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Die Geschichte des Urheberrechts

Die Geschichte des Urheberrechts ist eng verbunden mit der Frage, wie sich der Geist des Menschen in Bezug auf das künstlerische und literarische Schaffen entwickelt hat. Der Kerninhalt des § 1 UrhG ist folgender: Das Urheberrecht schützt die geistigen und persönlichen Beziehungen des Autors zu seinem Werk. Diese Aussage ist für die Menschen der heutigen Zeit so einfach wie selbstverständlich. Sie war es jedoch lange Zeit nicht. Das Urheberrecht hat als eines der jüngsten Menschenrechte einen langen und steinigen Weg hinter sich, einen unerbittlichen Kampf um das Bewusstsein des Menschen. Denn die Erkenntnis, dass der Autor als Individuum mit dem Ergebnis seiner eigenen Schöpfung überhaupt in Beziehung steht, hat sich erst im Laufe der Jahrhunderte schrittweise herausgebildet.

1. Antike

Der Begriff Antike bezeichnet vor allem die Epochen des griechischen und römischen Reiches vom 8. Jahrhundert v. Chr. bis ins 5. Jahrhundert. Diese Zeit ist gekennzeichnet durch die Hervorbringung einer unglaublichen Fülle von Geisteswerken auf den Gebieten der Philosophie, Wissenschaft, Kunst, Architektur und Literatur, welche das Leben in vielen Bereichen bis heute stark beeinflusst haben und auch in der Zukunft nicht an Bedeutung verlieren werden. Griechische und römische Mythologie erschaffen eine Götterwelt, die in ihrem Reichtum der Vielfalt der damaligen Gesellschaft in nichts nachsteht. Mit dem Zeitalter der Antike beginnt nach klassischer Ansicht die europäische Kultur– und Geistesgeschichte. Homer erschuf mit seinen Werken der Ilias und der Odyssee die ersten großen Schriftzeugnisse der griechischen Geschichte (Wikipedia/Homer). Sokrates gilt als Urvater der Philosophie. Sein Schüler Platon setzte Maßstäbe in der Metaphysik und Erkenntnistheorie, in der Ethik, Anthropologie, Staatstheorie, Kosmologie, Kunsttheorie und Sprachphilosophie (Wikipedia/Platon) und wiederum dessen Schüler Aristoteles hat zahlreiche Disziplinen, wie etwa Wissenschaftstheorie, Logik, Biologie, Physik oder Dichtungslehre, entweder selbst begründet oder maßgeblich beeinflusst (Wikipedia/Aristoteles). Der römische Anwalt und Staatsmann Cicero hat große Teile der griechischen Philosophie ins Lateinische übersetzt und war zudem ein überragender Staatstheoretiker und Rhetoriker. Noch Jahrhunderte nach seiner Zeit wurde seine Person mit dem Begriff der Rhetorik gleichgesetzt (Wikipedia/Cicero). Das Kunstschaffen im alten Griechenland und Rom war ein Privileg der freien Bürger. Die Menschen sahen in der Kunst noch keinen eigenen Gesellschaftsbereich, vor allem die mit der Hand ausgeübten Künste wie Malerei oder Bildhauerei galten – wie schon im alten Ägypten – als einfaches Handwerk und damit zu den niederen Tätigkeiten. Eine Entlohnung des Autors war nicht vorgesehen und eher die seltene Ausnahme, im Gegenteil kam es oft vor, dass Schriftsteller zu den Kosten der Vervielfältigung ihrer Schriften beisteuerten, ohne selbst irgendeine Aussicht auf materiellen Nutzen aus dem Vertrieb des Werkes zu besitzen (Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 49). Urheber waren deshalb auf andere Quellen zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen, entweder aus dem eigenen Vermögen, aus einer Anstellung oder durch die Unterstützung reicher Freunde. Das Mäzenatentum entsteht, zurückgehend auf den Römer Etrusker Gaius Cilnius Maecenas, der Dichter wie Vergil, Properz und Horaz förderte (Wikipedia/Mäzen).

Bild Antike Im Mittelpunkt des Idealbildes des antiken Menschen stand der geistig und körperlich gebildete freie Bürger. Die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk basierte jedoch nicht auf der Vorstellung eines freien und kreativen Geistes. Der Schaffensprozess wurde als Wiedergabe keiner geringeren als der göttlichen Macht und Allwissenheit, der Autor dementsprechend nur als Medium und Vermittler der Weisheit der Götter verstanden (Wikipedia/Platon). Im Mittelpunkt stand daher nicht der Autor, sondern das Werk – als magisches Symbol einer übermenschlichen Ordnung. Von dieser Vorstellung des Werkes leitete sich das Ansehen des Autors ab, welchem aufgrund seiner Fähigkeit zum Empfang des göttlichen Willens der Odem des Magischen anhaften musste. Der Akt der Schöpfung wird seinerzeit auch als Zustand der Raserei beschrieben, in dem der Autor von einer Art heiligen Wahnsinn besessen ist: „Denn ein leichtes Wesen ist der Dichter und geflügelt und heilig und nicht eher imstande zu dichten, bis er begeistert und bewusstlos ist und die Vernunft nicht mehr in ihm wohnt. Solange er an dieser noch festhält, ist kein Mensch fähig, zu dichten ...“ (Platon in IonBappert, Wege zum Urheberrecht, S. 29). Nicht die Persönlichkeit des Urhebers erkannte man als Ursprung des Werkes, denn das Werk war nur ein Abbild aus dem göttlichen Reich des Schönen, Wahren und Guten; das Wirken des Urhebers beschränkte sich auf die Findung und Nachahmung der geistigen und ästhetischen Welt der Götter, welcher in ihrer Vollkommenheit des menschlichen Geistes nichts Eigenes hinzuzufügen vermag. Das Talent ist eine göttliche Begabung, die den Autor zum Werkzeug der Musen macht, durch welches diese selbst zu Wort kommen (Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 22).

