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Public Domain

"Public Domain" ist ein allen Menschen offenstehendes Repertoire von Inhalten und Wissen. Das sind alle Inhalte, an denen keine Rechte bestehen. Entweder, weil sie nicht geschützt werden können, oder weil die Schutzfrist abgelaufen ist. Diese freien Inhalte bezeichnet man als "gemeinfrei".

Immer Gemeinfrei

Gemeinfrei ist alles Wissen der Menschheit. Nur die wirtschaftliche Nutzung des Wissens wird durch das Monopol des Patentrechts (und seines kleinen Bruders, dem Gebrauchsmusterrecht) eingeschränkt. Frei ist das Wissen selbst, also sein Inhalt. Eine Interpretation des Wissens in einer Zeichnung oder einem Text ist in ihrer konkreten Form zugunsten des jeweiligen Autors geschützt. Das Wissen selbst bleibt jedoch frei und kann nicht durch eine Interpretation monopolisiert werden.

Gemeinfrei sind alle Formen, Phänomene und Erscheinungen der Natur. Interpretationen der Natur, z.B. in Fotografien oder Skulpturen sind wiederum geschützt. Die Kartografie der Erde oder der Planeten ist gemeinfrei. Eine Landkarte ist geschützt, soweit durch sie die Kartografie interpretiert wird. Das geschieht durch die Auswahl von Objekten, die kartografisch dargestellt werden und durch ihre grafische Gestaltung und Gewichtung. Durch eine eigene Auswahl und grafische Gestaltung werden deshalb keine Rechte an einer als Vorlage verwendeten Landkarte verletzt.

Immer gemeinfrei sind schließlich bloße Ideen, Konzepte und Stile. Geschützt sind dagegen konkrete Pläne, Skizzen und Entwürfe.

Gemeinfrei nach Zeitablauf

Die maximale Schutzfrist beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Miturhebern nach dem Tod des letzten Miturhebers. Für bestimmte Beteiligte an Filmwerken und Musikkompositionen mit Text enthält § 65 Abs. 2 und 3 UrhG weitere Spezialregelungen. Beim Persönlichkeitsrecht gibt es keine bestimmte Schutzfrist. Die Rechtsprechung sagt, dass das Persönlichkeitsrecht den Tod der Person überdauert, ohne aber eine genaue Grenze festzulegen. Weitere Schutzfristen: Recht der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller 70 Jahre bzw. der Sendeunternehmen, Filmhersteller und Lichtbildner 50 Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, für den Veranstalter gelten 25 Jahre. Das Recht des Datenbankherstellers ist auf 15 Jahre begrenzt.

Alle Gegenstände, deren Schutzfristen abgelaufen sind, können also von jedermann beliebig verwendet und auch wirtschaftlich verwertet werden. Bücher von Goethe oder Schiller darf jeder drucken und verkaufen. Webseiten dürfen mit Bildern von van Gogh oder Michelangelo dekoriert werden. Bei Musikaufnahmen muss man darauf achten, dass jede Aufführung eines Musikstücks Rechte zugunsten der Interpreten (und ggf. des Tonträgerherstellers) begründen, und eine bestimmte Aufnahme erst gemeinfrei ist, wenn auch diese Schutzfristen (siehe oben) abgelaufen sind. Die Leistungsschutzrechte stehen natürlich nicht einer eigenen Interpretation im Wege.

Man kann alle gemeinfreien Inhalte völlig beliebig verändern und umgestalten und in die eigenen Schöpfungen einbeziehen. Wie gesagt, es gibt hier keine Rechte mehr, die verletzt werden können.

Verwendung geschützter Inhalte

Auch wenn ein Inhalt, den man verwendet hat oder dessen Verwendung man bezweckt, nicht gemeinfrei, also geschützt ist, bedeutet das nicht, dass man diesen überhaupt nicht verwenden darf. Auch geschützte Inhalte können auf vielfältige Weise benutzt, verändert und verwertet werden -> rechte dritter -> freie benutzung -> zitat.