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§ 51 UrhG - Zitate


Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.


I. Wesen des Zitatrechts

Zu Beginn der Schöpfung im archaischen Sinne gab es nach den meisten Überlieferungen nur ein großes und tief schwarzes Nichts. Nach und nach entstanden zunächst die Gestirne und Planeten, unsere Welt, Luft, Wasser, Berge und Flüsse, dann die ersten Lebewesen, Wälder und Tiere, und schließlich der Mensch. Der Schöpfungsprozess im urheberrechtlichen Sinne (vgl. § 7 UrhG) ist weitaus komfortabler. Der Urheber kann nicht nur auf eine farben- und formenreiche Welt, in die er geboren wurde, zurückgreifen, um Inspirationen oder Vorlagen für sein Werk zu sammeln - Jahrtausende der Literatur, Wissenschaft und Kunst haben ihm darüber hinaus einen unbeschreiblich großen, Galerien, Museen, Bibliotheken und Archive füllenden Schatz menschlicher Ideen und Geisteswerke hinterlassen. Es entspricht einem der Grundprinzipien der Schöpfung, auf dem Erfolgreichen und Bewährten aufzubauen. Das gilt vor allem im Bereich Wissenschaft, denn kaum ein Mensch wird überhaupt in der Lage sein, Forschung zu betreiben, ohne nicht mit den zahlreichen Lehren und Grundprinzipien seines Fachbereiches genauestens vertraut zu sein. Aber auch in Kunst und Literatur wird seit jeher auf die Ideen anderer Bezug genommen (siehe hierzu auch die Einleitung des Kommentares zu § 23 UrhG).

Kurzum: ohne dem Aufgreifen fremder Geistesleistungen ist ein anspruchsvolles Niveau in Kultur und Wissenschaft nicht denkbar. Die Behauptung, das Zitat diene der Förderung des kulturellen Lebens und begünstige den wissenschaftlichen Fortschritt (so etwa BGHZ 50, 152 - Kandinsky I; Seydel, Die Zitierfreiheit als Urheberrechtsschranke, S. 6) ist deshalb eine erhebliche Untertreibung. Das Zitatrecht stellt eine essentielle Grundvoraussetzung der gesellschaftlichen Entwicklung in diesen Bereichen dar. Denn insbesondere die kritische Auseinandersetzung mit den geistigen Ergüssen unserer Zeitgenossen ermöglicht die Entstehung und Durchsetzung neuer Ideen. Kritik – will sie effektiv sein - muss Bezüge zu dem ins Auge gefassten Objekt herstellen können. Ohne Kritik könnten tradierte Vorstellungen und ihre Ikonen über lange Zeiträume hinweg gesellschaftliche Entwicklungen einfrieren und auf diese Weise ganze Epochen an ihrer Entstehung hindern. Das Zitat dient nicht nur der Wissenschafts- und Kunstfreiheit, sondern vor allem auch der mit ihnen untrennbar verbundenen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Entsprechend dieser herausragenden Bedeutung wird die Zitatfreiheit auch als „Grundrecht des geistigen Schaffens“ bezeichnet (Krause-Ablaß, GRUR 1962, 231).

Vereinzelt kann man lesen, dass das Zitat aufgrund seiner Zustimmungs- und Entgeltfreiheit in besonders einschneidender Weise in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Urhebers eingreife (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 14; Seydel, Die Zitierfreiheit als Urheberrechtsschranke, S. 5). Diese Betrachtungsweise übersieht jedoch, dass das Zitat für den Urheber des Ausgangswerkes keinen Einschnitt, sondern ein Privileg darstellt, indem es zum einen auch ihm ermöglicht, schöpferische Ideen anderer in sein eigenes Werk zu integrieren und zum anderen der Zitierte durch das Aufgreifen seiner Ideen Beachtung im öffentlichen Diskurs findet. Dass ein Werk nach der Veröffentlichung selbst zum Gegenstand der Bezugnahme werden kann, ist nur ein kleiner Preis für die umfangreiche Freiheit, die das Zitatrecht bietet. Außerdem entspricht es dem Wesen des Zitats, fremde Werke nur im geringen Umfang und möglichst unverfälscht anzuführen, sodass bei sachgemäßer Anwendung weder die Verwertung noch das Persönlichkeitsrecht des Originalurhebers in erheblichem Maße beansprucht werden.