Natürlich hatte die antike Gesellschaft ein großes Interesse an der Unverfälschtheit und Reinheit ihrer von den Göttern über das Medium des Autors empfangenen himmlischen Botschaften. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken war zwar grundsätzlich frei und stand jedem Bürger zu, es lag sogar im Interesse des Urhebers, da auf diese Weise die von ihm empfangenen göttlichen Eingebungen einem größeren Kreis bekannt werden konnten, was seinen Ruhm steigerte. Das Problem war jedoch, dass während des Vervielfältigungsprozesses das Werk durch den Abschreiber oft entsprechend seinen eigenen Vorstellungen angepasst wurde, etwa durch Änderungen, Ergänzungen oder dem Streichen von Stellen. Diese Beeinträchtigung der Reinheit des Werkes und der in ihm enthaltenen geheiligten Essenz führte zu Empörung und Aufsehen. Es kam auch vor, dass fremde Werke als eigene vorgetragen wurden. Manche Autoren veröffentlichten auch ihre Schriften unter dem Namen anderer, bedeutenderer Dichter, um die Aufmerksamkeit des Publikums sicher zu stellen. Der Begriff des Plagiats entstand, als Martial einen gewissen Fidentius, der dessen Epigramme als die eigenen vortrug, als „plagiarius“ (Menschenräuber) bezeichnete; wobei er seine Gedichte mit Sklaven verglich, ähnlich wie man heute vom „geistigen Kinde“ des Urhebers spricht. Einen Schutz vor solchen Anmaßungen oder Verfälschungen gab es in der Antike nicht. Ein Gesetz aus dem Jahre 330 v. Chr. bestimmte zwar in Athen, dass die Tragödientexte der drei großen Tragiker Äschylos, Sophokles und Euripides in den Archiven des Staates hinterlegt werden müssten, damit die Originaltexte vor entstellenden Abschriften bewahrt blieben, derartige Maßnahmen waren jedoch die absolute Ausnahme und dienten nicht dem Schutz des Urhebers, sondern dem öffentlichen Interesse an der Unverfälschtheit des kulturellen Erbes, auf das man stolz war (Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 13 und 43).

Im Zeitalter der Antike gelangten Kunstschaffen und Geistesleben zu einer wahren Hochkultur. Die Ptolemäer gründeten in Alexandrien die größte Bibliothek des Altertums, welche vor ihrer Zerstörung durch die Araber bis zu 700.000 Schriftrollen gezählt haben soll. In der Spätantike entstand ein Verlags– und Buchhandelswesen, welches in seiner Ausdehnung selbst einen Vergleich mit den ersten Jahrzehnten des Buchdrucks nicht scheuen muss. Besonders in Rom erreichte die Herstellung von Handschriften immer größere Ausmaße. Wenn Athen zehn Sklaven zur Abschrift von Handschriften hatte, so standen Rom Tausende zur Verfügung. Handschriftenhändler waren so zahlreich, dass ihre Läden ganze Straßenteile einnahmen, und unter den Verlegern entstanden bereits Spezialisierungen auf bestimmte Zweige der Literatur. Die Zahl der Bibliotheken stieg in Rom innerhalb weniger Jahrhunderte auf achtundzwanzig. Der Besitz von Handschriften war unter den Bürgern schon bald eine Frage des Anstandes, so dass auch die Privatbibliotheken immer zahlreicher wurden (Kapp, Geschichte des deutschen Buchhandels, S. 4 ff.). Die Römer standen der Erfindung des Buchdrucks bereits sehr nahe, und hätten mit ihm wahrscheinlich selbst eine Revolution des Geistes eingeleitet, wären nach dem Untergang des Imperiums nicht all ihre Errungenschaften in ein tausend Jahre währendes Reich der Schatten und der Finsternis verbannt worden.

2. Mittelalter

Mit Anbruch des Mittelalters um etwa 500 n.Chr. fand ein Prozess großer Umwandlungen im Weltbild des Menschen statt, welche bestimmend für die Voraussetzungen und Umstände geistigen Schaffens in Europa waren. Bis zum Ende des Mittelalters im 14. Jahrhundert entwickelte sich eine veränderte Wahrnehmung des Urhebers in Bezug auf seinen Schaffensprozess. Im Spätmittelalter bildete sich allmählich das Bewusstsein des Autors heraus, mit dem Werk aufgrund einer eigenen Leistung in Verbindung zu stehen. Genau wie schon in der Antike besteht im Mittelalter eine grundsätzliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsfreiheit.

Bild Mittelalter Das Mittelalter ist eine Epoche des Zerfalls und des Niedergangs, der Konservierung menschlichen Geistes und Entwicklungspotentials, und wird deshalb auch das „dunkle Zeitalter“ genannt – bis heute werden rückständige Denkweisen oder ein Mangel an Aufklärung und Humanität häufig mit dem Wort „mittelalterlich“ charakterisiert (Wikipedia/Mittelalter). Kapp bezeichnet das Mittelalter gar als Jahrhunderte dauernder, alle geistige Tätigkeit lähmender Rückfall in die Barbarei (Geschichte des deutschen Buchhandels, S. 11). Ursache hierfür war der Verlust des kulturellen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungsstandes der griechisch-römischen Antike bedingt durch den Einfall germanischer Völker und das damit herbeigeführte Ende des Weströmischen Reiches – erst mit der humanistischen Bewegung der Renaissance (siehe unten) durch die Wiederbelebung derjenigen antiker Quellen, welche nicht in dem Sumpf der Jahrhunderte untergegangen waren, konnte dieser teilweise zurückgewonnen werden (Wikipedia/Mittelalter). Die eindringenden Eroberer begruben die ihre eigene Vorstellungskraft weit überschreitenden geistigen Schätze des Altertums mit Schutt und Asche. Während der römische Staat und mit ihm wichtige Infra- und Handelsstrukturen zerfielen, bildeten sich neue Herrschaftsordnungen heraus, die auf der germanischen Tradition der Personenverbände basierten, und die nun wieder auf lokale Märkte angewiesenen Menschen hatten nicht mehr – selbst wenn sie gewollt hätten – die Mittel und das technische Know-How, um die Errungenschaften der Antike weiter zu pflegen (Wikipedia/Frühmittelalter). Neben diesem war der entscheidende Einfluss für die Entwicklungen dieser Zeit die sich vollendende Christianisierung Europas und die auf der christlichen Lehre beruhende neue Weltordnung unter der überaus dominanten Schirmherrschaft der Kirche.

