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§ 6 UrhG - Veröffentlichte und erschienene Werke


(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.



I. Systematik

Die Veröffentlichung und das Erscheinen eines Werkes sind, neben der Erschaffung des Werkes, welche den Schutz des Urheberrechts begründet, wichtige Ereignisse im Berufsalltag eines Autoren oder Künstlers. Das Werk, welches einen Teil der Persönlichkeit seines Urhebers offenbart, verlässt die Privatsphäre und kann nun vom Publikum wahrgenommen werden. Der Entschluss des Urhebers, das Werk und damit auch sich selbst der öffentlichen Auseinandersetzung Preiszugeben, ist von erheblicher Tragweite. Das Urheberrecht greift diesen Moment auf, indem es in zweierlei Beziehung rechtliche Folgen mit dem Akt der Veröffentlichung (das Erscheinen ist eine besondere Form der Veröffentlichung) verbindet. Zum einen verdient die Entscheidung des Urhebers aufgrund ihrer Bedeutung selbst rechtlichen Schutz und muss weitestgehend ihm vorbehalten bleiben. Dies wird etwa durch das Veröffentlichungsrecht (§§ 12, 8 Abs. 2 und 9 UrhG), das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) oder das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) sichergestellt. Auf der anderen Seite nimmt das Urheberrecht die Entäußerung des Werkes in die öffentliche Sphäre zum Anlass, weitreichende Rechtsfolgen mit ihr zu verbinden. Hingewiesen sei nur auf die umfangreichen Benutzungsmöglichkeiten, welche innerhalb der Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG) gewährt werden, in dessen Rahmen die Veröffentlichung oder das Erscheinen des Werkes oftmals als Anknüpfungspunkt dienen. Aufgrund dieser Fülle an Konsequenzen ist es von erheblicher Bedeutung, dass den beiden Begriffen ein gleichgeordnetes rechtliches Verständnis entgegengebracht wird. Diese einheitliche Auslegung zu gewährleisten, heißt die Aufgabe des § 6 UrhG.

II. Veröffentlichung

Gemäß § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Veröffentlichung kann in körperlicher (z.B. Vervielfältigungsstücke) oder in unkörperlicher (z.B. Fernsehsendung) Form erfolgen.

1. Der Öffentlichkeitsbegriff

§ 15 Abs. 3 UrhG enthält eine Definition des Begriffs der Öffentlichkeit, jedoch im Zusammenhang mit der unkörperlichen Verwertung des Werkes (sog. öffentliche Wiedergabe). Der BGH sowie ein Teil der Literatur gehen von einem einheitlichen Begriff der Öffentlichkeit im Urheberrecht aus, so dass die Definition des § 15 Abs. 3 UrhG auch für § 6 UrhG herangezogen wird (Dreyer in HK-UrhR, § 6 Rn. 6 ff.). Nach anderer Auffassung gelangt ein Werk erst dann in die Öffentlichkeit, wenn zumindest theoretisch jedermann von ihm Kenntnis nehmen kann, z.B. auf der Straße, in öffentlich zugänglichen Räumen (Bibliothek, Ausstellung), in öffentlichen Medien (Fernsehen, Internet) oder durch das Anbieten von Vervielfältigungsstücken (Nordemann § 6 Rn. 1). Eine Veröffentlichung i.S.d. § 6 UrhG verlangt also eine Wahrnehmungsmöglichkeit der Allgemeinheit.

Diese letztgenannte Auffassung ist vorzugswürdig, denn nur sie führt zu überzeugenden Ergebnissen, wird der Systematik des Urheberrechts gerecht und gewährt dem Urheber einen angemessenen Schutz.

