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§ 8 UrhG - Miturheber


(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.


I. Systematik

§ 8 UrhG regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der so genannten Miturheberschaft. Die Norm trägt dabei dem Schöpferprinzip Rechnung und führt dessen wesentlichen Gedanken - Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG) - weiter aus. Werke, deren Urheberschaft auf der Schaffenskraft nur eines Geistes beruhen, sind zwar eine weit verbreitete und seit jeher bewährte Form. Sie stellen jedoch nicht die einzig Mögliche dar. Das Prinzip der Arbeitsteilung hat sich auch in den Bereichen der Literatur, Kunst und Wissenschaft bewährt. Vor allem in Arbeitsverhältnissen, in denen eine große Zahl urheberrechtlicher Werke entsteht, ist Teamwork gefragt (Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 168). Ein Werk kann somit mehr als einen Schöpfer haben. In welchem Verhältnis mehrere Urheber desselben Werkes zueinander stehen und wie sie das gemeinsame Urheberrecht nach außen hin durchzusetzen vermögen, sind Kernfragen, deren Lösung Gegenstand dieser Vorschrift ist.

Da das Schöpferprinzip des § 7 UrhG an tatsächlichen Voraussetzungen anknüpft, muss es allen Variationen des Lebens gerecht werden können. Im Zusammenhang mit § 8 UrhG lässt sich § 7 UrhG daher auch wie folgt lesen: Urheber sind die Schöpfer des Werkes. Anknüpfungspunkt ist dabei stets das einzelne Werk und nicht etwa eine Gesamtheit von Werken. Dies stellt Abs. 1 klar, indem er ein Abgrenzungskriterium festlegt: die Frage der gesonderten Verwertbarkeit, welche die Miturheberschaft in erster Linie von der Werkverbindung nach § 9 UrhG unterscheidet. Aber auch Sammelwerke und Bearbeitung (§§ 3 und 4 UrhG) müssen von in Miturheberschaft entstandenen Werken abgegrenzt werden.

Abs. 2 regelt zum einen das Verhältnis der Miturheber untereinander. Bei der Verwertung und Veröffentlichung bilden diese eine Gesamthandsgemeinschaft ähnlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB ). Zum anderen regelt er das Verhältnis der Miturheber gegenüber Dritten: wird das Urheberrecht verletzt, so kann jeder Miturheber allein gegen die Verletzung vorgehen, soweit daraus jedoch ein Anspruch auf Leistung (z.B. von Schadensersatz) entsteht, kann diese nur an alle verlangt werden.

Abs. 3 und 4 enthalten Regelungen über die Verteilung der Nutzungserträge sowie des Verzichts auf den Anteil an Verwertungsrechten.

II. Voraussetzungen der Miturheberschaft und Abgrenzung

Miturheberschaft setzt voraus, dass mindestens 2 natürliche Personen an einem gemeinsamen Schaffensprozess teilnehmen, zu dem jeder einen schöpferischen Beitrag (§ 7 UrhG) leistet, und an dessen Ende ein Werk (§ 2 UrhG) entsteht.

1. Eine Schöpfung mehrerer natürlicher Personen

a) Dass die Schöpfung den natürlichen Personen vorbehalten ist, ergibt sich bereits aus dem im deutschen Urheberrecht ausnahmslos geltenden Schöpferprinzip (§ 7 UrhG, Näheres in der dortigen Kommentierung). Die Miturheberschaft setzt voraus, dass mehrere Personen an ein und demselben Schöpfungsakt beteiligt sind. Dabei muss die Beteiligung schöpferischer Natur sein, das bedeutet, dass bloße Anregung oder Gehilfenschaft nicht ausreichen, um eine (Mit-)Urheberschaft zu begründen (so auch zu § 7 UrhG, siehe dort). Der jeweilige Beitrag muss den Anforderungen einer persönlichen geistigen Leistung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG entsprechen. Nur derjenige, der dem sich in der Schöpfung befindlichen Werk einen Teil seines eigenen individuellen Geistes einflößt, hat es mitgeschaffen. Wer dagegen den Schaffensprozess nur anregt oder unterstützt, ohne selbst einen schöpferischen Beitrag zu leisten, kommt nicht in den Genuss eines Urheberrechts.