Aufgrund der Vormachtstellung der Kirche fand der Großteil der Erzeugung von Wissens– und Geistesgütern in den Klöstern statt. Mönche und Geistliche waren es nunmehr, die sich der Kunst und Literatur annahmen. Auch das Handschriftenwesen trat in den Dienst der Kirche. Daneben gab es Urheber, die in den Handwerksgilden organisiert waren. Nach dem Untergang der altertümlichen Kultur bestand ein erhebliches geistiges Vakuum. Um dieses zu füllen, bedurfte die Kirche zumindest einiger weniger Schriften, auf denen man ein neues geistiges Leben aufbauen konnte. Sie betraute ihre schreibkundigen Mönche mit der Anfertigung von Abschriften, der Fleiß ihrer Federn beschaffte allmählich die bescheidenen Anfänge der Klosterbibliotheken (Kapp, Geschichte des deutschen Buchhandels, S. 11). Wie bescheiden diese waren, zeigt das Beispiel des Klosters Benediktbeuern, welches sich im 8. und 9. Jahrhundert der kostbarsten und reichhaltigsten Bibliothek in ganz Bayern rühmte, weil es etwa fünfzig (!) Handschriften besaß (Kapp, Geschichte des deutschen Buchhandels, S. 23).

Das geistige Schaffen war wesentlich von der Weltordnung des Mittelalters bestimmt. Die christliche Lehre stand im Mittelpunkt, die Kunst war ihr untergeordnet und nahm die Stellung einer Dienerin im Dienste der Theologie ein (Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 64). Auch das Bild des Urhebers war deshalb – wie schon in der Antike – das des von der göttlichen Macht inspirierten Mediums, welches Wissen und Können direkt von einer heiligen Quelle bezieht. Wirtschaftliche Erwartungen im Hinblick auf die Vervielfältigung oder Verbreitung seines Werkes lagen dem Urheber im gesamten Mittelalter fern, allein die Gnade Gottes zu erreichen, war seine Triebkraft, und materielle Bedürfnisse mit der dem Werk innewohnenden Heiligkeit und Würde unvereinbar, er empfand es als Ehre, abgeschrieben zu werden (Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 67). Das Begehren nach Entlohnung stellte sich aufgrund der sozial abgesicherten Stellung innerhalb von Klöstern und Zünften ohnehin nicht ein (Schack, Urh- und UrhvertrR, Rn. 91). Gegenstand mittelalterlicher Schriften waren neben der christlichen Lehre und den ihr zugrunde liegenden zeitgeschichtlichen Dokumenten auch die Kunst und Literatur der Antike. So verdanken wir insbesondere den Mönchen des frühen Mittelalters, dass die geistigen Schätze des Altertums vor ihrem endgültigen Untergang bewahrt wurden. Die geistlichen Autoren befassten sich vor allem mit Überlieferungen und Traditionen, deren Erbe sie eher verwalteten und unter weltanschaulichen Gesichtspunkten in eine neue Ordnung überführten. Die Schöpfung neuer Ideen als Ausdruck eines individuellen Geistes erfuhr erst im Spätmittelalter einen nennenswerten Auftrieb. Die geistige Überlieferung des Früh- und Hochmittelalters besteht dagegen nahezu uneingeschränkt aus Abschriften, Übersetzungen, Zusammenfassungen, Bearbeitungen und Kommentierungen, auch war die Anonymität der Verfasser nie eine geläufigere Erscheinung als in jener Zeit (Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 64).

Unter diesen Voraussetzungen konnte sich ein Bewusstsein des Urhebers von den persönlichen und geistigen Beziehungen zu seinem Werk lange Zeit nicht entwickeln. Zum einen fehlte es bei der hauptsächlich durchgeführten Vervielfältigung und Bearbeitung vorbestehender fremder Werke an Originalität. Diese ist jedoch essentiell, um eine persönliche Beziehung zum Werk aufzubauen. Zum anderen begriff sich der geistliche Autor in der Anonymität des Klosters als ausübendes Werkzeug einer höheren Macht verpflichtet, welcher zu dienen er bestimmt war. Es war das Werk Gottes, das im Vordergrund stand.

Diese gesellschaftliche Situation änderte sich im Spätmittelalter. Europa gelangte durch die Ausweitung des Handels zu mehr Wohlstand, die Städte erlebten einen Aufschwung und machten sich frei von Adel und Kirche, neue Städte wurden gegründet, es entstanden erste Finanzzentren. In den wichtigsten Metropolen entstanden die ersten Universitäten, welche sich rasch zu Statussymbolen europäischer Städte entwickelten, so dass neben dem Interesse an Bildung auch der Bedarf an Geisteswerken, Schriften und Lehrbüchern schnell anwuchs. Lesen und Schreiben bürgerte sich namentlich in der Mittelklasse ein, wodurch bald eine populäre Literatur entstand. Ganz anders stellt sich die Situation der Kirche dar. Während ein Teil der Klöster diesem Trend folgte, wie zum Beispiel die Klöster St. Petri in Erfurt und St. Ulrich und Afra in Augsburg, die sich in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts durch ihre kalligraphischen Kunstwerke auszeichneten, herrschte in anderen ein Zustand allgemeiner Verwilderung und Verrohung der einstigen Tugenden. Die Mönche verstanden kaum mehr die Handschriften zu lesen, warfen sie aus ihren Zellen und ließen sie vermodern oder missbrauchten sie zu niedrigen Erwerbszwecken. Der italienische Humanist Franz Poggio besuchte im 15. Jahrhundert das Benediktinerkloster St. Gallen, um nach verloren gegangenen lateinischen Klassikern zu suchen. Er fand hier die Bibliothek tief unten in einem finsteren und feuchten Turm, in dem man, wie er sich ausdrückt, nicht einmal zum Tode verurteilte Verbrecher einschließen würde. Unter den mit Staub und Schmutz bedeckten Bänden entdeckte er unter anderem sechs bis dahin unbekannte Reden Ciceros sowie den ganzen unversehrten, bereits für verloren gehaltenen Quintilian. Ähnliche Funde machte Poggio in den Benediktinerabteien Reichenau, Weingarten und Fulda (Kapp, Geschichte des deutschen Buchhandels, S. 27 f.). Auch andere „Schatzjäger“ trugen auf diese Weise zahlreiche und überaus wertvolle Handschriften des Altertums zusammen und schufen auf diese Weise die Grundlage für die Entstehung von Bibliotheken und damit den Nährboden, auf denen die Ideen der Humanisten reifen und das Zeitalter der Renaissance einleiten konnten. Die allmähliche Befreiung vom Einfluss der Kirche und die freiheitliche Atmosphäre in den Städten hatten eine Welle der Inspiration zur Folge und der Urheber erlangte allmählich wieder ein kreatives Selbstbewusstsein. Ausdruck dessen ist die wiederkehrende Verwendung von Urheberbezeichnungen im Gegensatz zur Anonymität der vorangegangenen Jahrhunderte. Entscheidend ist aber der erste Schritt der Abkehr vom Bild des Künstlers als bloßem Medium und Werkzeug, allein bestimmt zum Empfang des göttlichen Willens und seiner Translation für das Diesseits. Man gelangte zu einer bisher unbekannten Unterscheidung zwischen der weiterhin als göttlichen Ursprungs geglaubten Gabe – dem Talent – und der konkreten Ausführung des Werks. Die Leistung der Werkverwirklichung wurde zum ersten Mal dem Urheber selbst zugerechnet. Das schöpferische Element der Urheberleistung dagegen blieb auch dem Hochmittelalter fremd (Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 66).