Das Zitat ist nur eine Form, die Ideen anderer für die eigene Schöpfung fruchtbar zu machen. Seine nächsten Verwandten sind die Bearbeitung und die freie Benutzung(§ 23 UrhG). Der Unterschied besteht darin, dass bei der Bearbeitung und freien Benutzung das verwendete Werk nach der Vorstellung des neuen Künstlers umgestaltet wird, so dass dessen Wesenszüge verändert werden, was soweit gehen kann, dass die ursprünglichen Charakterzüge in dem neuen Werk aufgehen (in diesem Fall spricht man von einer freien Benutzung, genaueres finden Sie in der Kommentierung zu § 24 UrhG). Beim Zitat dagegen wird das verwendete Werk bzw. werden die Stellen daraus originalgetreu übernommen. Änderungen sind demjenigen, der sich unter den verschiedenen Möglichkeiten der Bezugnahme auf andere für das Zitat entscheidet, grundsätzlich nicht gestattet, wie sich aus § 62 UrhG ergibt. Gewissermaßen als Ausgleich für diese Beschränkung ist der Zitierende, anders als der Bearbeiter, von der Notwendigkeit einer Einwilligung des Original-Urhebers in die Veröffentlichung oder Verwertung des neuen Werkes befreit. Die Verwandtschaft des Zitats mit Bearbeitung und freier Benutzung zeigt sich auch daran, dass die Gerichte sich bei der Entscheidung entsprechender Fälle oft mit der Prüfung beider Regelungskomplexe konfrontiert sehen (vgl. BGH GRUR 2008, 693 – TV-Total; LG Köln 28 O 424/92 vom 19.05.1993 – BGB Hausarbeit; BGHZ 154, 260 ff. - Gies-Adler). Eine enge Verwandtschaft verbindet das Zitat außerdem mit der Parodie (§ 51a UrhG). Ihrem Wesen nach entspricht die Parodie für gewöhnlich einer Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG. Sie kann aber auch in der Form des Zitats erscheinen. Die Parodie greift ein Werk auf, um es zu verspotten und ins Lächerliche zu ziehen oder eine dem Werk unfreiwillig innewohnende Komik aufzuzeigen. Damit dies funktioniert, ist es wichtig, dass das Publikum das fremde Werk erkennt, weshalb der Parodist dessen charakteristische Wesenszüge beibehält oder das Werk (als Zitat) gänzlich unverfremdet darbietet, um es im Anschluss zu verspotten.

Das Zitatrecht ist Ausdruck der Kunst-, Wissenschafts-, Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 - 3 GG), welche dem (geistigen) Eigentums- und Persönlichkeitsrecht (Art. 14 und 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) des Urhebers gegenüberstehen. In seinen Genuss kommen nur Personen, die selbst geistig beziehungsweise schöpferisch tätig sind. Das Zitat muss sich in eine neue Arbeit einfügen, es darf nicht selbst zur Hauptsache werden - seine Funktion ist es, neue Gedanken zu belegen oder zu veranschaulichen.

II. Systematik

§ 51 UrhG ist Teil der in den §§ 44a ff. UrhG geregelten Schranken des Urheberrechts. Er wird ergänzt durch die in § 63 UrhG enthaltene Pflicht zur Quellenangabe als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 13 UrhG). Bei dem Gebrauch des Zitatrechts ist des Weiteren das Änderungsverbot des § 62 UrhG zu beachten. Der Anwendungsbereich des § 51 UrhG lässt sich wie folgt von anderen Schrankenbestimmungen (zur Unterscheidung von Bearbeitung und freier Benutzung siehe bereits oben) abgrenzen:

Im Gegensatz zu § 51 UrhG verlangt die Wiedergabe von Rundfunkkommentaren oder Artikeln nach § 49 UrhG nicht, dass sich das Übernommene in eine selbständige Arbeit einfügt. Zudem dürfen die bezogenen Stellen ungekürzt verwendet werden. In den Anwendungsbereich des § 49 UrhG fallen daher insbesondere Fälle, die aufgrund des Umfangs der Übernahme oder des Fehlens eigener Gedanken nicht mehr als Zitat qualifizierbar sind.

Ein eigenes Werk setzt die Anwendung des § 57 UrhG voraus. Ein Bezug zwischen dem benutzten und dem aufgreifenden Werk, wie es die Zitierfreiheit verlangt, darf jedoch zu dem „unwesentlichen Beiwerk“ gerade nicht bestehen, das Beiwerk muss soweit im Hintergrund stehen, dass es wie zufällig und jederzeit austauschbar dem Hauptwerk keinerlei Bedeutung vermittelt.

Dient die Übernahme der Bild- und Tonberichterstattung im Sinne des § 50 UrhG, so ist sie in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, ohne dass es – wie beim Zitat - auf den Beleg oder die Veranschaulichung eigener Ausführungen ankommt.

Das für die Schranken des Urheberrechts im allgemeinen gültige Gebot der restriktiven Auslegung gilt für das Zitatrecht nicht uneingeschränkt, § 51 UrhG ist im Lichte der Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 GG) auszulegen, was zu einer Interessenabwägung führt (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 5).

III. Regelung des Zitatrechts

§ 51 UrhG wurde durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513).

Die Regelung des Zitatrechts gestaltet sich heute in Form einer Generalklausel. In Satz 2 Nr. 1 – 3 finden sich Regelbeispiele. Der Gesetzgeber verschafft dem Zitatrecht damit Flexibilität und Freiraum für zukünftige Entwicklungen.

Nicht mehr notwendig ist, dass ein Zitat in einem Werk im Sinne des Urheberrechts angeführt wird, wie es früher der Fall war. Das hat der EuGH (GRUR 2012, 166 - Panier/Standard) mit Bezug auf Art. 5 Abs. 3d der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG entschieden. Aufgrund der richtlinienkonformen Anwendung findet diese Rechtsprechung auf § 51 UrhG Anwendung. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ebenfalls, dass die Zulässigkeit von Zitaten nicht davon abhängt, dass sie in einem schutzfähigen Werk verwendet werden (Amtliche Begründung BT-Drucksache 18/12329, S. 34; Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG § 51 Rn. 8). Denn das Wesen des Zitats bedingt nur, dass das Medium einen gedanklichen Inhalt haben muss, zum Beleg der eigenen Meinung ist es nicht erforderlich, dass diese in Form eines urheberrechtlichen Werkes gefasst wird (Krause-Ablaß, GRUR 1962, 239). Insbesondere im Rundfunk erreichen Sendungen wie Diskussionsrunden oder Fernsehberichte nicht immer die Gestaltungshöhe, die eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG voraussetzt. Derartige Formate von dem Privileg des Zitates auszuschließen, entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Zitatrechts (zum Sinn und Zweck des Zitatrechts siehe oben). Zitate können somit beispielsweise in einfachen Zeitungsartikeln, die eine Schöpfungshöhe nicht erreichen, oder in Laufbildern (Filme ohne Werkcharakter, vgl. § 95 UrhG) verwendet werden.

