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Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein noch junges Recht mit einer interessanten und bewegten Geschichte. Ein Urheberrecht entsteht an geistigen Schöpfungen, die eine individuelle Prägung ihres Schöpfers aufweisen. Das betrifft die Bereiche Literatur, Kunst und Wissenschaft im weitesten Sinn. Im Bereich der Wissenschaft ist zu unterscheiden zwischen geistigen Werken und Erfindungen. Für Erfindungen gilt das Patentrecht. Pläne und Skizzen einer Erfindung können wiederum dem Urheberrecht unterfallen. In § 2 Abs. 1 UrhG gibt es eine Liste der geschützten Werkarten. Diese Liste ist jedoch nicht abschließend, wie das Wörtchen "insbesondere" signalisiert.

Das Urheberrecht entsteht in Deutschland mit der Herstellung des Werkes, also mit dem Schreiben eines Textes, dem Zeichnen einer Skizze oder dem Komponieren einer Melodie. Eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht erforderlich. Es gibt aber auch Länder, in denen Urheber sich in ein Register eintragen müssen. Schließlich existieren Mischformen, bei denen das Werk mit der Herstellung geschützt wird, und die freiwillige Eintragung in ein Register diesen Schutz verstärkt. Das Urheberrecht endet im Normalfall 70 Jahre post mortem (§§ 64 und 28 UrhG).

Rechtsnatur

Das Urheberrecht ist ein sogenanntes "dingliches Recht" und beruht zu einem wesentlichen Teil auf dem Konzept des Eigentumsrechts. Deshalb wird es auch als geistiges Eigentum bezeichnet. Das Eigentumsrecht gibt seinem Inhaber die Verfügungsgewalt über eine Sache zusammen mit dem Recht, andere von der Nutzung auszuschließen. Es kann belastet werden, zum Beispiel mit einer Hypothek oder mit einem Pfandrecht. Bekannt sind auch Nutzungsrechte, wie zum Beispiel ein Wegerecht an einem Grundstück. Das Urheberrecht ist ähnlich ausgestaltet. Es kann ebenfalls belastet werden durch die Vergabe von Nutzungsrechten (Lizenzen). Aber es geht auch weit über die Position eines Sacheigentümers hinaus. Weil das Werk als Ausdruck des Charakters seines Urhebers verstanden wird, und der Autor deshalb stets mit seinem Werk persönlich verbunden bleibt, auch nachdem er es veräußert hat, enthält das Urheberrecht eine persönlichkeitsrechtliche Komponente, das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht. In der Theorie wird das Urheberrecht deshalb überwiegend aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) und dem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) abgeleitet. Gemäß § 1 UrhG dient das Urheberrecht dem Schutz von Literatur, Wissenschaft und Kunst. Deshalb müssen die Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) bei der Bestimmung von Umfang und Grenzen des Urheberrechts ebenfalls eine maßgebliche Rolle spielen. Im Gegensatz zum Eigentum kann das Urheberrecht nicht veräußert werden, jedenfalls nicht im deutschen Urheberrechtssystem. Das beruht auf der persönlichkeitsrechtlichen Komponente, welche das Werk seinem Schöpfer unwiderruflich und auf Lebenszeit zuordnet. In der Theorie spricht man gern von einem unsichtbaren Band, welches den Schöpfer mit seinem geistigen Kind verbindet.

Monopolrecht

Das Urheberrecht ist traditionell als Monopolrecht ausgestaltet. Die im 15. Jahrhundert erstmals vergebenen Druckprivilegien stellten staatlich verliehene Gewerbemonopole dar. Ein Monopolrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es dem Inhaber die Macht verleiht, jeden anderen von der Nutzung auszuschließen. Aber wie lässt sich dies mit der Kunstfreiheit vereinbaren? Stehen Monopolrecht und Kunstfreiheit nicht in einem eklatanten Widerspruch? Im Grunde schon. Deshalb ist das Monopol des Urheberrechts mit einer Vielzahl von Lücken und Durchbrechungen ausgestattet, die einen Zugriff auf das geschützte Werk erlauben. Eine zentrale Rolle spielt dabei die freie Benutzung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Sie setzt dem Monopolrecht eine absolute Grenze, hinter der neue Schöpfungen sich ungehindert entfalten können.