b) Ein Fall bloßer Anregung liegt vor, wo nur die Idee für ein Werk geliefert wird, ohne dieser in einer konkreten Form Ausdruck zu verleihen, wo nur Tipps oder Anregungen erfolgen, ohne sich in die Umsetzung selbst gestalterisch einzubringen. Wer ein Werk in Auftrag gibt, erwirbt in der Regel kein Urheberrecht, er ist auf die Einräumung von Nutzungsrechten angewiesen, wenn er das Werk eine Verwertung ermöglichen will. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Einzelheiten des zu schaffenden Werkes (z.B. durch Skizzen und Entwürfe) in einer Detailliertheit vorgegeben werden, die bereits selbst charakteristische Züge aufweisen.

c) Bloßer Gehilfe ist, wer nur Mittel für ein Projekt bereitstellt (z.B. Kapital, Arbeitskräfte, Material) oder sich in einer Weise beteiligt, die nicht schöpferischer Art ist, zum Beispiel die Ausführung bloßer Hilfsarbeiten oder das Einbringen rein betriebswirtschaftlichen Know-Hows. Der Urheber kann sich Hilfspersonen bedienen, welche selbst kein Miturheberrecht erwerben. Zum Beispiel der Geselle des Malers, der ein Gemälde nach genauen Anweisungen seines Meisters vollendet. Sobald ihm jedoch bestimmte Freiräume - z.B. in der Form- oder Farbgebung - eröffnet sind, und er diese ausnutzt, erlangt er Miturheberschaft. Wer dagegen die Schaffung eines fremden Werkes nur fördert, ohne selbst den individuellen Charakter desselben mitzubestimmen, ist nicht Miturheber.

d) Wenn mehrere Personen ein Werk schaffen, so kann dies auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Zum Beispiel können bei der Verfassung eines Theaterstücks die einzelnen Akte unter den Autoren aufgeteilt werden. Es ist aber auch denkbar, dass ein Autor die Handlung des gesamten Stücks sowie die darin enthaltenen Charaktere entwickelt, und ein zweiter darauf aufbauend die einzelnen Akte in ihrer poetischen Endfassung niederlegt. Im ersten Fall spricht man von horizontaler, im zweiten von vertikaler Arbeitsteilung. In der horizontalen Arbeitsteilung stehen die verschiedenen Beiträge nebeneinander, während sie in der vertikalen Arbeitsteilung als Vor- Zwischen- und Endstufe des Werkes aufeinander aufbauen. Auch Mischformen sind denkbar, besonders wenn eine größere Zahl von Urhebern beteiligt ist, wie dies in Arbeitsverhältnissen oft der Fall ist. Eine Abgrenzung ist nicht erforderlich, da alle Formen gleichermaßen zur Miturheberschaft führen. Soweit sich aus der Form der Arbeitsteilung Unterschiede für den Umfang der einzelnen Beiträge ergeben, kann dies im Rahmen des Abs. 3 von Bedeutung sein. Unerheblich für die Frage der Miturheberschaft ist es, welchem Beitrag ein höheres Gewicht zukommt. Auch eine geringfügige schöpferische Beteiligung begründet Miturheberschaft, sofern diese nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist (LG München ZUM 1999, 338), jedoch ist Abs. 3 zu beachten.

2. Schaffung eines einheitlichen Werkes - die Frage der gesonderten Verwertbarkeit

a) Die Miturheberschaft setzt voraus, dass ein gemeinsames Werk besteht. Wenn zwei Urheber zusammen jeweils ein Werk schaffen, besteht kein Bedürfnis für eine Miturheberschaft, denn dann hat jeder ein eigenes Urheberrecht an seinem Werk; zum Beispiel der Autor an seinem Roman, zu dem der Maler die Illustrationen beiträgt. Jeder kann unabhängig von dem anderen Verletzungen seines Urheberrechts entgegentreten, je nachdem, welcher Teil betroffen ist. Gibt es aber nur ein Werk, an dem sich mehrere beteiligt haben, so kann man das Werk nicht in verschiedene Stücke teilen und jedem Stück ein Urheberrecht zuordnen. Das Werk lässt sich nur in seiner Gesamtheit verwerten. Gibt es aber nur eine Verwertung, so müssen alle Miturheber gleichermaßen an der Verwertung teilhaben können. Wird das gemeinsame Werk entstellt (§ 14 UrhG), so sind davon alle Miturheber gleichermaßen betroffen. Dieser Interessenlage kann man nur gerecht werden, indem man die Verklammerung, die die verschiedenen Schöpfer durch ihr gemeinsames Werk erfahren, auch auf rechtlicher Ebene aufrechterhält und ein Urheberrecht für alle schafft.