Ein altes Problem, welches schon den großen Meistern der Antike schlaflose Nächte bereitete, setzte sich auch im Mittelalter fort: die Verfälschung des Textes durch unsaubere oder bewusst von der Vorlage abweichende Abschriften. Wie schon im Altertum bestand grundsätzliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsfreiheit. Die im Werk zum Ausdruck kommenden göttliche Wahrheit, welche der Verfasser lediglich aufgefunden und in der Ausübung seiner Pflicht als Diener Gottes der Christenheit in tiefster Demut übergab, stand im Vordergrund. Es war deshalb das höchste Anliegen der Kirche als Hüterin des Glaubens und Erzieherin des Menschengeschlechts, als auch des Urhebers, welcher keine mindere Verantwortung für das seiner Feder entstammende Werk empfand, dass die Handschriften möglichst genau der Vorlage entsprachen. Nur die Textreinheit konnte auch die Reinheit der göttlichen Botschaft bewahren. Da jedoch weder eine rechtliche noch pragmatische Handhabe gegen Verfälschungen existierte, mussten sich die Autoren auf andere Weise behelfen. Dies geschah durch die im Mittelalter weit verbreiteten Bücherflüche. Ein verbreitetes Vorbild fand sich in der Offenbarung des Johannes in der „Bestätigung des Buches“ (22, 18 f.): „Ich erkläre jedem, der die prophetischen Worte dieses Buches vernimmt: Wer etwas hinzufügt, dem wird Gott die Plagen hinzufügen, von denen in diesem Buche geschrieben steht. Wer von den Worten dieses prophetischen Buches etwas wegnimmt, dem wird Gott wegnehmen seinen Anteil an dem Baume des Lebens und an der heiligen Stadt, von denen in diesem Buche geschrieben ist.“. Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, wünschte allen, die sein Werk verfälschten, den Aussatz (die Pest) an den Hals (Schack, Urh- und UrhvertrR, Rn. 91).

3. Renaissance

Bild GutenbergVier Männer: Gutenberg, Columbus, Luther und Kopernikus stehen an der Grenzscheide des Mittelalters und der Renaissance und bilden die Marksteine für den Eintritt der Menschheit in eine höhere und stolzere Epoche ihrer Entwicklung (Kapp, Geschichte des deutschen Buchhandels, S. 1). Der für die Geschichte des Urheberrechts zweifellos wichtigste war Gutenberg, der Mann des Jahrtausends (Time-Life Magazin 1997), welcher mit der Erfindung des Buchdrucks um 1440 ein Zeitalter medialer Massenproduktion einleitete und damit die für die Entwicklung einer Zivilisation essentielle freie Verbreitung von Ideen und Wissen ermöglichte. Seine Erfindung war es letztendlich, die dazu führte, dass die Menschheit die Fesseln ihres Geistes sprengte und nach fast eintausend Jahren das rückständige Entwicklungsstadium des Mittelalters überwinden konnte. Auch die lutherische Reformation profitierte erheblich von Gutenbergs Verfahren, Luthers reformatorische Schriften wurden dank des Buchdrucks im ganzen Reich bekannt, innerhalb nur eines Jahres erschienen 81 Einzelschriften und Schriftsammlungen von ihm, vielfach in andere Sprachen übersetzt, in insgesamt 653 Auflagen (Wikipedia/Luther) und trug damit entscheidend zur Verbreitung der Reformation bei.

Das Zeitalter der Renaissance ist eine Zeit des Aufbruchs und der Erneuerung. Im Kern steht die Wiederbelebung der Ideale und der Philosophie, der Kunst und der Architektur der Antike und ihre Vereinigung mit dem christlichen Weltbild. Die Renaissance findet ihren Ursprung im italienischen Florenz des 14. Jahrhunderts. Das Bürgertum der italienischen Städte war durch Handel zu Wohlstand und Macht gelangt. Die Familie der Medici, Stadtherren von Florenz, förderte in großem Umfang Kunst und Wissenschaft und führte auf diese Weise das Mäzenatentum wieder ein. Unter diesem Einfluss entstanden große Bibliotheken, die wertvolle Handschriften mit Werken der Antike beherbergten. Dies bildete den Nährboden für die Entstehung des Humanismus, angeregt und zunächst verkörpert von Petrarca, welcher die Ideen der Antike zur schlechthin maßgeblichen Quelle für alle Lebensbereiche erhob, ausgehend von dem auf Cicero zurückgehenden Konzept der Humanität (Wikipedia/renaissance-Humanismus). Die Künste und Wissenschaften genossen in den italienischen Stadtstaaten wieder ein ähnlich hohes Ansehen wie im antiken Griechenland. Künstler waren keine anonymen Handwerker mehr, sondern traten mit dem Selbstbewusstsein von Universalgelehrten auf (Wikipedia/renaissance). Ausgehend von Italien breitete sich die Strömung des Humanismus in ganz Europa aus. Junge Juristen brachten wertvolle Handschriften von klassischen, juristischen und theologischen Werken mit nach Deutschland. Die Anlegung größerer Bibliotheken traf hier mit der Erfindung und Ausdehnung des Buchdrucks zusammen, selbst der Adel begann, solche anzulegen (Kapp, Geschichte des deutschen Buchhandels, S. 31).