Die Theorie der einheitlichen Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs legt den Begriff in Anlehnung an § 15 Abs. 3 UrhG weit aus und überträgt ihn so auch auf die Veröffentlichung in körperlicher Form. Sie kommt dadurch zu dem äußerst befremdlichen Ergebnis, dass bereits die Weitergabe eines einzelnen Vervielfältigungsstücks an nur eine Person eine Veröffentlichung des Werkes darstelle (Dreyer in HK-UrhR, § 6 Rn. 9 und 58 in Anlehnung an BGH NJW 1991, 1284 – Einzelangebot). Dass dies nicht richtig sein kann, legt bereits der allgemeine Sprachgebrauch nahe – der Fotograf, welcher einen Abzug seines unveröffentlichten Fotos an den privaten Sammler verkauft, tritt mit seinem Werk noch nicht an die Öffentlichkeit. Anderenfalls wäre § 44 Abs. 2 UrhG gegenstandslos, denn diese Norm schränkt das Ausstellungsrecht des § 18 UrhG ein, ein Ausstellungsrecht bestünde jedoch nicht mehr, wenn durch die Veräußerung das Werk bereits veröffentlicht würde. Der Urheber könnte sich das Ausstellungsrecht nicht mehr vorbehalten (§ 44 Abs. 2 UrhG), denn es wäre im selben Zeitpunkt ja bereits erloschen. Die Systematik des UrhG lässt eine derart weite Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs somit nicht zu.

Ein weiterer systematischer Aspekt ergibt sich aus dem Schutzumfang der Verwertungsrechte und ihrer Beziehung zur Veröffentlichung des Werkes. Die Verwertungsrechte in den §§ 15 UrhG ff. entstehen als vermögensrechtlicher Teil des Urheberrechts im Zeitpunkt der Erschaffung des Werkes, ohne dass es weiterer Umstände bedarf. Bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ist der Urheber umfassend geschützt und soll die alleinige Kontrolle über sein Werk ausüben können. Aus diesem Grunde wird der Begriff der Öffentlichkeit, wie er den Verwertungsrechten zugrunde liegt, von der Rechtsprechung zurecht weit ausgelegt, um auf diese Weise einen maximalen Schutz des Autors zu gewährleisten. Daher ist auch dem BGH zuzustimmen, wenn er bereits das Angebot gegenüber einer einzelnen Person als Verbreitungshandlung i.S.d. § 17 UrhG ansieht (BGH NJW 1991, 1284). Maßgeblich ist hier, dass die einzelne Person in keiner persönlichen Verbindung zum Anbieter steht, und folglich keine private Nutzung vorliegt. Die Veröffentlichung i.S.d. § 6 UrhG ist dagegen eigenständig gegenüber einer Verwertung. Weder setzt sie eine Verwertungshandlung voraus, noch steht ihr eine solche entgegen. Die Veröffentlichung ist mit einer Reihe von Einschränkungen für den Urheber verbunden. Sie ermöglicht vielfältige Benutzungsmöglichkeiten, die sich dem Einfluss des Urhebers entziehen und ihm in beachtlichem Maße die Kontrolle über sein Werk entziehen. Die im Rahmen der Verwertungsrechte zum Schutz des Urhebers entwickelte weite Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs nun zu dessen Nachteil auch auf den Veröffentlichungsakt zu übertragen, wird der unterschiedlichen Bedeutung des jeweiligen Kontextes nicht gerecht; der Urheber wird in seinen Wirkungsmöglichkeiten übermäßig eingeschränkt. Es wird ihm unter anderem die Chance genommen, sein Werk, von dessen Vollendung er noch nicht endgültig überzeugt ist, an einem kleinen und ausgewählten Publikum zu testen, bevor er es entäußert. In diesem oft zitierten Beispiel (vgl. Nordemann § 6 Rn. 1; Katzenberger in Schricker § 6 Rn. 9) wird nur eine begrenzte Personengruppe als Teil der Öffentlichkeit in die Lage versetzt, das Werk wahrzunehmen. Eine Veröffentlichung i.S.d. § 6 UrhG verlangt jedoch nicht nur die Wahrnehmungsmöglichkeit durch Einzelpersonen als Teil der Öffentlichkeit, sondern der Öffentlichkeit insgesamt. Innerhalb der Verwertungsrechte dagegen ist diese Konstellation (vgl. § 15 Abs. 3 UrhG), als Anknüpfungspunkt gerechtfertigt, denn dort soll alles, was über eine private Werknutzung hinausgeht, dem Urheber zugutekommen . Dagegen beschneidet die Heranziehung des § 15 Abs. 3 UrhG im Vorfeld der Veröffentlichung den Künstler in seinen Gestaltungsmöglichkeiten während der Reifungsphase des Werkes. Sie begründet die Gefahr, dass der Urheber sich aufgrund eines Aktes der Einzelverwertung ein Werk sein Leben lang vorhalten lassen muss, welches für ihn eine veröffentlichungswürdige Form nicht erreicht hat und einem entsprechenden Rahmen bewusst nicht zugeführt wurde.