b) Die Voraussetzung eines einheitlichen Werkes dient der Abgrenzung, in erster Linie gegenüber der Werkverbindung i.S.d. § 9 UrhG. Das Abgrenzungskriterium ist gesonderte Verwertbarkeit der verschiedenen Beiträge der beteiligten Urheber. Fehlt sie, so liegt ein Miturheberschaft begründendes einheitliches Werk vor.

Die gesonderte Verwertbarkeit ist ein Kriterium, das an faktische Gegebenheiten anknüpft, und somit einer Disposition der Parteien nicht zugänglich ist. Das heißt, die gesonderte Verwertbarkeit beziehungsweise ihr Fehlen können nicht durch vertragliche Vereinbarungen herbeigeführt werden. Die verschiedenen Beiträge mehrerer Urheber sind gesondert verwertbar, wenn sie einzeln betrachtet ein wirtschaftlich relevantes Marktpotenzial besitzen,d.h. wenn sich die Anteile an dem Werk herauslösen und anders verwerten lassen, ohne dadurch unvollständig und ergänzungsbedürftig zu werden. Der Autor kann im obigen Beispiel seinen Roman in einer weiteren Auflage auch ohne den Illustrationen verwerten. Der Maler kann seine Illustrationen auch in anderen Romanen verwerten lassen, er kann sie ebenso selbstständig verwerten. Nicht gesondert verwertbar dagegen sind Teile eines Werkes, die nur unselbstständige Beiträge eines Ganzen bilden. Dies gilt zum Beispiel für die einzelnen Szenen eines Bühnenwerkes oder die einzelnen Kapitel eines Buches. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass Beiträge unterschiedlicher Werkarten gesondert verwertbar sind, und in diesen Fällen regelmäßig eine bloße Werkverbindung vorliegt (§ 9 UrhG). Umgekehrt liegt es nahe, bei Beiträgen derselben Werkart von einem Miturheberschaft begründenden einheitlichen Werk auszugehen. Im Einzelfall können allerdings auch Beiträge derselben Werkart selbstständig verwertbar sein. Gegen eine selbstständige Verwertbarkeit spricht, wenn die einzelnen Beiträge aufeinander Bezug nehmen. Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung im Zeitpunkt der Werkschaffung, spätere Veränderungen sind unerheblich (Fromm/Nordemann, UrhG § 3 Rn. 12).

Erläuterungen der einzelnen Paragraphen in einem Kommentar sind gesondert verwertbar. Sie lassen sich ohne weiteres aus dem jeweiligen Verbund aus Kommentierungen herausnehmen und in einen anderen Kommentar einfügen (Dreyer in HK-UrhR § 8 Rn. 10).

3. Schöpferische Zusammenarbeit

a) Die Miturheberschaft setzt einen gemeinsamen Schaffensprozess voraus, in dem die beteiligten Miturheber bewusst und gewollt zusammenarbeiten. Urheber, die nur nebeneinander ohne Verständigung über die Sache etwas schaffen, können nicht Miturheber sein. Die Werkschöpfung hat vielmehr gemeinschaftlich in gewollter Zusammenarbeit zu erfolgen. Dies setzt voraus, dass jeder Beteiligte seinen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGH Urteil vom 3. März 2005, I ZR 111/02 - "Fash 2000"). Auch hier gelten die Grundsätze des Schöpferprinzips, das heißt, der Wille zur Zusammenarbeit ist ein natürlicher Wille und braucht keine rechtsgeschäftlichen Merkmale aufzuweisen. Eine Willenserklärung ist nicht erforderlich, vielmehr ist der tatsächliche Wille entscheidend. Deshalb können auch Minderjährige und selbst Schwachsinnige Miturheber sein. Eine Vertretung ist nicht möglich, die schöpferische Zusammenarbeit lässt sich nicht durch Vertrag fingieren. Allerdings kann eine vertragliche Vereinbarung den Willen zur Zusammenarbeit einschließen beziehungsweise dokumentieren.