Neben der Verbindung von Antike und Christentum gewann die Darstellung von Natur und Mensch nach dem Vorbild der realen, den Künstler umgebenden Welt eine herausragende Bedeutung. Nicht der göttliche Schein der Heiligkeit, sondern der sterbliche Mensch mit seinen Schwächen, auch mit seinem Leid, nicht ferne Länder, sondern die Heimat des Künstlers, wurden zum Gegenstand der Kunst der Renaissance, wie große Namen - Dürer, Michelangelo, Rafael oder Grünewald - eindrucksvoll belegen. Ein weiterer Ausdruck des neuen Selbstbewusstseins war das Heraustreten aus der bislang herrschenden Anonymität des Urhebers, die Namensnennung der Autoren und Künstler wurde wieder zu einer geläufigen Erscheinung. Umgekehrt wurden Entlehnungen auch von Werkteilen zunehmender Stein des Anstoßes. Plagiate stoßen bei den Urhebern auf Widerstand und riefen bei denen Empörung hervor. Besondere Aufmerksamkeit verdient darüber hinaus die gegenüber der Antike neue Selbstdarstellung des Autors: Selbstportraits (z.B. Dürer, Rafael) und die Erzählung aus der Ich-Perspektive (Dante, Petrarca) belegen unabweisbar, dass der Urheber sich nicht länger als bloßes Werkzeug einer überweltlichen göttlichen Macht verstand, sondern seine eigene Persönlichkeit als Ausgangspunkt der schöpferischen Leistung erkannte. In der Folge wuchs bei den Autoren auch das Bewusstsein für persönliche Interessen in Bezug auf ihr Werk (Vogel in Schricker, UrhR Einl. Rn. 52). Damit war der letzte Schritt zur Entdeckung der Urheberpersönlichkeit vollzogen und mit ihr die wichtigste Voraussetzung für die Entstehung des Urheberrechts geschaffen.

Das Bedürfnis eines urheberrechtlichen Schutzes entstand zudem durch den sich rasch entwickelnden Buchdruck. Während im Mittelalter Werke noch durch das Abschreiben in verhältnismäßig geringem Umfang vervielfältigt wurden, war durch die neue Kunst die Möglichkeit gegeben, tausendfach Kopien von Werken der Literatur und der Musik (Notenbücher) herzustellen. Der Kupferstich, der etwa zur selben Zeit entstand, und dessen Verfahren durch den virtuosen deutschen Maler und Grafiker Albrecht Dürer revolutioniert und perfektioniert wurde, eröffnete dasselbe Potential im Bereich der bildenden Kunst. Kunst und Literatur wurden somit zu einem bedeutenden Wirtschaftsgut, welches vorher nur für die Oberschicht erschwinglich war. Für eine einzige Predigtsammlung ließen sich im Mittelalter allein 200 Schafe, 3 Tonnen Getreide und einige Marderfelle einhandeln. Im 11. Jahrhundert wurde eine Handschrift gegen einen Weinberg, eine andere gegen ein Landgut eingetauscht (Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 89; Kapp, Geschichte des deutschen Buchhandels, S. 23 ff.). Die mit dem Buchdruck einhergehende Massenproduktion machte Kulturgüter nun auch für die breite Mittelschicht erschwinglich. Der Bedarf war groß, denn es bestand ein weitreichendes, auch von Kirche und Staat gefördertes Bedürfnis nach Bildung. Die entstandenen Druckereien verlegten anfänglich, aufgrund des sich ausbreitenden Humanismus, vor allem antike Klassiker. Bald kam es aber auch zum Druck von Werken zeitgenössischer Autoren, Grafiker und Komponisten. Wie schon in der Antike und auch im Mittelalter bestand eine allgemeine Vervielfältigungs- und Verbreitungsfreiheit und dadurch entstand das Problem des nicht genehmigten Büchernachdrucks. Damit sie billiger verkaufen konnten, lieferten die Nachdrucker oft minderwertige Qualität, es kam auch zu Werkverfälschungen. Dadurch waren die Verleger zum einen aufgrund des unfairen Wettbewerbs in ihrer Existenz bedroht, zum anderen wurden die Interessen der Urheber verletzt.

Trotz alldem blieb die Sicht auf eine auch wirtschaftliche Berechtigung der Autoren weiterhin verstellt. Auch an einem Bedarf in dieser Hinsicht mangelte es nicht. Die Überwindung der mittelalterlichen Standesordnung befreite zwar den Urheber weitgehend von formellen und inhaltlichen Zwängen und ermöglichte auf diese Weise ein freies Schaffen, auf der anderen Seite entfiel aber auch die soziale Sicherung, und der Urheber war auf sich selbst gestellt beziehungsweise auf die Förderung durch einen Mäzen angewiesen. Es bestand jedoch noch immer eine weit verbreitete Scheu unter den Urhebern, sich für ihr Schaffen bezahlen zu lassen. Dies war die Nachwirkung des seit der Antike geltenden Grundsatzes, dass dem Autor die Heiligkeit und Erhabenheit seiner Tätigkeit verbiete, dafür Geld anzunehmen, welcher der Renaissance in ihrem Bestreben nach Idealisierung des Werkschöpfers entgegenkam (Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 124). So hielt dieser sich hartnäckig und konnte erst in der Zeit der Aufklärung nachhaltig überwunden werden. Es gab auch Urheber, die sich die Früchte ihrer Arbeit sicherten, indem sie, wie z.B. Dürer, ihre Werke selbst verlegten.

Nichtsdestotrotz galt es, den negativen Auswirkungen des „schmarotzerischen“ Nachdruckwesens wirksam zu begegnen. Zu diesem Zweck erteilte die Obrigkeit, erstmals in Venedig im Jahre 1469, so genannte Privilegien. Die Vergabe von Privilegien entstand in der Folge der Rezeption des römischen Rechts. Diese war insofern problematisch, als durch sie die mittelalterliche Einheit von Recht und Moral, welche dem römischen Recht fremd war, durchbrochen wurde. Zudem entstanden durch die Übernahme eines Rechtssystems aus einer Jahrhunderte zurückliegenden Epoche naturgemäß viele Unwägbarkeiten. Durch die Erteilung von Privilegien wurde versucht, diese zu beseitigen, sie hatten deshalb den Charakter von Ausnahmebefugnissen gegenüber dem geltenden Recht.