Bis 07.06.2021 war die Freie Benutzung in § 24 UrhG a.F. geregelt. In § 24 UrhG a.F. wurden im ersten Absatz die sog. „freie Benutzung“ und im zweiten Absatz der „starre Melodienschutz“ gesetzlich geregelt. Die EU-Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt brachte neue Regelungen mit sich, unter anderem eine bisher im deutschen Recht fehlende Regelung von Parodien und ähnlichen Formen der Auseinandersetzung. Kurz nach Inkrafttreten der Richtlinie wurde vom EuGH entschieden, dass § 24 UrhG a.F. gegen Unionsrecht verstoße. Daraufhin hat der Gesetzgeber die freie Benutzung in § 23 UrhG inkorporiert und neu gefasst und den Bereich der Parodien, Karikaturen und Pastiches gemäß den Vorgaben der Richtlinie in einem neuen § 51a UrhG geregelt. Der seit jeher stark kritisierte “starre Melodienschutz” wurde aufgehoben.

Das Urheberrecht wird des Weiteren durch einen umfangreichen Ausnahmekatalog beschränkt, die sogenannten Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG). Die wohl bekannteste ist das Zitatrecht ( 51 UrhG). Neu hinzugekommen ist, wie gesagt, die Schrankenregelung für Parodien, Karikaturen und Pastiches (§ 51a UrhG).

Der Ausnahmekatalog der Schrankenregelungen ist abschließend und kann neue Entwicklungen nicht berücksichtigen. Deshalb wird schon seit langem die Einführung einer "Fair-Use"-Regelung gefordert, welche auch in Fällen, die der Gesetzgeber nicht gesehen hat oder nicht vorhersehen konnte, einen angemessenen Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht. Bisher hat der Gesetzgeber jedoch keine entsprechende Veranlassung gesehen.

