiteten Arbeitsteilung im kreativen Bereich ist oftmals eine Vielzahl von Autoren an der Schaffung eines Werkes beteiligt. Alle namentlich zu erwähnen, übersteigt oft die praktischen Möglichkeiten. Rehbinder weist zutreffend darauf hin, dass dem Verbraucher ein Übermaß an Informationen nicht zugemutet werden kann (ZUM 1991, 220 ff.). In bestimmten Bereichen, wie der Werbung, ist selbst die Nennung eines Urhebers bereits zu viel. Der Verwerter muss in diesen Fällen das Recht auf Urheberbezeichnung vertraglich ausschließen. Dies kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Ein stillschweigender Ausschluss der Rechte aus § 13 UrhG ist jedoch nur möglich, wenn eine entsprechende Branchenübung existiert, diese den Vertragsparteien bekannt war und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind (BGH GRUR 1995, 673 – Namensnennungsrecht des Architekten). Ob eine Branchenübung besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Einfluss auf den Inhalt des Vertrages kann eine Branchenübung nur haben, wenn diese in gewisser Weise verfestigt ist, sich also nicht ständig ändert und tatsächlich noch ausgeführt wird (Nordemann, § 13 Rn. 9). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine ausdrückliche Regelung erforderlich. Fehlt sie dennoch, so ist der Verwerter verpflichtet, die Urheberbezeichnung anzubringen. Die Verletzung dieser Pflicht löst Unterlassungs-, Beseitigungs- und bei Verschulden auch Schadensersatzanspüche aus.