Die Druckprivilegien waren rein gewerblicher Natur und schützten in erster Linie den Verleger. Sie verliehen auf Antrag das ausschließliche Recht, ein bestimmtes Werk während des zugesprochenen Zeitraums zu drucken. Sie waren auf das Territorium der aussprechenden Hoheit beschränkt, was damals – abgesehen von kaiserlichen oder päpstlichen Privilegien – aufgrund der starken Zersplitterung des Landes sehr begrenzt war. Wollte man den Schutz räumlich erweitern, musste man Privilegien in allen gewünschten Herrschaftsgebieten einholen. Das war auch deshalb ratsam, weil kaiserliche Privilegien von manchen Landesherren bewusst ignoriert wurden, um begehrte Literatur schneller ins eigene Land zu holen oder die ansässigen Druckereien zu begünstigen. Die Privilegien waren für die Obrigkeiten ein willkommenes Instrument. Indem sie sie mit Auflagen verbunden, konnte eine Zensur der im eigenen Territorium verbreiteten Werke nach eigenem Ermessen vorgenommen werden. Während die Privilegien anfangs vor allem Verlegern erteilt wurden, wurden später auch sogenannte Autorenprivilegien vergeben, darin war jedoch keine Anerkennung eines Urhebervermögensrechts zu sehen, die Privilegien knüpften stets an der Drucklegung an, nicht an der Erschaffung des Werkes selbst. Die Erteilung von Privilegien an Verleger konnten allerdings davon abhängig sein, dass der Urheber seine Zustimmung zur Drucklegung und Veröffentlichung (cum consensu auctoris) erklärt hatte (Schack, Urh- und UrhvertrR, Rn. 97). Darin zeigt sich das Bewusstsein eines Rechts des Autors, über die erste Veröffentlichung (zum Erstveröffentlichungsrecht vgl. § 12 UrhG) zu entscheiden, welches auch dadurch erkennbar wird, dass die Autoren häufig selbst ein Privileg für den von ihnen bevorzugten Drucker beantragten (Dreyer, HK-UrhR Einl. Rn. 2). Während die Privilegien anfangs noch einen echten Ausnahmecharakter hatten, entwickelten sie sich mit der rasch steigenden Nachfrage immer mehr zu einem allgemein geschätzten behördlich erteilten Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht.

Der Inhalt der Privilegien war höchst unterschiedlich. Dies lag sicherlich an der Vielzahl verschiedener Obrigkeiten, neben Papst und Kaiser gab es zahlreiche Landesfürsten, und auch Städte, welche über eigenständige Herrschaftsgewalt verfügten, wie z.B. Venedig. Privilegien wurden für den Zeitraum von 3 bis 10 Jahren, aber auch auf Lebenszeit, erteilt. Manche konnten durch Entrichtung einer Gebühr mehrmals verlängert werden. Privilegien konnten für ein bestimmtes Werk, aber auch für eine Sammlung von Werken, oder für alle Werke, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums erschienen, erteilt werden. Autorenprivilegien konnten auch mit der Anerkennung für besondere Leistungen verbunden werden. Der Kaiser verlieh als „milder Protektor aller redlichen Künste“ demjenigen, der mit „Mühe, Arbeit und Kosten“ ein neues und gemeinnütziges Buch auf gutem Papier und in sauberem Druck herausbrachte, für meist 10 Jahre das unmittelbar vollstreckbare und nach Ablauf der Zeit verlängerbare Recht, dieses Buch allein vertreiben zu können, unter der Voraussetzung der stetigen Ausübung des gewährten Rechts (Vogel in Schricker, UrhR Einl. Rn. 54).

Trotz des fortwährenden Widerstrebens der Urheber, ein Entgelt für ihre schöpferische Arbeit zu akzeptieren, gewann ein solches mit der Zeit langsam aber sicher zunehmende Bedeutung. Die Verleger hatten durchaus ein Interesse daran, den Urheber zu entlohnen, setzte sich doch die Auffassung durch, mit dem Erwerb des Manuskriptes ein zeitlich unbegrenztes Verlagsrecht zu erhalten. Dieses Verlagseigentum begründete ein ausschließliches originäres Recht, welches einem späteren Privileg entgegengehalten werden konnte, und bildete letztendlich die Grundlage mehrerer regionaler Verordnungen und Gesetze, die sich gegen den Büchernachdruck richteten (Vogel in Schricker, UrhR Einl. Rn. 58). Damit trotz der Entgegennahme einer Vergütung die Ehre des Autors gewahrt blieb, bezahlte man ihm ein „honorarium“ (daher die Bezeichnung „Honorar“). Der Zweck der Vergütung war also die „Verehrung“ des Urhebers und nicht die dem Vorwurf der „Simonie“ ausgesetzte Entlohnung der schöpferischen Leistung. Dieses Verständnis war sicherlich ein Grund, warum die Akzeptanz einer urhebervermögensrechtlichen Befugnis noch so lange Zeit auf sich warten ließ. Jedenfalls waren es die Urheber selbst, die sich dieser Erkenntnis verschlossen, wenngleich sie von dem Bewusstsein eines ihnen zustehenden Veröffentlichungsrechts bereits erfüllt waren.

4. Aufklärung

Bild KantDas Zeitalter der Aufklärung ist eine Epoche der geistigen Emanzipation der westlichen Gesellschaft des 17. und 18. Jahrhunderts, welche ihren Höhepunkt in der französischen Revolution und der Verabschiedung der ersten demokratischen Verfassungen der Neuzeit sowie der Niederschrift unveräußerlicher Menschenrechte feiert (Wikipedia/Zeitalter der Aufklärung). Mit ihren Gedanken knüpft die Aufklärung an die durch die Renaissance wiederbelebten antiken Ideale und Sichtweisen an. Besonders das aufstrebende Bürgertum trachtet danach, sich von den dogmatischen Lehren der Kirche und der absolutistischen Herrschaftsstruktur des Staates zu befreien, und eine „Emanzipation des Denkens“ auszulösen (Wikipedia/Literatur der Aufklärung). Die Kernforderung der Aufklärung an den Menschen ist sein Leben und Denken selbst zu bestimmen. Immanuel Kant, einer der bedeutendsten Philosophen der Menschheitsgeschichte und wichtiger Vertreter der philosophischen Aufklärung hat im Jahre 1784 die Frage nach dem Wesen der Aufklärung wie folgt beantwortet: „Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen.“. Bezeichnend für die Epoche ist die Diskussionen um die mehrfach verbotene Encyclopédie in Frankreich. Mit der Enzyklopädie sollte das gesamte Wissen und Können der Menschheit gegen den Widerstand weltlicher und geistlicher Machthaber öffentlich verfügbar gemacht werden (Wikipedia/Zeitalter der Aufklärung). „Wissen ist Macht“ wird zu einem der Leitgedanken der Aufklärung.