Diese beiden Regelungskomplexe haben somit verschiedene Zielrichtungen, welche eine unterschiedliche Auslegung rechtfertigen. Im Komplex der Verwertungsrechte gilt es ausschließlich private Werknutzungen abzugrenzen mit dem Ziel, dem Urheber die maximale Ausbeute seines Werkes zu sichern. § 6 UrhG dagegen wählt bewusst den Zeitpunkt der Veröffentlichung, um der Allgemeinheit die umfassenden Möglichkeiten der Auseinandersetzung mit dem Werk zu eröffnen sowie weitere Rechtsfolgen mit ihm zu verbinden, weil der Urheber durch diesen Akt zu verstehen gibt, dass das Werk eine von ihm unter literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Aspekten vertretbare Form erreicht hat. Diese bewusste Entscheidung ist in den Grenzfällen einer weiten Auslegung nicht gewährleistet. Es besteht schließlich auch kein Bedürfnis einer einheitlichen Interpretation des Öffentlichkeitsbegriffs (so aber Marquardt in Wandtke/Bullinger § 6 Rn. 6). Der Gesetzesklarheit ist kein Abbruch getan, indem das Gesetz - je nach Zielrichtung - im jeweiligen Regelungskomplex des Urheberrechts eine anderweitige Auslegung erfährt.

2. Öffentliche Zugänglichkeit

Unter Zugrundelegung eines eigenständigen, gegenüber § 15 Abs. 3 UrhG engeren Begriffs der Öffentlichkeit ist ein Werk der Öffentlichkeit in dem Zeitpunkt zugänglich gemacht, als der Allgemeinheit die Möglichkeit der Wahrnehmung eingeräumt wurde. Nicht erforderlich ist, dass das Werk tatsächlich wahrgenommen worden ist. Die Wahrnehmungsmöglichkeit muss auch nicht von Dauer sein oder eine bestimmte Form angenommen haben. Die Art des Inverkehrbringens ist gleichgültig. Ein in freier Rede vorgetragenes Gedicht oder eine improvisierte Melodie ist somit veröffentlicht, wenn ein beliebiger Personenkreis sie zur Kenntnis nehmen konnte. Dies gilt auch innerhalb geschlossener Veranstaltungen eines Vereins, solange diesem jedermann beitreten kann (Schiefler UFITA 1966, 86). Keine Öffentlichkeit entsteht aber bei einer Filmvorführung zu Testzwecken vor einem ausschließlichen Fachpublikum (Schiefler UFITA 1966, 86). Der Versand von Abschriften oder Privatdrucken an einen ausgewählten Kreis von Freunden, Experten oder Verlagen zum Zwecke der Kenntnisnahme oder Kritik ist ebenfalls noch keine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 6 UrhG, wohl aber die allgemein zugängliche Auslegung eines Werkexemplares in einer Bibliothek (diese und weitere Beispiele: Katzenberger in Schricker § 6 Rn. 13 f.). Ist ein Werk i.S.d. Abs. 2 erschienen(siehe unten), so ist stets auch eine Veröffentlichung anzunehmen, da die Erscheinung nur eine besondere Form der Veröffentlichung darstellt.

3. Zustimmung des Berechtigten

Das Gesetz nimmt eine Veröffentlichung nur an, wenn sie mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt. Dadurch wird noch einmal deutlich, dass der Akt der Veröffentlichung als eine bewusste Entscheidung des Urhebers verstanden wird. Die Zustimmung hat urheberpersönlichkeitsrechtlichen Charakter (zum Urheberpersönlichkeitsrecht siehe Kommentierung zu § 12 UrhG).

a) Berechtigter ist der Urheber, nach seinem Tod seine Rechtsnachfolger i.S.d. §§ 28, 29. UrhG Der Urheber kann auch schon zu Lebzeiten einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen betrauen (siehe Kommentierung zu § 12 UrhG).