Nicht erforderlich ist, dass die gemeinsame Willensbildung der Schöpfung vorausgeht. Beides kann zeitlich zusammenfallen. Miturheberschaft kann auch spontan entstehen, wie zum Beispiel im Rahmen einer musikalischen oder bühnenmäßigen Improvisation. Sie kann auch noch entstehen, wenn mit der Werkschöpfung bereits begonnen wurde und das Werk sich noch im Entstehen befindet, der Schaffensprozess also noch keinen Abschluss gefunden hat. Wird ein bereits begonnenes Werk nur fortgesetzt oder vollendet, so begründet dies keine Miturheberschaft, es sei denn es bestand schon bei Beginn der Schöpfung durch den Alturheber Konsens über eine derartige Verfahrensweise bei gleichzeitiger Unterordnung unter die Gesamtidee, oder aber Alturheber und der neu Hinzugetretene vollenden das Werk gemeinsam im Rahmen schöpferischer Zusammenarbeit.

Nachträglich, das heißt nach Vollendung des Werkes, kann Miturheberschaft nicht mehr begründet werden, dann ist nur noch Raum für eine Werkverbindung (§ 9 UrhG), eine Bearbeitung (§ 3 UrhG) oder die Schaffung eines Sammelwerkes (§ 4 UrhG).

b) Bei der Bearbeitung erfolgt eine Schöpfung nachträglich unter Verwendung des bereits vollendeten Werkes. Die Bearbeitung ist unselbstständig, das heißt, sie ist eine modifizierte Darstellung eines Werkes und hat ohne diesem keinen eigenständigen Gehalt, der sich autonom verwerten ließe. Insofern ist sie der Miturheberschaft ähnlich, da auch deren Beiträge sich nicht selbstständig verwerten lassen. Bei der Werkverbindung werden zwei an sich selbstständige Werke zum Zweck gemeinsamer Verwertung zusammengeführt. Die Werke bleiben dabei selbstständig, das heißt, es entsteht nicht wie bei der Bearbeitung ein neues Werk, es ist nur eine Kombination (mindestens) zweier Werke, die den Gehalt der Werke nicht tangiert. Sie können jederzeit wieder einer selbstständigen Verwertung zugeführt werden (vgl. obiges Beispiel). Miturheberschaft und Bearbeitung sind somit mit der Vermischung beziehungsweise. Verarbeitung i.S.d. §§ 948, 950 BGB vergleichbar, während Werkverbindung und Sammelwerk mit der Verbindung i.S.d. § 947 BGB Ähnlichkeit haben (rechtlich gibt es jedoch keinen Zusammenhang mit diesen Vorschriften!). Während bei Miturheberschaft und Bearbeitung die verschiedenen "Zutaten" in einer Weise gemischt werden, die eine spätere Trennung unmöglich macht, werden bei der Werkverbindung und ähnlich beim Sammelwerk die verschiedenen Elemente nur miteinander "verschraubt", und können daher jederzeit voneinander losgelöst verwertet werden. Zu den Sammelwerken vgl. § 4 UrhG.