Die gesellschaftlichen Errungenschaften der Aufklärung bestehen in der Abkehr von der absolutistischen hin zu einer demokratischen Staatsauffassung sowie der Formulierung und Konstituierung von Menschen- und Bürgerrechten, welche besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant entwickelt wurden. Abgeleitet wurden diese Erkenntnisse von dem in der Aufklärungszeit als elementare Quelle zu Grunde gelegten Naturrecht. Das Naturrecht hat seinen argumentativen Ausgangspunkt insbesondere in der allen Rechtssubjekten innewohnenden menschlichen Vernunft sowie der Freiheit und Gleichheit aller Menschen. Die Naturrechtler leiteten daraus grundlegende Rechte und Prinzipien ab, wie etwa die Gewaltenteilung, die Souveränität des Volkes, oder die Erklärung der Menschenrechte. Auch die Idee und die konkrete Ausgestaltung des geistigen Eigentums wurden im Wesentlichen aus dem Naturrecht entwickelt.

Bild Kant Den Anstoß gab die im Privilegwesen immer noch weit verbreitete Praxis des Büchernachdrucks, um dessen Rechtmäßigkeit sich eine heftige gesellschaftliche Diskussion entfachte, als die Leipziger Buchmesse sich zum Handelszentrum des deutschen Buchmarktes etablierte und süddeutsche Buchhändler aufgrund enorm angestiegener Preise verstärkt dazu übergingen, Literatur vor allem der Leipziger und Berliner Verlagshäuser systematisch nachzudrucken. Kant befasste sich mit diesem Thema in seiner Schrift "Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks" von 1785, in der er ein unveräußerliches persönliches Recht des Autors am Geisteswerk erkannte, welches er bereits von dem Eigentum an der körperlichen Sache, dem Buch, zu trennen vermochte.

Aufbauend auf der Theorie Kants wurde die Lehre vom Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht entwickelt, welche ihre Vollendung durch Otto Gierke (Deutsches Privatrecht, I. Band, S. 748 ff.) erfährt: das Recht des Urhebers fließt aus der geistigen Schöpfung, die ihrerseits auf die Persönlichkeit des Autors zurückgeht. Die wichtigsten Erkenntnisse dieser Theorie sind das alleinige Recht des Urhebers, über Zeitpunkt und Art der Veröffentlichung sowie Änderungen des Werkes zu entscheiden, die Transformation des Werkes zum Gemeingut und der damit verbundene teilweise Herrschaftsverlust des Urhebers im Zeitpunkt der Veröffentlichung, welche jedermann eine Nutzung in einem begrenzten Umfang ermöglicht, die Unübertragbarkeit des Urheberrechts als Folge des geistigen Bandes, welches den Urheber mit seinem Werk untrennbar verbindet, sowie die Endlichkeit des Urheberrechts, welche Gierke mit der nach dem Tod des Urhebers ebenfalls erlöschenden Persönlichkeit begründet. Auch die vermögensrechtlichen Befugnisse werden von der Persönlichkeitsrechtslehre anerkannt, sie sind jedoch nur von sekundärer, reflexartiger Bedeutung.

Die Lehre vom geistigen Eigentum findet ihren Ursprung in der Arbeitstheorie John Lockes. Ihr Ausgangspunkt liegt in der Erkenntnis, dass Gott die Natur allen Menschen gemeinsam überlassen hat. Der Einzelne ist berechtigt, der Natur das zu entnehmen, was er mit seiner eigenen Arbeit vermischt hat, etwa den Apfel, den er vom Baum gepflückt hat. Das Eigentum an Sachen findet somit seine Rechtfertigung in der menschlichen Arbeit (vgl. § 950 BGB). Übertragen auf die geistige Arbeit steht dem Autor somit auch ein geistiges Eigentum an seinem Werk zu. Fichte gelingt es, das Geistige eines Werkes in dessen Inhalt und Form zu unterteilen. Während der Inhalt mit der Veröffentlichung zum Allgemeingut wird, erlangt der Autor an der konkreten Form seiner Gedanken ein immer währendes Eigentum (Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, Berlinische Monatsschrift 1793, 21. Band, S. 443 ff.). Hier wird die Parallelität der Lehre vom geistigen Eigentum zum Sacheigentum deutlich, dem geistigen Eigentum ist keine zeitliche Grenze gesetzt, es geht auf die Erben über und endet allenfalls durch Verzicht zugunsten der Allgemeinheit. Es wird jedoch trotzdem scharf zwischen dem Eigentum an dem Buch als Sache und dem Eigentum an der Schrift, der geistigen Form, unterschieden. Der Verleger erwirbt an dem geistigen Eigentum ein Nießbrauchsrecht, in welches der Büchernachdrucker rechtswidrig eingreife. Die Lehre vom geistigen Eigentum findet große Beachtung und Diskussion und wird unter anderem von Hegel und Schopenhauer aufgegriffen .

Während die Philosophie mit ihren theoretischen Ansätzen bereits große Fortschritte in Richtung Entwicklung des Urheberrechts, wie wir es heute kennen, machte, herrschte in der Praxis der Buchhändler und Verleger die weit verbreitete Lehre vom Verlagseigentum, welche weniger eine Lehre als vielmehr eine Anmaßung war, getragen von der Überzeugung, durch den Erwerb des Manuskriptes ein ewiges und ausschließliches Verlagsrecht zu begründen.

Bedauerlicherweise gelang es den Interessenverbänden der Verleger diese Lehre vom Verlagseigentum in Form sogenannter Leistungsschutzrechte zumindest teilweise im heute geltenden Recht umzusetzen (vgl. §§ 85, 87 und 94 UrhG). Mit dem Urheberrecht haben diese nichts gemeinsam und lassen sich deshalb mit den diesen zugrundeliegenden philosophischen und rechtlichen Ansätzen nicht herleiten, weshalb sie von der herrschenden Lehre als bloße Investitionsschutzrechte kategorisiert werden. Als solche sind sie jedoch im geltenden Urheberrecht ein überflüssiger Kropf, denn den Investionsschutzinteressen der Verwerter ist bereits mit den Exklusivrechten, welche sich die Verwerter in der Regel von den Urhebern exzessiv - bis hin von vielen Seiten zu Recht kritisierten totalen "Rechte-Buy-Out" - einräumen lassen, hinreichend gedient.