b) Die Zustimmung kann als Einwilligung im Voraus oder als Genehmigung nachträglich erteilt werden (§§ 183 ff. BGB). Im letzten Fall wirkt sie auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung zurück. Die Zustimmung kann auch stillschweigend erteilt werden. Dies ist häufig der Fall bei der Einräumung von Nutzungsrechten an einem unveröffentlichten Werk.

c) Der Berechtigte kann die Zustimmung an Bedingungen knüpfen oder befristen. In Betracht kommt eine zeitliche, inhaltliche oder räumliche Beschränkung der Zustimmung. Sind die Bedingungen nicht erfüllt oder ist die Frist im Zeitpunkt des Publikationsaktes bereits abgelaufen, so gilt die Zustimmung als nicht erteilt und das Werk weiterhin als unveröffentlicht. In so einem Fall treten die an die Veröffentlichung anknüpfenden Rechtsfolgen nicht ein. Insbesondere bleibt dem Urheber das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) erhalten. Die Zustimmung kann etwa auf einen Ort oder eine Region beschränkt werden. Wird das Werk an einem anderen Ort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so ist dies von der Zustimmung nicht gedeckt – eine Veröffentlichung liegt dann nicht vor. Werden die Bedingungen eingehalten, so ist das Werk jedoch uneingeschränkt veröffentlicht. Die Beschränkung der Zustimmung überträgt sich nicht auf die Veröffentlichung. Wird das Werk verabredungsgemäß nur an einem bestimmten Ort veröffentlicht, so gilt es danach dennoch als an jedem Ort veröffentlicht. Das gilt auch für Veröffentlichungen im Ausland. Auch eine Beschränkung der Veröffentlichung auf bestimmte Nutzungsarten wirkt nicht über die Zustimmung hinaus. Die Veröffentlichung ist von Nutzungsarten unabhängig und wirkt für alle Nutzungsarten gleichermaßen. Wenn z.B. ein Musiker die Noten seiner neuesten Komposition veröffentlicht, so kann er das Spielen der Musik auf einem Volksfest (vgl. § 52 UrhG) nicht mehr unter Berufung auf sein Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) verbieten. Eine Einschränkungsmöglichkeit besteht jedoch im Hinblick auf den Umfang der Veröffentlichung. Der Urheber kann entscheiden, ob er ein Werk vollständig oder nur teilweise veröffentlichen will – der nicht umfasste Teil gilt weiterhin als unveröffentlicht.

d) Keiner Zustimmung des Berechtigten bedarf es im Fall des § 44 Abs. 2 UrhG: der Eigentümer veröffentlicht das Original eines Werkes der bildenden Künste, bei dessen Veräußerung der Urheber sich das Ausstellungsrecht nicht vorbehalten hat.

III. Erscheinen

Das Erscheinen eines Werkes ist eine besondere Form seiner Veröffentlichung in körperlicher Gestalt. Während die Veröffentlichung unter Verwendung jedes erdenklichen Mediums erfolgen kann, setzt das Erscheinen das Vorhandensein von Vervielfältigungsstücken oder im speziell geregelten Fall eines Werkes der bildenden Künste zumindest eines körperlichen Werkstücks voraus. Durch die Verkörperung erlangt das Werk eine größere Breitenwirkung und auch eine stärkere Verselbständigung gegenüber dem Urheber, die es rechtfertigt, erschienene Werke gegenüber bloß veröffentlichten Werken weitergehenden gesetzlichen Schranken zu unterwerfen Katzenberger in ( Schricker § 6 Rn. 30).

Das Erscheinen kann örtlich beschränkt werden. Ein Werk kann im Ausland erscheinen, ohne dass dies auch für das Inland zutrifft. Das Erscheinen im Gebiet der Europäischen Union wirkt jedoch für alle Mitgliedsstaaten (vgl. § 17 Abs. 2 UrhG ).

Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten (siehe oben) Vervielfältigungsstücke in genügender Anzahl der Öffentlichkeit (zum Begriff siehe oben) angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.