III. Das Miturheberrecht

Weil durch die in Miturheberschaft zusammen wirkenden Urheber nur ein Werk geschaffen wird, gibt es auch nur ein Urheberrecht. Aus diesem Urheberrecht erwachsen jedoch unterschiedliche Befugnisse, die, je nach Art der Befugnis, entweder nur von allen gemeinsam, oder aber auch von dem Einzelnen Miturheber allein ausgeübt werden können. So steht die Verwertung und die Veröffentlichung den Urhebern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG zur gesamten Hand zu, Änderungen des Werkes bedürfen ebenfalls der Einwilligung aller Miturheber. Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse wie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) oder das Zugangsrecht (§ 25 UrhG) stehen dagegen jedem Urheber einzeln zu. Trotzdem bleibt es dem einzelnen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG unbenommen, die Verteidigung der ideellen Interessen auch der anderen Miturheber im eigenen Namen geltend zu machen, soweit diese dem nicht widersprochen haben. So kann beispielsweise ein Miturheber bei unterbliebener Namensnennung auch die Angabe der Namen der anderen Miturheber verlangen, es sei denn diese möchten nicht genannt werden (Thum in Wandtke/Bullinger, UrhR § 8 Rn 27).

1. Die Gesamthandsgemeinschaft der Miturheber

a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG entsteht zwischen den Miturhebern mit der Schöpfung des Werkes eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Miturhebergemeinschaft erwächst also kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der Miturheber bedarf. Freilich bleibt es den Miturhebern unbenommen, ihr Verhältnis vertraglich, zum Beispiel durch Gesellschaftsvertrag, zu regeln. In diesem Fall müssen sie sich jedoch innerhalb der Grenzen des § 8 UrhG bewegen, der nur zum Teil dispositive Regeln enthält.

b) Die Miturhebergemeinschaft ist eine Gemeinschaft eigener Art, die durch die Grundsätze des Urheberrechts beherrscht wird und auf die nur ergänzend die Regelungen der §§ 705 ff. BGB angewandt werden können, soweit dies mit den urheberrechtlichen Besonderheiten vereinbar ist. Sie entsteht durch Realakt (die Schöpfung) und endet erst 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Miturhebers (§ 65 UrhG). Eine vorherige Auflösung ist nicht möglich (Dreyer in HK-UrhR § 8 Rn 21).

c) Die Anteile der Miturheber an der Gemeinschaft richten sich nach § 8 Abs. 3 UrhG. Die Höhe der einzelnen Anteile bestimmt sich vorrangig nach dem zwischen den Miturhebern Vereinbarten. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze kann die Vereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Fehlt es an einer Vereinbarung, entscheidet der quantitative Umfang der Beteiligung, wobei auch eventuell geleistete schöpferische Vorarbeit zu berücksichtigen ist. Kann der Umfang der geleisteten Beiträge nicht mehr ermittelt werden, besteht die Möglichkeit der Schätzung sowie der Rückgriff auf branchenübliche Verteilungsgrundsätze (Thum in Wandtke/Bullinger, UrhR § 8 Rn 35). Fehlen branchenübliche Verteilungsgrundsätze, und gibt es für eine Schätzung keine Grundlage, dann bestimmen sich die Anteile nach Köpfen. Die Anteile beziehen sich allein auf die Erträge aus der Verwertung des Werkes.

d) Abstimmungen innerhalb der Gemeinschaft unterliegen dagegen dem Prinzip der Stimmengleichheit und der Einstimmigkeit. Ein Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmen. Für die Veröffentlichung und Verwertung kann vereinbart werden, dass die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit erfolgen können. Beschlüsse, die das Änderungsrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG) oder urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse der einzelnen Miturheber betreffen, können jedoch niemals mit bloßer Stimmenmehrheit ergehen. Hier müssen sich die Miturheber stets einig sein und kann der einzelne Miturheber kann auch nicht aufgrund einer von ihm selbst im Gesellschaftsvertrag getroffenen Mehrheitsklausel überstimmt werden. Eine zwischen den Miturhebern getroffene Vereinbarung des Mehrheitsprinzips (zum Beispiel im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages), soweit diese zulässig ist, muss ihrerseits einstimmig getroffen werden.

e) Erklärungen, die den Miturhebern beziehungsweise der Gemeinschaft zugehen sollen, brauchen aus Gründen der Erleichterung des Rechtsverkehrs nur gegenüber einem der Miturheber oder einem Vertreter der Gemeinschaft erklärt werden.