5. Weiterentwicklung der Urheberrechtstheorien

Aufbauend auf den naturrechtlichen Prinzipien entwickelt Josef Kohler (Urheberrecht an Schriftwerken und Verlagsrecht, 1907) die Theorie vom Immaterialgüterrecht. Dabei wird die Eigenständigkeit des geistigen Eigentums gegenüber dem sachlichen Eigentum weiter herausgearbeitet. Weil das Produkt der körperlichen Arbeit die Gemeinschaft ebenso bereichert wie das geistige Werk, besteht kein vernünftiger Grund, dieses nicht ebenso zu schützen. Neben dem vermögensrechtlichen Schutz gilt es jedoch auch die Persönlichkeit des Urhebers zu bewahren. Kohler fasst also Persönlichkeitsrechtslehre und die Lehre vom geistigen Eigentum zusammen. Er trennt jedoch beide Rechte voneinander und gelangt so zu einer dualistischen Betrachtungsweise, in der Vermögensrecht und Persönlichkeitsrecht eigenständig nebeneinander stehen. Des Weiteren verfeinert er die Differenzierung der einzelnen Bestandteile des Werkes. Geschützt werden die innere und äußere Form, sowie das imaginäre Bild, welches sich als Inhalt in Werken der Tonkunst, Dichtkunst und bildenden Kunst abzeichnet. Bei gewöhnlichen Schriftwerken dagegen ist der Inhalt frei. Dies entspricht im Wesentlichen dem heutigen Urheberrechtsverständnis, Kohler hat somit die bestehende Rechtsordnung nachhaltig geprägt.

Gegenüber der dualistischen Theorie Kohlers setzte sich, vertreten durch de Boor, Ulmer und Hubmann in der deutschen Urheberrechtswissenschaft die monoistische Theorie durch, welche von einem einheitlichen Urheberrecht ausgeht, aus dem sich sowohl materielle als auch ideelle Elemente ergießen, ohne jedoch in einen vermögensrechtlichen und einen persönlichkeitsrechtlichen Teil zu zerfallen (Vogel in Schricker, UrhR, Einl. Rn. 72). Sie bildete schließlich die Grundlage des deutschen Urheberrechtsgesetzes von 1965.

6. Gesetzgebung

Bild Statute of Anne Als erstes Urheberrechtsgesetz wurde das britische Statute of Anne im Jahre 1710 erlassen. Es bezweckte vorwiegend den Schutz der Verleger vor unerlaubtem Nachdruck und gleichzeitig die Abschaffung ihres Monopols, das sie sich mit dem ewigen Verlagseigentum angemaßt hatten (Schack, Urh- und UrhvertrR, Rn. 101), und hatte damit eher den Charakter eines gewerblichen Schutzrechtes. Der Schutz war auf 14 Jahre ab der ersten Veröffentlichung begrenzt. Es bestand eine Verlängerungsmöglichkeit zugunsten des Urhebers für weitere 14 Jahre. Die Vereinigten Staaten folgten dem britischen Vorbild mit dem Copyright Act von 1790. Im Jahre der französischen Revolution 1793 folgte auch das erste französische Urheberrechtsgesetz mit einer Schutzfrist von zehn Jahren post mortem.

In Deutschland ist es Preußen, welches mit ersten Regelungen im preußischen allgemeinen Landrecht von 1794 einen bescheidenen Vorstoß wagt, in dem es die Beziehungen zwischen dem Verleger und dem Autor sowie den Büchernachdruck regelt. Ihm folgen das Badische Landrecht von 1809 und das Napoleonische Dekret vom 5. Februar 1810. Unter dem Eindruck der starken Rechtszersplitterung in Deutschland wandte sich Goethe im Jahre 1827 an die Bundesversammlung im Ersuchen um ein bundesweites Privileg. Dem Bund gelang es jedoch nicht die Zustimmung aller Fürsten zu erhalten, da Goethe für einzelne Staaten wie Preußen als Ausländer galt. Preußen wollte derartigen Privilegien nur erteilen, wenn auch preußische Autoren in anderen Staaten die gleiche Privilegierung erfuhren und nutzte deshalb die Gelegenheit, die anderen Staaten zu einem Gegenseitigkeitsvertrag zu drängen, was im Jahre 1832 in einem entsprechenden Bundesbeschluss mündete (Schmoeckel, Rechtsgeschichte der Wirtschaft, Rn. 220). Im Jahre 1837 erließ Preußen mit dem „Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung“ eines der modernsten Urheberrechtsgesetze seiner Zeit. Es erkannte ein Veröffentlichungsrecht des Autors an und gewährte eine Schutzfrist von 30 Jahren post mortem. Dem Entwurf des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels aus dem Jahre 1857 folgend erließ der Norddeutsche Bund 1870 das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. Das Deutsche Reich übernahm dieses Gesetz ein Jahr später. Es folgten das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und das Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachahmung (beide 1876). Sie wurden von den unmittelbaren Vorläufergesetzen des Urheberrechtsgesetzes von 1965 ersetzt : dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst von 1901 (LUG) und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie von 1907 (KUG), welches in Teilen, den Schutz von Bildnissen betreffend (Recht am eigenen Bild), noch heute als Bundesrecht in Kraft ist (§§ 22, 23, 24, 33, 37, 38, 42, 44, 48, und 50 KUG). Am 9. September 1965 wurde schließlich die erste Fassung des heute geltenden Urheberrechtsgesetzes erlassen.

Auf internationaler Ebene kam es 1886 – wieder auf Initiative des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels – zum ersten internationalen Abkommen zum Urheberrecht, der „Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst“. Seit 1908 spricht man aufgrund mehrerer Revisionen von der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ). Durch die RBÜ wird in jedem Staat den Angehörigen der anderen beteiligten Staaten derselbe Schutz gewährt, den seine Gesetzt den eigenen Urhebern gewähren. Daneben enthält die Übereinkunft auch sogenannte Mindestrechte, deren Katalog auf den Revisionskonferenzen ständig erweitert wurde, und die wesentlich zur Fortbildung des Urheberschutzes in der Welt beigetragen hat (Rehbinder, UrhR, Rn. 31). Die RBÜ trat zunächst in acht Staaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Schweiz, Spanien und Tunesien) in Kraft und umspannt mit derzeit 164 Verbandsländer fast den gesamten Globus. Als weitere internationale Abkommen sind zu nennen: das Welturheberrechtsabkommen (WUA) von 1952, das Rom Abkommen (RA) von 1961, das TRIPS-Abkommen von 1994 sowie der WIPO-Urheberrechtsvertrag von 1996 (ausführlich zu den internationalen Abkommen und ihrer Anwendung Schack, Urh- und UrhvertrR, Rn. 792 ff.). 1967 kam es zur Gründung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), welche 1974 Teilorganisation der Vereinten Nationen wurde.

Auf europäischer Ebene sind folgende Richtlinien im UrhG umgesetzt worden:

Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung

Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der

Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks

Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auch genannt: „Enforcement-Richtlinie“

Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

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