Das Zitat muss jedoch Teil eines geistigen Inhalts sein. Nicht zulässig ist es, Zitate selbständig, z.B. in Form von Zitatsammlungen, zu benutzen.

Hinreichender Schutz vor einem Ausufern des Zitatrechts wird mit Hilfe des Tatbestands (insbesondere das Merkmal des Zitatzwecks) sowie durch die im Lichte der Kommunikationsgrundrechte vorzunehmende Interessenabwägung gewährleistet. Das Zitatrecht findet seine Grenze dort, wo durch seinen Gebrauch die Gefahr spürbarer wirtschaftlicher Nachteile entsteht (BVerfG GRUR 2001, 151 – Germania 3). Das Zitat darf nicht den Genuss des Originalwerks ersetzen. Übernahmen, die überwiegend der Ausschmückung oder Illustration dienen, entbehren eines zulässigen Zitatzwecks und sind schon deshalb unzulässig. Ob eine gedankliche Auseinandersetzung selbst Schöpfungshöhe erreicht, sagt dagegen nichts über die Intensität der Befassung mit dem Werk und dessen Charakter als untergeordnetes, der Hauptsache dienendes Element aus. Ein Diskussionsforum im Fernsehen, welches sich die kritische Auseinandersetzung mit einem Werk zum Thema gemacht hat, hat ein nicht von der Hand zu weisendes Interesse daran, die Diskussionsteilnehmer und den Zuschauer durch Zitate in die Thematik einzuführen. In derartigen Fällen auf den Erwerb von Nutzungsrechten zu verweisen, würde dem Urheber ermöglichen, ihm nicht genehme kritische Auseinandersetzungen mit seinem Werk zu unterbinden oder zumindest erheblich zu erschweren.

IV. Allgemeine Voraussetzungen des Zitatrechts

Gemäß § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung des fremden Werkes in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

1. Selbständige geistige Leistung

Voraussetzung eines Zitats ist eine selbständige geistige Leistung, in die das Zitat als Beleg oder als Objekt der Veranschaulichung eingefügt wird. Eine geistige Leistung ist jedes Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Aber auch Leistungen, die nicht die Ausmaße einer persönlichen geistigen Schöpfung erreichen, kommen in Frage. Sie können in der einfachen Meinungskundgabe liegen, zum Beispiel in freier Rede ohne Werkcharakter. In Betracht kommen auch Diskussionssendungen oder Fernsehberichte, die in Form von Interviews aufgebaut sind. Auch andere Formate kommen in Betracht, solange sie geistige Inhalte transportieren, zum Beispiel einfache Zeitungsberichte, Foreneinträge im Internet oder Leserbriefe. Da es auf die Schutzfähigkeit nicht ankommt (siehe oben), darf natürlich auch in amtlichen Werken (§ 5 UrhG) zitiert werden (dies war schon im alten Recht anerkannt).

Selbständig ist die geistige Leistung, wenn sie auch ohne dem Zitat einen eigenständigen, sich überwiegend selbst tragenden Inhalt hat. Das Zitat dient der Erläuterung dieses Inhalts, nicht umgekehrt. Eine Leistung, die sich auf die Erörterung des zitierten Werkes oder darauf beschränkt, das Werk bekannt zu machen, ist nicht selbständig. Dem Zitat darf nur eine untergeordnete Rolle zukommen (Dustmann in Fromm/Nordemann, UrhG § 51 Rn. 20). Es darf nicht um seiner selbst willen zur Kenntnis gebracht werden, deshalb sind Sammlungen von Zitaten nicht durch § 51 UrhG gerechtfertigt und bedürfen zur Verwertung des Erwerbs der jeweiligen Nutzungsrechte (BGH GRUR 1973, 216 – Handbuch moderner Zitate).

2. Zitatobjekt

Zitatobjekte im Sinne dieser Vorschrift sind geschützte Werke, aber auch sonstige urheberrechtlich geschützte Leistungen kommen in Betracht, wie Lichtbilder (§ 72 UrhG), Laufbilder (§ 95 UrhG), Sendungen (§ 87 UrhG) und Darbietungen ausübender Künstler (§ 73 UrhG).

Werke oder Werkteile, die nicht geschützt sind oder keinen schutzfähigen Inhalt haben, zum Beispiel weil sie gemeinfrei sind (§ 64 UrhG), können frei verwendet werden, ohne dass es auf § 51 UrhG und dessen Regeln ankommt. Das Gleiche gilt für bloße Stilimitationen. Auch eine Quellenangabe (§ 63 UrhG) ist in solchen Fällen nicht nötig.

Das Zitatobjekt muss veröffentlicht sein (vgl. §§ 6 und 12 UrhG). Damit hat der Urheber es in der Hand, sich durch die Veröffentlichung seines Werkes der Kritik der Allgemeinheit auszusetzen oder durch Zurückhalten im privaten Bereich sein Werk dem Zugriff Dritter zu entziehen (ausführlich dazu in den Kommentierungen der §§ 6 und 12 UrhG).