2. Die Verwaltung des Urheberrechts durch die Gemeinschaft

a) Die dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) unterliegen der gesamthänderischen Verwaltung. Das Gleiche gilt für das Recht der Veröffentlichung (§ 12 UrhG) sowie das Änderungsrecht. Das heißt, das Werk kann nur dann einer Verwertung zugeführt, veröffentlicht oder geändert werden, wenn alle Urheber dem vorher zustimmen (Einwilligung). Dies gilt zum einen für das Innenverhältnis zwischen den Urhebern selbst, und zum anderen für das Außenverhältnis gegenüber denjenigen Personen, die an dem Verwertungsprozess oder an der Veröffentlichung beteiligt sind (Verleger, Produzenten, Abnehmer etc.). Dies betrifft zum Beispiel das Schließen von Verwertungsverträgen. Danach können Änderungen oder Modifikationen ebenfalls nur mit Einwilligung der Miturheber erfolgen. Gleiches gilt für die Beendigung einer Verwertung, etwa durch Kündigung oder Rücktritt. Die Miturheber können einen Vertreter bestimmen, der im Namen der Gemeinschaft Nutzungsrechte einräumt und sonstige Verwertungshandlungen ausübt. Der Vertreter muss nicht dem Kreis der Miturheber entspringen, auch ein Dritter kann mit der Vertretung der Gemeinschaft betraut werden. Dabei müssen jedoch die Grundsätze des Verbots der Fremdorganschaft beachtet werden, das heißt, es muss mindestens ein Miturheber neben dem Vertreter selbstständig geschäftsführungsbefugt bleiben.

b) Die Einwilligung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen des sich verweigernden Urhebers gegenüber denen der übrigen an einer Verwertung, Änderung oder Veröffentlichung. Dabei können vor allem Urheberpersönlichkeitsrechte eine Rolle spielen, aber auch bei der Werkschöpfung verfolgte Ziele und Zwecke der einzelnen Urheber (Thum in Wandtke/Bullinger, UrhR § 8 Rn 33). Geringfügige Änderungen, die im Rahmen der Verwertung erforderlich werden, sind in der Regel hinzunehmen. Will ein Miturheber die Veröffentlichung des Werkes verhindern, so müssen gewichtige Gründe dagegen sprechen. Wird die Einwilligung wider Treu und Glauben verweigert, so müssen die anderen Urheber auf Erteilung der Einwilligung klagen. Mit Rechtskraft des Urteils gilt sie als erteilt (§ 894 I 1 ZPO).

c) Bei der gerichtlichen Durchsetzung von der Verwaltung der Gemeinschaft unterliegenden Rechten gilt es nach nach der Art des verfolgten Rechtes zu differenzieren.

Handelt es sich um Ansprüche aus der Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts, so ist jeder Miturheber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch ohne Mitwirkung der anderen berechtigt, den Anspruch klageweise geltend zu machen. Tritt ein Miturheber in einem solchen Fall allein als Kläger auf, so macht er im eigenen Namen ein nicht allein ihm gehörendes Recht geltend. § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG ist somit ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft. Der allein klagende Miturheber ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG prozessführungsbefugt.Wenn er dabei einen Anspruch verfolgt, der auf eine Leistung (z.B. Schadensersatz) gerichtet ist, jedoch nur, wenn er Leistung für alle fordert. Eine nachträgliche Umstellung der Klage auf Leistung an alle ist ohne Zustimmung des Beklagten möglich (§ 263 ZPO). § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG ist dispositiv. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Miturhebern gehen vor. Eine Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts besteht nicht nur in der Verletzung von Verwertungs-, Veröffentlichungs- und Änderungsrechten. Auch die Verletzung von im Grundsatz dem jeweiligen Miturheber allein zustehenden Urheberpersönlichkeitsrechten kann von einem Miturheber unter der Flagge des § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG für den anderen im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verletzte dem widersprochen hat. In diesem Fall ist die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG ausgeschlossen. Widerspricht der Verletzte, erst nach dem das Verfahren rechtshängig geworden ist, so entfällt die Prozessführungsbefugnis und die Klage ist abzuweisen. Es besteht jedoch die Möglichkeit für den Verletzten, in den Prozess an Stelle des die Klage erhobenen Miturhebers einzutreten. Eine Zustimmung des Beklagten ist dazu nicht erforderlich, da der Klägerwechsel sachdienlich ist (vgl. § 263 ZPO). Auch kann der Verletzte jederzeit dem Prozess beitreten. Tritt der Verletzte nicht bei, so hat ein im Prozess ergehendes Urteil zu dessen Ungunsten keine bindende Wirkung für ihn, er kann jedoch die Prozessführung genehmigen und so Bindungswirkung für ihn herbeiführen (Dreyer in HK-UrhR § 8 Rn 37).

