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Literatur

Die Literatur spielt im Urheberrecht eine sehr wichtige Rolle. Sicherlich kann man davon ausgehen, dass die ersten Formen menschlicher Kreativität der Welt der Bilder zu verdanken ist. Das betrifft nicht nur die Höhlenmalerei, eine der ältesten überlieferten kreativen Schöpfungen überhaupt, sondern auch die Sprache selbst. Buchstaben haben sich letztlich aus Bildzeichen entwickelt, wie man besonders gut anhand von Hieroglyphen, aber auch am Beispiel der chinesischen oder japanischen Schriftzeichen nachvollziehen kann.

Allerdings waren es vor allem Sprachwerke und deren Autoren, welche die wichtigsten Impulse zur Entwicklung des Urheberrechts gegeben haben: Der Begriff des Plagiats geht auf den römischen Dichter Martial zurück, der einen gewissen Fidentius, welcher die Epigramme des Martial als seine eigenen vortrug, als „plagiarius“ (Menschenräuber) bezeichnete; wobei er seine Gedichte mit Sklaven verglich, ähnlich wie man heute vom „geistigen Kinde“ des Urhebers spricht. Es waren die Autoren, welche schon früh Wert auf die Integrität (vgl. dazu § 14 UrhG) ihrer Werke legten, was weniger auf dem heute selbstverständlichen Urheberbewusstsein beruhte, sondern vielmehr auf dem Schutz des Textes vor Verfälschungen. In der bildenden Kunst spielte dies zur damaligen Zeit kaum eine Rolle, da die Malerei in der Antike vor allem als Handwerk betrachtet wurde. Mit der Erfindung des Buchdruckes und der damit verbundenen Verbreitungsmöglichkeiten wurde schließlich der entscheidende Startschuss für die Entwicklung eines Urheberrechts gegeben. Denn nun war es möglich, Schriften aller Art in großen Auflagen zu verbreiten, was natürlich zu erheblichen Spannungen zwischen Autoren und Verlegern führte (Einzelheiten und Details finden sich in der Geschichte des Urheberrechts).

Belletristik und Fachliteratur

Ein entscheidender Unterschied besteht im Bereich der Literatur zwischen den beiden Gattungen der schöngeistigen Literatur auf der einen und der Fachliteratur auf der anderen Seite. Dabei ist es wichtig, vorauszuschicken, dass im Urheberrecht zwischen dem geistigen Inhalt eines Werkes und seiner Form unterschieden wird. Mit Form sind dabei Ausdrucksformen und Aufbau eines Werkes gemeint, welche sehr individuell sein können. Denken wir zum Beispiel an Immanuel Kant, der seine Gedanken gern in Form von mehrfach verschachtelten Sätzen ausdrückte, an deren Ende man oft nicht mehr weiß, wie der Satz denn eigentlich begann. Andere Autoren bedienen sich einer reichen Bildersprache, während wieder andere kurze und klare Gedanken aneinander reihen. Die Möglichkeiten sind im Grunde unbegrenzt. Der gleiche Inhalt kann in unzähligen verschiedenen Formen ausgedrückt werden. Während die Form, also die konkrete Ausdrucksweise (nicht zu verwechseln mit Stil), immer geschützt ist, muss bei dem Inhalt nach dessen Art unterschieden werden.

In der Belletristik erdichtet der Autor eine Geschichte, die seiner inneren Vorstellungswelt entspringt. Diese Geschichte ist der Inhalt des Schriftwerkes. Er ist ebenso geschützt wie die konkrete Ausdrucksweise. In der Fachliteratur besteht der Inhalt in der Regel aus wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Erkenntnisse sind nicht urheberrechtlich geschützt (sie können aber gegebenenfalls Gegenstand des Patentrechts sein). Dies hat den Grund, dass wissenschaftliche Forschung nicht durch das Urheberrecht beeinträchtigt werden soll. Wissenschaftliche Erkenntnisse müssen im Interesse des Fortschritts frei aufgegriffen und weiter entwickelt werden können. Auch die kritische Auseinandersetzung auf dem Gebiet der Wissenschaft muss gewährleistet sein. Das Zitatrecht ist in diesem Bereich daher ebenfalls auf die (äußere) Form gerichtet. Nur die wortgetreue, nicht aber die sinngemäße Übernahme erfordert im Wissenschaftsbereich eine Quellenangabe (§ 63 UrhG). Wer wissenschaftliche Erkenntnisse in eigenen Worten und eigenen Strukturen wiedergibt, kann somit nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung belangt werden, wenn er dabei seine Quellen nicht offenbart. Im Zweifel empfiehlt es sich natürlich, die Quelle anzugeben, auch wenn man dem Vorwurf entgehen möchte, sich mit fremden Federn zu schmücken.