3. Erkennbarkeit des Zitats

Das Zitat muss als solches für das Publikum erkennbar sein. Ein Zitat, das nahtlos mit der eigenen Leistung verschmilzt, ohne dass es einen deutlichen Hinweis auf die Entlehnung gibt, wird von dem Publikum nicht als solches erkannt. Geschieht dies bewusst, haben wir es mit einer Form des Plagiats zu tun: der Zitierende gibt ein fremdes Werk als sein eigenes aus. Derartige Anmaßungen greifen nicht nur in die Verwertungsrechte des Originalurhebers ein, sondern verletzen zudem sein Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 13 und 14 UrhG).

Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die entlehnten Stellen als Zitate kenntlich zu machen, hängt von der Art des zitierenden Mediums ab. Zitate in Text können durch Anführungszeichen oder unmittelbares Anfügen der Quelle kenntlich gemacht werden. Zitate in Fernsehsendungen oder -berichten sowie in Filmen können durch Einblendungen oder Ansagen an der Stelle des Zitats oder im Abspann gekennzeichnet werden. In musikalischen Darbietungen kommt eine Ansage vor oder nach der Aufführung oder ein Hinweis im Programmheft, bei Tonträgern im Booklet in Betracht. Anhand dieser Beispiele wird deutlich, dass es Medien gibt, die eine Identifizierung in unmittelbarer Form nicht zulassen. Man denke zum Beispiel an die Aufführung eines Musikstückes, das während der Darbietung unterbrochen wird, um dem Publikum zu verkünden, dass nun das Zitat beginne und diesen Vorgang am Ende des Zitats zu wiederholen. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass dadurch der Gesamtcharakter der Aufführung zerstört und die eigentlich mit dem Zitat beabsichtigte Wirkung verloren wäre. Deshalb genügt es in solchen Fällen, dass ein Hinweis auf das Zitat zusammen mit der Quellenangabe (§ 63 UrhG) in geeigneter Weise vorangestellt oder nachgeholt wird. Dass der „Durchschnittshörer“ das Zitat aufgrund der Bekanntheit des Werkes während der Aufführung erkennt, ist entgegen einer verbreiteten Meinung nicht erforderlich (so etwa Seydel, Die Zitierfreiheit als Urheberrechtsschranke, S. 63). Es ist nicht ersichtlich, warum unbekannte Werke vom Zugriff anderer Urheber ausgeschlossen werden sollen. Es steht allein im Ermessen des Künstlers, zu entscheiden, auf welche Werke er sich beziehen möchte. Die Qualität der Kunst bestimmt sich nicht nach ihrer Popularität, die Aussage, die ein Künstler zum Publikum transportieren möchte, ist ein Ausdruck seines individuellen Geistes. Die Kunst soll auf das Publikum wirken, nicht umgekehrt. Der Komponist ist naturgemäß tiefer mit der Musik verwurzelt, als der „Durchschnittshörer“. Deshalb ist es ihm möglich, tiefer in die Musik einzudringen und Bezüge zu anderen Stücken herzustellen, die musikalisch bedeutsam sein mögen, den Durchschnittshörer aber aufgrund seines fehlenden musikalischen Einfühlungsvermögens oder einfach aus dem Grund, dass er sich nicht in demselben Maße mit Musik beschäftigt, nicht mehr erreichen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Komponisten, für eine möglichst große Massen erreichende Unterhaltung zu sorgen. Anspruchsvolle Anlehnungen auf höchstem künstlerischen Niveau, die in vielleicht bisher unbekannte Facetten der Kunst enthüllen und ihnen zum Durchbruch verhelfen können, dürfen ihm nicht verwehrt werden. Deshalb bestimmt sich die Erkennbarkeit des Zitats nach den jeweiligen, mit dem zitierten Werk vertrauten Fachkreisen. Für den Durchschnittshörer genügt es, dass er anhand geeigneter Hinweise in den Stand versetzt wird, das Zitat nachzuvollziehen. Was soeben am Beispiel der Musik veranschaulicht wurde, gilt natürlich auch für alle anderen Genres, insbesondere für Zitate in Film-, Tanz- und Bühnenkunst.

4. Zitatzweck

Eine erhebliche Bedeutung bei der Anwendung des § 51 UrhG kommt dem Zitatzweck zu. Anhand des Zitatzwecks wird die innere Verbindung zwischen Zitatmedium und Zitatobjekt nachvollzogen. Es muss eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfinden. Das Zitat ist als Beleg und zur Veranschaulichung der eigenen Arbeit sowie zu Zwecken der Parodie oder Satire zulässig. Es darf jedoch nicht vordergründig zur Illustration oder Verzierung dienen.

Ein Zitat dient als Beleg, wenn es zur Bestätigung der eigenen Meinung, zur Faktendarstellung, zur kritischen Auseinandersetzung mit einer Gegenmeinung, im Rahmen einer Rezension oder zur sonstigen geistigen Auseinandersetzung mit dem Zitatobjekt herangezogen wird (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 29). Es ist auch möglich, seine eigene Meinung mit den Worten eines bekannten Schriftstellers, Politikers oder Songwriters kundzugeben, und dadurch die Wirkung der eigenen Aussage zu verstärken oder lange, umständliche Ausführungen durch einen kurzen prägnanten Satz auf den Punkt zu bringen (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 29). Dies darf jedoch nicht so weit gehen, dass eigene Ausführungen gänzlich oder überwiegend erspart werden, das Zitat muss eine Nebensache – ein Hilfsmittel – bleiben. Die Belegfunktion erfüllt das Zitat vor allem im Bereich der Wissenschaft und der Meinungskundgabe. Es schadet nicht, dass das Zitat neben dem Beleg auch die Illustration der Arbeit bewirkt, solange die Belegfunktion im Vordergrund steht. Das erkennt man daran, dass ein gedanklicher innerer Zusammenhang zwischen dem Zitatmedium und dem Zitatobjekt besteht. Ein innerer Zusammenhang fehlt, wenn das Zitatobjekt beliebig austauschbar ist und es auf dessen Inhalt oder Form zum näheren Verständnis nicht ankommt. Es genügt nicht, dass ein Zitat zwar thematisch zu der eigenen Arbeit passt, aber an keiner Stelle in die Gedankenführung eingeschlossen wird (KG ZUM-RD 1997, 137).