Dabei besteht ein hohes praktisches Bedürfnis dafür. Eine solche Klausel würde es den Gerichten erleichtern, das Urheberecht mit anderen Grundrechten, wie der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Auch der Kunstfreiheit wüden sich dadurch weitere, über die engen Grenzen des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG hinausgehende Gestaltungsräume &oml;ffnen. Diese sind notwendig, denn das Urheberrecht selbst stellt eine nicht unerhebliche Einschränkung der Kunstfreiheit - zu Ungunsten der anderen Künstler - dar. Außerdem ist das Urheberrecht als Monopolrecht naturgemäß missbrauchsanfällig und nicht selten versuchen die Inhaber, es zu Zwecken der Zensur zu missbrauchen, um zum Beispiel unbeliebte Kritik, Satire oder sonstige, von der Meinungs-, Presse- oder Kunstfreiheit gedeckte, Verwendungsmöglichkeiten zu verbieten. Eine "Fair Use"-Klausel würde schließlich auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz "Eigentum verpflichtet" (Art. 14 Abs. 2 GG) deutlicher herausstellen, welcher die Sozialpflichtigkeit des (geistigen) Eigentums festlegt. Dahinter steht der Gedanke, dass das Eigentum nicht nur seinem Eigentümer (bzw. Urheber), sondern der Allgemeinheit insgesamt dienen und nützlich sein soll. Dafür muss der Katalog der zulässigen Nutzungen jedoch offen für künftige Entwicklungen sein.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Die §§ 12, 13 und 14 UrhG regeln im Wesentlichen das Urheberpersönlichkeitsrecht. In diesen sind das Erstveröffentlichungsrecht, das Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft und das Entstellungsverbot enthalten. Ein weiteres Urheberpersönlichkeitsrecht ist das Rückrufsrecht aufgrund gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG). § 12 UrhG verleiht dem Urheber das höchstpersönliche (vgl. oben) Recht, über das Ob und Wie der Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden. Dieses Recht ist jedoch mitunter von kurzlebiger Dauer, denn mit der ersten Veröffentlichung erlischt es bereits, deshalb ist oft von „Erstveröffentlichungsrecht“ die Rede. Der Urheber sollte sein Erstveröffentlichungsrecht mit Bedacht ausüben und Zeitpunkt, Ort und Umfeld für dieses Ereignis gut durchdenken, denn danach kann eine gewisse Verselbständigung des Werkes in der Öffentlichkeit nicht mehr aufgehalten werden. Mit dem Transport des Werkes aus der privaten in die öffentliche Sphäre, welcher nicht rückgängig gemacht werden kann, es sei denn, er erfolgte unberechtigt, verliert der Künstler in erheblichem Maße die Kontrolle über sein "geistiges Kind". Das Werk ist nun zum einen der medialen Berichterstattung ausgesetzt. Es darf kritisiert und in diesem Rahmen auch zitiert werden (§ 51 UrhG). Gemäß § 51a UrhG darf das Werk im Rahmen einer Parodie, einer Karikatur oder eines Pastiches (z.B. in Form einer Hommage) verarbeitet werden. Bei visuellen Werken sind Bildzitate zulässig, so dass es unabhängig vom Willen des Urhebers zu vielfachen Reproduktionen seines Werkes kommen kann. Das Werk darf unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich wiedergegeben werden (§ 52 UrhG), es dürfen Kopien angefertigt werden, zum privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch, für den Schulgebrauch oder zu Archivierungszwecken (§ 53 UrhG). Zum anderen wird auch die künstlerische bzw. wissenschaftliche Auseinandersetzung ermöglicht, neue Stilelemente dürfen kopiert, die künstlerische Idee darf aufgegriffen und interpretiert werden. Dies sind nur einige aus der Fülle an Möglichkeiten, die durch die Publikation eines Werkes eröffnet werden. Das heißt nicht, dass das Werk der unbeschränkten Verfügung durch Dritte preisgegeben wird. Die zumeist in den Schrankenregelungen des UrhG (§§ 44a ff. UrhG) zu findenden Benutzungsmöglichkeiten gelten nur unter bestimmten, von der Rechtsprechung eng ausgelegten Bedingungen und lösen nicht selten Vergütungspflichten aus, welche dem Urheber einen materiellen Ausgleich gewähren. Dennoch entstehen mit der Erstveröffentlichung umfangreiche, vom Willen des Urhebers unabhängige Verwendungsmöglichkeiten.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), welches sich auch in § 63 UrhG (Pflicht zur Quellenangabe) wiederspiegelt, enthält nicht nur das Recht als Urheber eines Werkes bezeichnet zu werden, sondern auch das Recht, ein Synonym zu verwenden. Der Autor darf auch bestimmen, als Urheber nicht bezeichnet zu werden. § 13 UrhG beinhaltet für diesen Fall ein Recht auf Anonymität. § 14 UrhG garantiert dem Urheber Schutz vor Entstellungen und sonstigen Beeinträchtigungen, welche sich auch aus äußeren Einflüssen auf das Werk ergeben können.

Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts ist auch die Unveräußerlichkeit (§ 29 UrhG) des Urheberrechts als Ganzes. Allerdings erstreckt sich die Unveräußerlichkeit aufgrund des monistischen Prinzips des deutschen Urheberrechts auch auf die Verwertungsrechte (siehe unten). Der Urheber kann zwar Nutzungsrechte vergeben. Das Urheberrecht selbst als sogenanntes Stammrecht kann jedoch nicht verkauft oder abgetreten werden. Ein Verzicht ist ebenfalls nicht möglich. Lediglich ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (und nur auf diesen) zugunsten der anderen Miturheber verzichten (§ 8 Abs. 4 UrhG; Haimo Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 310). Es besteht ein lebenslanges, unsichtbares Band, welches den Urheber mit seinem geistigen Kind verbindet. Die Unveräußerlichkeit des Urheberrechts trägt diesem Umstand Rechnung. Die Unveräußerlichkeit darf auch nicht durch einen sogenannten totalen "Rechte-Buy-Out" ausgehöhlt werden (vgl. OLG Hamburg · Urteil vom 1. Juni 2011 · Az. 5 U 113/09 unter Berufung auf § 31 Abs. 5 UrhG).