Handelt es sich um Rechte, die der Verwaltung durch die Gemeinschaft unterliegen, ohne zugleich auf einer Verletzung des Urheberrechts zu beruhen, wie vertragliche oder dingliche Ansprüche aus der Verwertung oder sonstige, nicht deliktische Ansprüche, so liegt ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vor. Die Miturheber sind nach materiellem Recht nur gemeinsam zur Verwaltung und Verfügung über das gemeinsame Urheberrecht befugt (vgl. Gehrlein, Zivilprozessrecht, § 4 Rn 19) und müssen gemeinsam klagen. Eine gesetzliche Prozessstandschaft ist in § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG allein für deliktische Ansprüche angeordnet. Die Miturheber sind darüber hinaus nur gemeinsam prozessführungsbefugt, soweit es Rechte betrifft, die der Ausübung durch die Gemeinschaft vorbehalten sind. Eine von nur einem Miturheber erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Voraussetzungen der Notgeschäftsführung vorliegen (vgl. § 744 II BGB). Natürlich besteht auch hier die Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen.

Bei Klagen gegen die Miturheber kann je nach Klagegegenstand eine notwendige Streitgenossenschaft bestehen oder nicht bestehen. Entscheidend ist, ob die Miturheber die Schuld nur gemeinsam erfüllen können. Im Übrigen haften sie als Gesamtschuldner und können als solche auch einzeln verklagt werden (Gehrlein, Zivilprozessrecht, § 7 Rn. 19).

3. Verzicht

Gemäß § 8 Abs. 4 UrhG kann ein Miturheber auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§§ 15 ff. UrhG ) verzichten. Der Anteil wächst den anderen Miturhebern zu. Daraus ergeben sich zwei Beschränkungen. Zum einen ist der Verzicht auf die Verwertungsrechte beschränkt. Das heißt, dass der Miturheber nicht auf sein Urheberrecht als Ganzes verzichten kann. Urheberpersönlichkeitsrechte sowie sonstige Rechte, die nicht Verwertungsrechte sind, sind unverzichtbar, so dass ein Miturheber trotz Ausübung des Rechts aus § 8 Abs. 4 UrhG weiterhin mit den übrigen Urhebern gemeinschaftlich verbunden bleibt. Zum zweiten ist ein Verzicht nur zugunsten der übrigen Miturheber möglich.

Es ist umstritten, ob der Verzicht auf die Verwertungsrechte auch den Verzicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche (zum Beispiel nach den §§, 49 Abs. 1 Satz 2, 52a Abs. 4, 54 ff. UrhG) beinhaltet. Obwohl diese streng genommen nicht zu den Verwertungsrechten zählen, sind sie dennoch Bestandteil der vermögensrechtlichen Komponente des Urheberrechts. Eine weite, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung erscheint dennoch nicht geboten. Ziel des § 8 Abs. 4 UrhG ist es, eine Zusammenfassung der Verwertungsrechte in der Hand einiger weniger Miturheber zur Erleichterung der Auswertung des Werkes zu ermöglichen (siehe amtliche Begründung zu § 8, BT-Drucks. IV/270, S. 41 ). Der Verbleib der gesetzlichen Vergütungsansprüche beim Verzichtenden beeinträchtigt jedoch in keiner Weise die ungestörte Verwertung durch die übrigen Miturheber. Mit dem Verzicht neben dem Anteil an den Verwertungsrechten auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche den Miturhebern zuwachsen zu lassen, schießt somit unnötig über die gesetzgeberische Zielsetzung hinaus.

Der Verzicht wird mit Erklärung gegenüber den anderen Miturhebern wirksam. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (§§ 116 ff. BGB). Der Verzicht ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Einer bestimmten Form bedarf es nicht.