Die Veranschaulichung mit Hilfe des Zitats ist ein Mittel der künstlerischen Gestaltung. Mit Hilfe des sogenannten Requisit- oder Koloritzitats (vgl. Krause-Ablaß, GRUR 1962, 231; Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 32) kann ein örtlicher oder zeitlicher Bezug hergestellt werden. Spielt einer Handlung in einer bestimmten Zeit, kann dies durch Zitate, die den Zeitgeist jener Epoche besonders gut wiedergeben, veranschaulicht werden. Dasselbe gilt für  ästhetische, politische oder zeitgeschichtliche Veranschaulichungen in Bezug auf eine dargestellte Person  (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 32). Ein gutes Beispiel dafür bietet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „Germania 3 – Gespenster am toten Mann“ (BVerfG GRUR 2001, 151). Veranschaulichen darf aber nicht mit Illustration oder Verzierung verwechselt werden, denn diese stellen keinen zulässigen Zitatzweck dar. Filmmusik hat beispielsweise immer den Zweck, die Wirkung der Bilder und die transportierte Stimmung auszuschmücken und kann nicht mit Hilfe des Zitatrechts gerechtfertigt werden.

5. Gebotener Umfang

Der Umfang der zulässigen Nutzung wird durch den Zweck des Zitats bestimmt. Zweck und Umfang stehen also in einem engen Zusammenhang. Für gewöhnlich dürfen Werke nur in Teilen wiedergegeben werden. Der Zitatzweck kann aber auch die Übernahme längerer Ausschnitte erfordern (Dustmann in Fromm/Nordemann, UrhG § 51 Rn. 29). Wie es oft bei dem Zitieren von Bildern der Fall ist, darf ausnahmsweise das Werk als Ganzes wiedergegeben werden. Beim Bildzitat kann der Umfang aber durch die Wahl des Formates begrenzt werden.

Die Wiedergabe muss sich auf die Teile beschränken, die für die Erzielung der beabsichtigten Wirkung erforderlich sind. Bei dem Anführen mehrerer Zitate muss sich auch deren Gesamtzahl auf einen durch den Zitatzweck vorgegebenen Umfang beschränken. Überschreitet die Anzahl der wiedergegebenen Werke den Zitatzweck, ist die gesamte Wiedergabe unzulässig und nicht nur die Wiedergabe des überschießenden Teils ( Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG § 51 Rn. 6; LG München AfP 1994, 326).

Für den zulässigen Zitatumfang ist das Verhältnis von Zitatmedium und Zitatobjekt zu berücksichtigen. Je umfangreicher die eigene Leistung, desto mehr Raum besteht für die Aufnahme von Zitaten. In einem eher kleinen Werk sind in der Regel keine umfangreichen Zitate zulässig. Es kann jedoch auch hier Ausnahmen geben, die vielseitigen Möglichkeiten des Zitierens sind so abwechslungsreich, dass keine allgemeingültigen Maßstäbe festgelegt werden können. Im Bereich der Parodie und Satire kann sich beispielsweise die eigene Leistung in dem Aufzeigen der dem zitierten Werk unfreiwillig innewohnende Komik erschöpfen. Dazu bedarf es möglicherweise nur weniger erläuternder Worte oder Gestik, so dass die Wiedergabe des Werkes, welches vor dem Publikum lächerlich gemacht werden soll, im Vergleich zu den eigenen Ausführungen deutlich überwiegt.

Zur Ermittlung des zulässigen Zitatumfangs ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Diese ergeben sich auf der einen Seite aus der Kunst-, Wissenschafts-, Presse-, Rundfunk-, oder Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Zitierenden und dem Eigentums- und Persönlichkeitsrecht (Art. 14, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) des Zitierten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Freiheit des Zitierens keine Bürde, sondern ein Privileg ist und grundsätzlich auch den zitierten Urheber begünstigt (siehe oben). Andererseits darf das Zitat die Verwertung des Werkes nicht unangemessen beeinträchtigen. Die Entlehnung darf nicht dazu führen, dass das Werk des Urhebers vom Publikum nicht mehr erworben wird, weil das Zitat an seine Stelle tritt (Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG § 51 Rn. 7).

V. Regelbeispiele

Die drei Regelbeispiele des Satzes 2 waren nach altem Recht die einzigen Arten des Zitats, die das Gesetz kannte. Dieser Zustand wurde nicht nur von der Literatur, sondern auch von der Rechtsprechung als zu eng empfunden, so dass sich die Gerichte immer wieder über die Grenzen des Wortlautes hinwegsetzten, um den Anforderungen der Praxis gerecht werden zu können. Deshalb wurde das Zitatrecht durch die Einführung einer Generalklausel geöffnet. Den Wortlaut der bisherigen Regelung hat der Gesetzgeber als beispielhafte Aufzählung von Fällen einer zulässigen Nutzung beibehalten und macht damit deutlich, dass die bisher zulässigen Nutzungen auch weiterhin zulässig bleiben (BT-Drucks 16/2818, S. 25). Soweit die Regelbeispiele nichts Abweichendes bestimmen, gelten die oben dargestellten allgemeinen Voraussetzungen.