Allerdings muss man trotzdem aufpassen. Zwar sagt auch der BGH, dass undifferenzierte Vergütungsregeln, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sind, rechtliche Bedenken aufwerfen, da eine solche pauschale Vergütung sich häufig nicht als angemessen erweisen werde und daher zu einer nachträglichen Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müsse. Dennoch sind Buy-Out-Verträge weit verbreitet und in der gleichen Entscheidung hat der BGH ebenfalls entschieden, dass allumfassende Rechteübertragungen wirksam sein können. (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012, Az. I ZR 73/10 - Honorarbedingungen freie Journalisten).

Mit der Reform des Urhebervertragsrechts 2016 ist § 40a UrhG in Kraft getreten. Mit seiner Hilfe sollen Urheber die wirtschaftliche Verwertung ihrer Werke besser kontrollieren können. Es geht um die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten gegen ein Pauschalhonorar. Solche Vereinbarungen verlieren nach 10 Jahren ihre Ausschließlichkeit vorbehaltlich der in § 40a Abs. 3 UrhG geregelten Ausnahmen, das ausschließliche Nutzungsrecht wandelt sich dann in ein einfaches Nutzungsrecht um, so dass der Urheber wieder über sein Werk verfügen kann.

Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte garantieren dem Urheber die wirtschaftliche Nutzung seines geistigen Eigentums. Diese ist zunächst allein dem Urheber vorbehalten. Er hat jedoch die Möglichkeit, Nutzungsrechte zu vergeben.

Das Gesetz unterscheidet in § 15 UrhG zwischen körperlicher und unkörperlicher Verwertung. Die in den §§ 15 ff. UrhG aufgelisteten Verwertungsrechte sind nicht abschließend. Damit wird dem Urheber die wirtschaftliche Verwertung auch für neue, vom Gesetzgeber unvorhergesehene Nutzungsarten garantiert. Die wichtigsten Verwertungsrechte sind die Reproduktionsrechte (§§ 16 und 17 UrhG) sowie das Onlinerecht (§ 19a UrhG). Das Senderecht (§ 20 UrhG) dürfte in seiner Bedeutung künftig zunehmend durch die Onlinenutzung verdrängt werden. Der Bühnenbereich einschließlich des Kinos wird von § 19 UrhG erfasst. Ebenfalls praktisch bedeutsam sind die Wiedergaberechte der §§ 21 und 22 UrhG. Im Bereich der Bildenden Künste finden sich das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) und das Folgerecht (§ 26 UrhG). Beide sind unbefriedigend geregelt. Das Ausstellungsrecht hat aufgrund seiner Beschränkung auf unveröffentlichte Werke neben § 12 UrhG keine praktische Bedeutung. Der Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler fordert bereits seit Jahrzehnten eine Änderung dieser Regelung, damit sie bildenden Künstlern eine angemessene Ausstellungsvergütung garantiert. Das Folgerecht stellt angesichts der verschwindend geringen Beteiligung an den erheblichen Gewinnmargen des internationalen Kunstmarktes keine angemessene Beteiligung des Urhebers dar.

Verwertungsrechte lassen sich also nach der Art der Nutzung unterscheiden, wobei die vom Gesetz vorgenommene Klassifizierung einzelner Verwertungsrechte nicht abschließend und damit offen für künftige Entwicklungen ist.