1. Vervielfältigungsstücke in genügender Anzahl

a) Vervielfältigungsstücke sind Werkverkörperungen jeder Art, es gilt der umfassende Vervielfältigungsbegriff des § 16 UrhG. Ein Vervielfältigungsstück ist somit das Resultat einer jeden körperlichen Festlegung, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar (z.B. durch Abspielgeräte) wahrnehmbar zu machen (BT-Drucks. IV/270, § 47; BGH NJW 1955, 1276 – Grundig Reporter). Die Art und Weise der Vervielfältigung ist unwichtig. Es kommen sowohl maschinelle Verfahren als auch von Hand gefertigte Kopien oder Abschriften in Betracht. Allein das Ergebnis ist relevant, dass das Werk aufgrund der Festlegung in irgendeiner Weise wahrgenommen werden kann. Schon die für die Vervielfältigung angefertigte Druckplatte stellt ein erstes Vervielfältigungsstück dar, denn mit ihr kann unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen das Werk wahrnehmbar gemacht werden.

b) Es muss eine genügende Anzahl von Vervielfältigungsstücken vorhanden sein. Diese Formulierung verdeutlicht den Unterschied des Erscheinens als spezielle Form der Veröffentlichung einerseits und der Vervielfältigung- und Verbreitungshandlung i.S.d. §§ 16 und 17 UrhG andererseits, welche auch gegenüber einem einzelnen erfolgen können. Die Rechtsprechung geht von einer genügenden Anzahl aus, wenn der Urheber sein Werk der Öffentlichkeit uneingeschränkt überlassen und damit zu verstehen gegeben hat, dass er keine Einwände mehr gegen eine öffentliche Zugänglichmachung hat (BGH GRUR 1981, 361 – Erscheinen von Tonträgern). Im konkreten kommt es weitgehend auf die Verhältnisse auf dem entsprechenden Markt an, eine geringe Stückzahl genügt, wenn sich mit ihr der Bedarf des bestehenden Interessentenkreises decken läßt (BGH GRUR 1981, 361 – Erscheinen von Tonträgern). Es ist nicht erforderlich, dass jedermann ein Exemplar erwerben kann, es genügt eine Anzahl, die es ermöglicht, das Werk den potentiellen Interessenten im Leihverkehr zugänglich zu machen (Nordemann § 6 Rn. 2). Dies gilt jedoch nicht bei einem erheblichen Publikumsinteresse am Erwerb von Vervielfältigungsstücken (OLG München GRUR 1983, 297). Die Nachfrage nach einem Werk spielt also eine nicht unerhebliche Rolle.

2. Anbieten oder Inverkehrbringen

a) Ebenso, wie es für die Veröffentlichung genügt, dass für die Allgemeinheit eine Wahrnehmungsmöglichkeit besteht, ohne dass es jedoch tatsächlich zu einer Wahrnehmung gekommen sein muss, ist für das Erscheinen ausreichend, dass eine genügende Anzahl an Werkexemplaren angeboten wird, ein tatsächliches Inverkehrbringen ist nicht erforderlich. Die bloße Herstellung von Werkexemplaren genügt jedoch noch nicht.

b) Umstritten ist die Frage, ob ein Anbieten oder Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken auch durch das Einstellen ins Internet erfolgen kann. Das Problem dabei ist, dass keine Vervielfältigungsstücke in Umlauf gebracht werden, andererseits werden die Nutzer in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke durch den Download auf den Computer selbst anfertigen können. Diese technische Besonderheit legt es nahe, ein Erscheinen durch die Verbreitung über das Internet zu bejahen, denn praktisch kommt dies einer körperlichen Festlegung gleich, da der Urheber auf diese Weise mit einer massenhaften Nutzung rechnen muss (Dreyer in HK-UrhR § 6 Rn. 65). Dies setzt jedoch voraus, dass die Art der Internetpublikation im Einzelfall mit einem Erscheinen i.S.d. § 6 Abs. 2 UrhG vergleichbar ist. Die Veröffentlichung auf einer privaten Homepage, deren Adresse nur Freunden und Angehörigen, nicht jedoch den interessierten Kreisen bekannt ist, wird diese Voraussetzung wohl nicht erfüllen, ein Angebot bei Napster oder im iTunes-Shop dagegen mit Sicherheit.

3. Werke der bildenden Künste

Werke der bildenden Künste sind bereits erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist, indem sie etwa an öffentlichen Plätzen, in Museen oder in Galerien dauerhaft ausgestellt werden. Es genügt schon die Aufnahme in das Magazin eines Museums (BT-Drucks. IV/3401, § 2).