1. Zitate in wissenschaftlichen Werken (§ 51 S. 2 Nr. 1 UrhG)

Zitate in wissenschaftlichen Werken, auch als wissenschaftliches „Großzitat“ bezeichnet, dürfen einzelne Werke zur Erläuterung des Inhalts aufnehmen.

Mit „Erläuterung“ ist die Belegfunktion des Zitats gemeint. Zitate in wissenschaftlichen Werken dürfen somit nicht zur Veranschaulichung aufgenommen werden, denn dieser Zweck ist künstlerischen Darstellungen vorbehalten. Eine Ausnahme besteht in dem unwahrscheinlichen, aber dennoch nicht undenkbaren Fall eines wissenschaftlichen Werkes, das gleichzeitig künstlerischer Art ist.

Wissenschaft ist die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis, wissenschaftlich sind Werke, die solche Erkenntnisse erarbeiten, sich mit ihr auseinandersetzen oder sie verbreiten (Schricker, UrhG, § 51 Rn. 31). Dazu zählen auch populärwissenschaftliche Werke. Das sind solche Werke, die breite Bevölkerungsschichten belehren wollen, und zu diesem Zweck für ein besseres Verständnis wissenschaftliche Lehren vereinfacht darstellen. Von einem wissenschaftlichen Werk kann man jedoch nicht mehr sprechen, wenn der Unterhaltungszweck überwiegt (Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG § 51 Rn. 13). Wissenschaftliche Werke können verschiedenen Werkgattungen angehören. Das sind zum Beispiel Sprachwerke, Filmwerke oder grafische Darstellungen sowie (multimediale) Kombinationen dieser und anderer Gattungen.

Die Aufnahme einzelner Werke bedeutet zum einen eine zahlenmäßige Beschränkung, zum anderen dürfen ganze Werke zitiert werden – anders als dies beim sogenannten „Kleinzitat“ (§ 51 S. 2 Nr. 2 UrhG) der Fall ist, welches (zumindest im Grundsatz) auf Auszüge von Werken beschränkt ist. Die Gesamtzahl der aufgenommenen Werke eines Urhebers darf einige wenige nicht übersteigen. Eine genaue arithmetische Grenze gibt es jedoch nicht, es kommt auf den Einzelfall an, so dass es mal mehr, mal weniger sein können. Auf jeden Fall berechtigt die Tatsache, dass ein Urheber eine erhebliche Zahl von Werken geschaffen hat, nicht zu umfangreicheren Entlehnungen als bei anderen Urhebern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Übernahme von 69 Bilder des Malers Kandinsky, dessen Gesamtwerk aus über 1150 Werken besteht, das zulässige Maß übersteigt (BGHZ 50, 157 f. - Kandinsky I). Werden mehrere Urheber zitiert, so können auch mehrere Werke aufgenommen werden. Im Bezug auf die einzelnen Urheber muss es aber bei der Übernahme weniger Werke bleiben. Bei der Gesamtbetrachtung zählen auch diejenigen Werke mit, für deren Nutzung die Rechte des Urhebers vorlagen (BGHZ 50, 156 f. - Kandinsky I). Die Anzahl der aufzunehmenden Werke kann also nicht durch ein „Zukaufen“ von Nutzungsrechten erhöht werden. Soll in einem größeren Umfang als zulässig zitiert werden, müssen die Rechte aller Werke erworben werden.

In wissenschaftlichen Werken dürfen grundsätzlich ganze Werke zitiert werden. Das Gesetz ist hier zwar großzügiger, als beim Kleinzitat, dennoch darf die Übernahme nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Im Einzelfall kann es deshalb unzulässig sein, ein Werk in seiner Gesamtheit zu zitieren. Die filmhistorische Analyse eines Spielfilmes mit normaler Spieldauer berechtigt nicht zu dessen ungekürzter Wiedergabe. Eine andere Beurteilung kann bei Kurzfilmen möglich sein. Je kleiner das zitierte Werk, desto eher kann es im Ganzen übernommen werden. Bei sehr umfangreichen Werken dagegen ist eine komplette Übernahme kaum zulässig. Bildliche Darstellungen dürfen grundsätzlich vollständig übernommen werden, allerdings ist – je nach Art der Ausführungen - ein angemessenes Format zu wählen. Auch bei wissenschaftlichen Werken ist das Zitat nur Nebensache, die eigenen Ausführungen müssen sich überwiegend selbst tragen.

2. Das sogenannte „Kleinzitat“ (§ 51 S. 2 Nr. 2 UrhG)

Das Kleinzitat erlaubt das Anführen von Stellen eines Werkes in einem selbständigen Sprachwerk. Im alten Recht wurde § 51 Nr. 2 UrhG auf Filmwerke analog angewendet. Seit Einführung der Generalklausel im neuen Recht ist für eine Analogie kein Raum mehr, sodass Filmwerke nun direkt unter Satz 1 der Vorschrift fallen. Das Kleinzitat spielt vor allem in der Presse eine große Bedeutung, aber auch in Werken der Literatur oder in Fernsehberichten findet es Anwendung.

Zitiert werden dürfen Werke aller möglichen Werkkategorien. Die multimedialen Möglichkeiten unserer Zeit erlauben auch das Einfügen von Film- oder Musikausschnitten in einem Sprachwerk, zum Beispiel im Rahmen einer Webseite. Das Zitat muss sich jedoch – im Grundsatz – auf Stellen des zitierten Werkes beschränken. Im Grundsatz bedeutet, dass auch hier wieder Ausnahmen möglich sind, etwa wenn für die Erreichung eines zulässigen Zitatzwecks die Darstellung des gesamten Werkes erforderlich ist, was in erster Linie bei Bildzitaten der Fall sein dürfte. Längere Zitate sind zulässig, wenn Wortwahl und Atmosphäre des zitierten Werkes von besonderer Bedeutung sind und sich mit ein oder zwei Kernsätzen nur unvollkommen belegen oder veranschaulichen lassen (BGH GRUR 1986, 60 – Geistchristentum). In der Regel sollte das Kleinzitat jedoch nicht mehr als einen Bruchteil des gesamten Werkes darstellen (Dustmann in Fromm/Nordemann, UrhG § 51 Rn. 28). In einem Grenzfall hat der Bundesgerichtshof die Wiedergabe einer Strophe eines dreistrophigen Liedes in einem Zeitungsartikel als gerade noch zulässig erachtet (BGHZ 28, 241 - Verkehrskinderlied). Schon in dieser frühen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zulässigen Umfangs maßgeblich auf die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers abgestellt (siehe oben).

Hinsichtlich des Zitatzwecks gelten die allgemeinen Voraussetzungen. Bei Sprachwerken kann das Zitat auch als Motto oder Devise vorangestellt werden ( Dustmann, in: Fromm/Nordemann, UrhG § 51 Rn. 28, KG GRUR-RR 2002, 315 – Das Leben, dieser Augenblick).

3. Das Musikzitat

Das Musikzitat ist beschränkt auf das Anführen einzelner Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik. Der Anwendungsbereich ist also sehr eng gefasst und das Musikzitat nur im geringen Maße zulässig. Keine Musikwerke sondern Sprachwerke sind musikwissenschaftliche Abhandlungen und Lehrbücher (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 70).

Anführen bedeutet, dass das entlehnte Thema dem selbständigen Musikwerk nicht zugrunde gelegt wird (vgl. § 24 Abs. 2 UrhG), sondern die musikalische Struktur des zitierenden Werkes unverändert bleibt (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 71). Das musikalische Variationenwerk, bei dem ein aufgegriffenes Thema immer wieder in veränderter Form wiederholt dargeboten wird, ist deshalb kein zulässiges Musikzitat. Das gilt auch für alle anderen Formen der Verarbeitung eines vorgegebenen Themas, die es zu einem integralen Bestandteil des neuen Werkes machen (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG § 51 Rn. 73). Diese können jedoch ggf. nach § 51a UrhG zulässig sein, zum Beispiel als Parodie oder in Form einer Hommage. Einzelne Stellen bedeutet einige wenige kleine Ausschnitte (Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG § 51 Rn. 19), sie müssen lang genug sein, um dem Zuhörer das Erkennen des Zitats zu ermöglichen (Hertin, GRUR 1989, 159).

Das Musikzitat dient dem künstlerischen Ausdruck, und ist deshalb zulässig zur Veranschaulichung, als Parodie oder als Satire. Ein Musikzitat, das eine Belegfunktion erfüllt, ist zwar nur schwer vorstellbar, das Gesetz jedenfalls schließt diese Möglichkeit nicht aus. Auch das Musikzitat muss so wie jedes Zitat unverändert sein.

VI. Zitieren im Internet

Das Internet ist ein multimediales Netzwerk und bietet einen unglaublich großen Raum für die Vermittlung aller denkbaren Arten von Werken. Bei der Einführung des World Wide Web bestanden Webseiten noch überwiegend aus Text, kombiniert mit Bildern. Heute finden sich Webseiten in den unterschiedlichsten Formen der Gestaltung und neben Text und Bildern, die noch immer am weitesten verbreitet sind, stößt man zunehmend auch auf Werke und nichtschöpferische Leistungen aus den Bereichen Film und Musik. Fernsehen und Radio sind ebenfalls zunehmend im Internet präsent und man kann heute bereits absehen, dass auch diese Medien in Zukunft vollständig online nutzbar sein werden. Denn das Internet hat einen entscheidenden Vorteil gegenüber den „klassischen“ Medien: es ist interaktiv. Inhalte und Informationen können vom Nutzer gefiltert und dann gezielt abgefragt werden.

Grundlage der Interaktivität ist die Technik der Verlinkung. Durch den Verweis auf ein Ziel, welches aus einer Adresse, einer Datei oder einer Textmarke bestehen kann, gelingt es dem Nutzer mit Hilfe eines sogenannten Hyperlinks schnell durch einen einfachen Maus-Klick den gewünschten Inhalt abzurufen. Das Setzen von Hyperlinks hat eine gewisse Ähnlichkeit mit der Technik des Zitierens. Es darf jedoch nicht damit verwechselt werden (so aber Dreyer in HK-UrhR, § 51 Rn. 15). Bei dem Zitat werden ein Werk oder Teile davon in die eigene Arbeit aufgenommen. Ein Hyperlink beinhaltet dagegen nicht selbst das Werk oder Teile davon, sondern zeigt den Weg zu der Stelle, an der es veröffentlicht ist. Mit Hilfe des Hyperlinks wird der Nutzer in die Lage versetzt, den jeweiligen Inhalt aufzurufen. Beim Zitat ist das nicht nötig, denn der Inhalt ist in dem zitierenden Medium  bereits enthalten. Weil der Hyperlink das Werk nicht  selbst wiedergibt, ist er auch nicht den Anforderungen des § 51 UrhG unterworfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er auf die Hauptseite oder auf eine Unterseite einer Homepage verweist (sogenannter Deeplink). Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch selbst entsprechende Nutzungen, der Hyperlink erleichtert lediglich den Zugang, indem er die Eingabe der URL im Adressfeld des Webbrowser und das Betätigen der Eingabetaste ersetzt (BGH I ZR 259/00 vom 17.03.2003 – Paperboy, S. 17).

Ein Hyperlink kann jedoch ein Zitat ergänzen und durch die Verlinkung zu dem zitierten Werk als Quellenangabe (§ 63 UrhG) fungieren. Die Besonderheit besteht hier darin, dass der Hyperlink die Quelle nicht nur angibt, sondern sie dem Nutzer sogar liefert. Führt der Hyperlink nicht zu dem zitierten Werk selbst, sondern zu einer weiteren Quellenangabe, sind die Anforderungen des § 63 UrhG jedoch nicht erfüllt (Dreyer in HK-UrhR, § 51 Rn. 61).

Schwieriger gestaltet sich die Rechtslage bei den sogenannten Inlinelinks. Ein Inlinelink führt den Nutzer nicht auf die Webseite, von welcher der verlinkte Inhalt stammt, sondern integriert ihn in die eigene Webseite. Bei der Anzeige von Bildern auf einer Webseite hat der Programmierer zwei Möglichkeiten, Entweder er speichert ein Bild auf dem Server, von wo es dann durch den Webbrowser abgerufen werden kann, oder er setzt einen Inlinelink zu der gewünschten Bilddatei, die sich irgendwo anders im World Wide Web befindet. Technisch gesehen besteht zwischen beiden Methoden aus Sicht des Internetbrowsers kein Unterschied. Auch für den Betrachter der Webseite ist das Ergebnis dasselbe, er kann nicht erkennen, ob das Bild von demselben Server wie die Webseite oder von einem anderen Ort abgerufen wird. Wenn also fremde Inhalte auf einer Webseite durch Inlinelink neben eigenen Inhalten dargeboten sind, ist für den Besucher nicht erkennbar, welche Inhalte die fremden und welche die eigenen sind. Inlinelinks ermöglichen nicht nur den Zugriff auf das Werk, sondern geben es unmittelbar wieder. Wer fremde Fotografien mittels Inlinelink zur Illustration eines Textes auf seiner Webseite integriert, hat eine zustimmungspflichtige Nutzungshandlung vorgenommen. Beschränkt sich der Nutzungszweck auf die Illustration, liegt kein zulässiger Zitatzweck vor und die Verlinkung ist, wenn sich die Zulässigkeit nicht anderweitig ergibt, rechtswidrig. Dient die Verlinkung als Beleg der eigenen Ausführungen und hält sich die Benutzung im durch den Zweck gebotenen Umfang, ist sie durch § 51 UrhG legitimiert. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen des Zitatrechts.

Nicht vom Zitatrecht gedeckt ist die Generierung von Thumbnails in der Trefferliste einer Bildersuchmaschine, weil es an einer geistigen Auseinandersetzung gänzlich fehlt (OLG Jena, MMR 2008, 410). Das Thema der Bildersuchmaschinen war lange Zeit heftig umstritten, wenn auch nicht mit Hinblick auf das Zitatrecht. Heute sind sie weitgehend zulässig (siehe BGH Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III). Suchmaschinen sind für die Funktion des Internets von elementarer Bedeutung. Das erhebliche praktische Bedürfnis an der Nutzung von Bildersuchmaschinen ist nicht von der Hand zu weisen. Sie erleichtern in großem Maße die Informationsbeschaffung und kommen nicht zuletzt den jeweiligen Rechteinhabern selbst zugute, denn für eine Großansicht der als Thumbnails nicht eigenständig nutzbaren Bilder muss der Internetnutzer deren Webseite besuchen.

VII. Rechtsfolgen

Sind die Voraussetzungen des § 51 UrhG erfüllt, kann der Urheber keine Ansprüche gegen die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe geltend machen. Ist der Zitatumfang überschritten, so ist das gesamte Zitat unzulässig, nicht nur der das zulässige Maß überschreitende Teil (Dustmann in Fromm/Nordemann, § 51 Rn. 47). Allein durch die Verletzung der Pflicht zur Quellenangabe wird nicht das gesamte Zitat unzulässig, der Unterlassungsanspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die Verwertung in der konkreten Form ohne Quellenangabe ( Dustmann in Fromm/Nordemann, § 51 Rn. 47).

Neben der Pflicht zu Quellenangabe ist auch das Änderungsverbot des § 62 UrhG zu beachten. Werden Teile eines Werkes in einer Weise zitiert, durch die dessen Sinn in sein Gegenteil verkehrt wird, so kann – außer es handelt sich um eine Parodie oder Satire – ein entstellender Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG) vorliegen, welcher zu Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche führt (§ 97 UrhG).

Satz 3 stellt klar, dass für ein Zitat eines Gemäldes auch ein vorhandenes Lichtbild verwendet werden darf, das dieses Gemälde zeigt (Amtliche Begründung BT-Drucksache 18/12329, S. 34; Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG § 51 Rn. 1).