Aber auch in der Belletristik ist längst nicht alles geschützt. Wo ein Autor auf allgemeine Quellen zurückgreift, wie zum Beispiel auf die Natur, auf historische Ereignisse oder auf Werke, deren Schutzfrist (§ 64 UrhG) bereits abgelaufen ist, besteht der Schutz natürlich nur an dem selbst Hinzugefügten. Die Mythologie zum Beispiel ist vor tausenden Jahren entstanden, als man ein Urheberrecht noch nicht kannte. Sie ist ebenso wenig schutzfähig wie natürliche Erscheinungen und Phänomene. Soweit ein Autor natürliche oder mythologische Elemente aufgreift, ist - wie bei wissenschaftlichen Werken - nur die äußere Form geschützt. Wer also die Geschichte des Proteus mit eigenen Worten nacherzählt, erhält den Urheberschutz nur in Bezug auf seine konkrete Ausdrucksform. Es bleibt jedem unbenommen, dieselbe Geschichte mit seinen eigenen Worten erneut wiederzugeben. Wird der Geschichte etwas dazu gedichtet, so ist auch dieser Teil geschützt, da er allein der inneren Vorstellungskraft des Autors entspringt. Der mythologisch überlieferte Teil dagegen bleibt stets "gemeinfrei".

Biographien

Wenn man die vorstehenden Grundsätze auf die Werkgattung der Biographien anwendet, kommt man ebenfalls zu einem eingeschränkten Urheberrechtsschutz. Denn das Leben einer Person ist kein schutzfähiger Inhalt, ganz gleich wie aufregend oder extravagant deren Lebensstil gewesen sein mag. Die Ereignisse im Leben einer Person sind somit nichts weiter als historische Fakten, die sich einem urheberrechtlichen Schutz entziehen. Das Urheberrecht des Biographen beschränkt sich somit wieder auf die äußere Form, also auf seine individuelle Interpretation des Lebens des Biographierten. Die Fakten, auch wenn sie noch so aufwändig gesammelt und zusammengestellt worden sind, darf jeder frei verwenden (OLG München ZUM 1995, 428 - Interview mit einem Straftäter).

Bei der Biographie spielt noch ein weiterer Aspekt eine wichtige Rolle: das Persönlichkeitsrecht des Biographierten. Intime Details aus dem Privatleben einer Person dürfen in der Regel nur veröffentlicht werden, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat.

Persönlichkeitsrecht

Der BGH hat eine umfangreiche Rechtsprechung zu dem Thema entwickelt und unterscheidet zwischen den unterschiedlichen Sphären, in denen eine Person sich bewegt. In der sogenannten Öffentlichkeitssphräre ist das Schutzniveau am geringsten. Damit ist der Bereich gemeint, in dem der Betroffene bewusst am öffentlichen Leben teilnimmt. Ähnliches gilt im Bereich der sogenannten Sozialsphäre, welche Berufsleben, ehrenamtliche Tätigkeiten und ähnliches umfasst. Eingriffe in die Privatsphäre, also das Privatleben betreffend, sind in der Regel unzulässig. Absolut geschützt ist schließlich die sogenannte Intimsphäre. Die Zulässigkeit von Eingriffen in die Öffentlichkeits- Sozial- und Privatsphäre hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab, wobei das Persönlichkeitsinteresse in der Privatsphäre in der Regel überwiegt. Diese verkürzte Darstellung bietet natürlich nur eine Orientierungshilfe. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, welche sich maßgeblich auf die Interessenabwägung auswirken. Dem Persönlichkeitsrecht können insbesondere die Meinungsfreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft (Art. 5 GG) gegenüberstehen. Wo die Gefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht, empfliehlt es sich, die betroffene Person zu anonymisieren, zum Beispiel durch die Verwendung eines Pseudonyms.

Das Persönlichkeitsrecht besteht auch nach dem Tod des Betroffenen weiter, obgleich es keinen ewigen Bestand hat. Leider gibt es keine gesetzliche Regelung, nach welcher Zeit das Persönlichkeitsrecht einer Person erlischt, sodass diese Frage bislang der mehr oder weniger willkürlichen Festlegung durch die Rechtsprechung unterliegt.

Helden, Serien und Fortsetzungsromane

Ein Roman oder eine Geschichte wird besonders durch die auftretenden Protagonisten geprägt. Sie verleihen Persönlichkeit, transportieren Stimmungen und Emotionen und entscheiden damit nicht selten über Erfolg oder Misserfolg. Damit sind sie auch ein wichtiger Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes. Eine Romanfigur kann als solche bereits urheberrechtlich geschützt sein, soweit ihre Darstellung ein hinreichendes Maß an Individualität aufweist. Damit wird verhindert, dass andere Autoren an ein erfolgreiches Werk anknüpfen, indem sie die entscheidenden Figuren "entführen", um sie in einer neuen Geschichte zu verarbeiten, zum Beispiel in der Fortsetzung eines erfolgreichen Romans. Damit hat es der Autor in der Hand, ob und wenn ja wie er eine Geschichte fortsetzt. Parodie, Persiflage und Karikatur bleiben davon jedoch unberührt und sind vom Autor zu dulden, soweit sie sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen.