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§ 7 UrhG - Urheber


Urheber ist der Schöpfer des Werkes.



I. Das Schöpferprinzip

Betrachtet man den Wortlaut dieser Vorschrift, so enthält § 7 UrhG eine einfache und knapp gehaltene Definition. Indem § 7 UrhG die Person des Urhebers beschreibt, setzt er damit gleichzeitig die Voraussetzung für den Erwerb des Urheberrechts fest - den Schöpfungsakt.

§ 7 UrhG ist jedoch mehr als nur eine Definition, es ist eine Entscheidung:

Urheber ist der Schöpfer (des Werkes). Es ist die Entscheidung für das Schöpferprinzip, das damit im deutschen Urheberrechtsgesetz verankert ist und sich ausnahmslos und konsequent durch das gesamte Urheberrecht hindurchzieht. Eine Ausnahme kennt der "kleine Bruder" des Urheberrechts: gemäß § 7 Abs. 2 GeschmMG: alte Fassung erwirbt der Arbeitgeber vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen das Geschmacksmusterrecht, soweit der Arbeitnehmer das Muster im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder nach Weisung des Arbeitgebers entworfen hat.

Das Schöpferprinzip ist das Gegenstück zu dem im angelsächsischen Recht verbreiteten Prinzip "works made for hire", auch Produzentenurheberrecht genannt, bei dem ein Arbeitgeber oder Produzent originär das Urheberrecht an von Arbeitnehmern oder Beauftragten hergestellten Werken erwirbt. Auf diese Weise ist es möglich, Inhaber von Urheberrechten zu sein, ohne selbst an der Schaffung von Werken schöpferisch beteiligt gewesen zu sein, - sogar juristische Personen können so Inhaber von Urheberrechten sein.

Das im deutschen Urheberrecht geltenden Schöpferprinzip schließt dagegen die Urheberschaft juristischer Personen begrifflich aus, da der Schöpfungsakt nur von natürlichen Personen geleistet werden kann. Auch genügt es nicht, als Produzent oder Arbeitgeber die erforderlichen Mittel zur Herstellung von Werken zur Verfügung zu stellen. Die bloße Initialisierung, Koordination oder Organisation des Schöpfungsprozesses gewähren also kein Urheberrecht (Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 169). Auch das Erteilen von Weisungen genügt im Allgemeinen nicht, um die Urheberschaft an vom Angewiesenen ausgeführten Werken zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass jemand durch seinen Beitrag dem Werk seinen individuellen Ausdruck verleiht (Rehbinder, ebenda). Arbeitgeber, Produzenten und sonstige Auftraggeber von Werken sind daher stets auf die Einräumung von Nutzungsrechten angewiesen.

Diese Besonderheit führt vor allem im Bereich von Filmwerken zur Verflechtung der unterschiedlichsten schöpferischen Leistungen verschiedener Urheber (Regisseur, Kameramann, Bühnen- und Kostümbildner, Cutter, Computeranimateure, Tontechniker etc.). Der Filmproduzent muss sich vor Beginn der Dreharbeiten die Nutzung der verschiedenen Urheberrechte vertraglich zusichern lassen, denn er selbst ist am Schaffensprozess nicht beteiligt und kann daher nicht Urheber sein. Allerdings steht ihm nach § 94 UrhG ein verwandtes Schutzrecht zu.

II. Der Schöpfungsakt

Die Möglichkeiten im Schöpfungsprozess sind vielgestaltig. Die Schöpfung kann durch einen Urheber allein, aber auch durch zwei oder mehrere oder eine Gruppe von Urhebern erfolgen (sogenannte Miturheberschaft, vgl. dazu § 8 UrhG). Wirken mehrere Personen zusammen, so ist im Einzelfall entscheidend, wer von ihnen schöpferisch tätig geworden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wer den überwiegenden Teil beigetragen hat, auch weniger gewichtige Beiträge begründen - wenn sie aus einer schöpferischen Leistung bestehen - ein (Mit-)Urheberrecht. Leistungen nichtschöpferischer Natur führen jedoch als bloße Gehilfenschaft nicht zu einem Urheberrechtsschutz (Dreyer in HK UrhR, § 7 Rn 4).

Das Zusammenwirken mehrerer Personen im Schöpfungsprozess kann sowohl gleichzeitig, als auch sukzessiv erfolgen. Schaffen mehrere unter gleichzeitiger Beteiligung im Schaffensprozess ein Werk, so liegt Miturheberschaft vor ( § 8 UrhG, nicht zu verwechseln mit den Urhebern verbundener Werke i.S.d. § 9 UrhG). Bei der Miturheberschaft entsteht ein Urheberrecht an dem Werk, welches allen Miturhebern gemeinsam (zur gesamten Hand) zusteht. Ist der Schaffensprozess sukzessiver Natur, das heißt, die Leistung des einen baut auf einer vorbestehenden Leistung eines anderen auf, so spricht man von Bearbeitung (Beispiel: die Übersetzung eines Romans). Im Falle einer Bearbeitung unterscheidet man im Normalfall zwei Urheberrechte. Zum einen das des Urhebers des Ausgangswerkes, und zum anderen das des Bearbeiters. Während das Recht am Ausgangswerk in seiner ursprünglichen Form weiterhin seinem Urheber allein zusteht, bestehen an der Bearbeitung zwei unterschiedliche Urheberrechte, was dazu führt, das eine Verwertung der Bearbeitung nur mit dem Willen beider Urheber möglich ist. Das heißt der Bearbeiter kann die Bearbeitung nicht ohne Zustimmung des Originalurhebers verwerten, da in der Bearbeitung das Ausgangswerk mit enthalten ist und eine Verwertung der Bearbeitung gleichzeitig eine Verwertung des Ausgangswerkes darstellt. Umgekehrt kann der Urheber des Ausgangswerkes die Bearbeitung nur mit dem Willen des Bearbeiters verwerten, weil dieser dem Werk in Form der Bearbeitung etwas Neues hinzugefügt hat, wofür er seinerseits zu entlohnen ist (näher dazu in der Kommentierung zu §§ 3 UrhG).

Ein Urheber kann sich zur Schöpfung anderer Personen als ausführende Kräfte bedienen. Dabei genügt jedoch nicht die Erteilung von Weisungen oder Richtlinien, die allein die Art des zu schaffendes Werkes bestimmen oder durch die nur eine Idee vermittelt wird. Es ist eine konkret ausgestaltete Anleitung erforderlich, die Inhalt und Ausdrucksweise des zu schaffenden Werkes so detailliert beschreibt, dass mit ihr bereits dessen individueller Charakter festgelegt wird. Soweit die ausführenden Künstler einen Gestaltungsspielraum haben, der das Einbringen ihres individuellen Geistes erforderlich macht, werden sie selbst Träger des geistigen Eigentums. Der Beitrag des Anleitenden ist dann nichts mehr als eine Anregung des Werkes, er liefert die Idee, welche jedoch das individuelle Gepräge der ausführenden Person(en) erhält. Die bloße Anregung eines Werkes verleiht aber - ebenso wie die Gehilfenschaft - kein Urheberrecht.

Schließlich kann sich der Urheber auch Maschinen oder Computer, ja sogar Tiere als Hilfsmittel im Schöpfungsprozess bedienen. Dabei ist jedoch stets erforderlich, dass der Urheber den Schaffensprozess leitet und in ihn seinen individuellen Charakter einfließen lässt. Der Schöpfungsakt muss stets der eines Menschen bleiben. Wer den Schöpfungsprozess einer Maschine oder einem Tier ganz überlässt, ohne dabei in irgendeiner Weise selbst schöpferisch tätig geworden zu sein, kann kein Urheberrecht begründen.

III. Der Rechtserwerb

Mit der Vollendung des Schöpfungsaktes erwirbt der Urheber originär ein Urheberrecht. Ein staatlicher Verleihungsakt ist nicht erforderlich, ebenso wenig eine Registrierung. Auch der aus dem angelsächsischen Raum bekannte Copyright-Vermerk ist für die Entstehung des Urheberrechts unbeachtlich. Allenfalls kann er gesetzliche Vermutungen für eine Urheberschaft im Verletzungsprozess begründen (so ausdrücklich im spanischen Urheberrechtsgesetz: Art 146 LPI). Das Gesetz knüpft also den originären Rechtserwerb an der Schöpfung als Realakt an, auch ein auf die Entstehung von Urheberrechten gerichteter Wille ist nicht erforderlich. Deshalb erwirbt auch der minderjährige oder geisteskranke Schöpfer ein Urheberrecht (Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 165). Da der Rechtserwerb an einem Realakt anknüpft, sind die Vorschriften über Willenserklärungen nicht anwendbar, Vertretung scheidet aus. Die Schöpfung eines Werkes kann sich in mehreren Teilakten vollziehen. Dies wird besonders bei komplexen Werken der Regelfall sein. In diesen Fällen entsteht der Urheberrechtsschutz nicht erst mit der Vollendung des gesamten Werkes, sondern bereits für jeden einzelnen Teil, der für sich bereits eine schöpferische Leistung enthält. Der Maler, der ein Gemälde entwirft, erwirbt zum Beispiel schon ein Urheberrecht durch die Anfertigung von Skizzen und Entwürfen. Gleiches gilt für den Schriftsteller bei dem Verfassen einzelner Kapitel eines Romans.

Ein Verzicht auf die Urheberschaft ist nicht möglich. Deshalb bleibt der Ghostwriter trotz seiner vertraglichen Abrede, die Urheberschaft nicht offen zu legen und die Veröffentlichung unter dem Namen des Auftraggebers zu dulden, Urheber des Werkes (Dreyer in HK UrhR, § 7 Rn 11).